Recht und Steuern

A1 Nr. 141

A 1 Nr. 141
§§ 549 Abs. 1, 585 BGB; 1030 Abs. 2, 1043 ZPO - Ort des Verfahrens. Wohnraumüberlassung im Landpachtvertrag schiedsfähig
I. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist seit dem 1.1.2005 das OLG München zuständig. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Schiedsgerichts. Mangels diesbezüglicher Vereinbarung und Bestimmung ist dieser dort, wo die maßgeblichen Verhandlungen des Schiedsgerichts stattfanden.
II. Einer Schiedsvereinbarung bezüglich Wohnraum steht § 1030 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen, wenn kein Mietverhältnis über Wohnraum i.S.d. § 549 Abs. 1 BGB betroffen ist, sondern ein Landpachtvertrag i.S.d. § 585 BGB, zu dessen Legaldefinition auch die Wohngebäudeüberlassung gehört.
OLG München Beschl.v. 22.6.2005 - 34 Sch 10/05; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2005, 310 = RKS A 1 Nr. 141
Sachverhalt und Gründe siehe A 3 Nr. 26