Recht und Steuern

A1 Nr. 140

A1 Nr. 140
§ 1027 ZPO a.F., §1031 Abs. 6 ZPO n.F. - Formnichtige Schiedsabrede. Einlassung zur Hauptsacheunter unspezifiziertem Vorbehalt
Ein Formmangel derSchiedsabrede ist stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn derSchiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohnegerade wegen dieses Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mitdiesem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen (z.B. der geltendgemachteAnspruch werde von der Schiedsabrede nicht erfaßt, oder der „Hauptvertrag” samt Schiedsabrede sei aufgehoben worden), halten demSchiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen.
BGH Beschl.v. 29.6.2005 - III ZB 65/04; Zeitschrift fürSchiedsverfahrensrecht 2005, 259 = RKS A 1 Nr. 140.
Aus den Gründen:
Die in den Bereederungsverträgen vom 15.10.1992 und18.9.1996 getroffenen Schiedsvereinbarungen waren zunächst formnichtig. DieWirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten desSchiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1.1.1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffenenSchiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht (Art. 4§ 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte einSchiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte der Schriftform,andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtlicheVerfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO a.F.).Das letztgenannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinbarung warnicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere,umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien warenvon dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide einHandelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 a.F.).
Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung derAntragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§1027 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs.6 ZPO n.F.). Der Formmangel ist stetsdann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte zur Hauptsacheverhandelt hat, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen.Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten demSchiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen (Senat 27.11.1986III ZR 62/86 BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 S. 2 –Heilung– 1). So liegt der Streitfall.
Die Ast. haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen,das Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltendgemachtenSchadensersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfallsaus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der „Hauptvertrag” sei im Übrigen imgegenseitigen Einvernehmen zum 12.12.2000 aufgelöst worden. Die Ast. haben imSchiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung sei - weil nicht zugesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 ZPO a.F.) geschlossen -formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.