Recht und Steuern

A1 Nr. 134

A1 Nr. 134
§§ 1025, 1027a ZPO a.F., § 1032 ZPO n.F. - Schiedsfähigkeit vonGmbH-Beschlußmängelstreitigkeiten. Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrenswegen Vermögenslosigkeit: Kündigung der Schiedsabrede auch nach altem Rechtnicht erforderlich.
1. Beschlußmängelstreitigkeiten sind nicht generell schiedsunfähig.
2. Gegen die Schiedsfähigkeit spricht auch nicht dieausschließliche Zuständigkeit des LG am Sitz der Gesellschaft analog § 246 Abs.3 S. 1 AktG. Diese Regelung betrifft nur die sachliche und örtlicheZuständigkeit unter zulässigerweise angerufenen staatlichen Gerichten, abernicht die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreitstatt vor dem staatlichen vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden kann.
3. Kein Hindernis ergibt sich aus der rechtsgestaltenden Wirkungdes möglicherweise im Beschlußmängelstreit ergehenden Urteils.
4. Objektiv schiedsunfähig ist eine Streitigkeit nur, wenn sich der Staat im Interesse besondersschutzwürdiger, privater Verfügungsmacht entzogener Rechtsgüter einRechtsprechungsmonopol vorbehalten hat. Auf GmbH-Beschlußmängelstreitigkeitentrifft dies nicht zu.
5. Der Schiedsfähigkeit solcher Streitigkeiten steht auch nichtentgegen, daß die beklagte GmbH nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist; sieist gleichwohl an die in ihrer Satzung enthaltene Schiedsklausel fürkörperschaftsrechtliche Streitigkeiten gebunden.
6. Nicht schiedsfähig sind nach h.M. Streitigkeiten, die zuEntscheidungen mit Außenwirkung oder - mangels Rechtskrafterstreckung auf allemöglichen Beteiligten - zu widersprechenden Entscheidungen führen können. Diestrifft nicht zu auf Streitigkeiten, die allein die inneren Angelegenheiten derGesellschaft betreffen wie z.B. die Einziehung eines Geschäftsanteils in einerDrei-Personen-GmbH, wenn die beiden Mitgesellschafter des Klägers dieEinziehung mit ihrer Stimmenmehrheit beschlossen haben, und die Verrechnung desAbfindungsanspruchs mit Forderungen gegen den Kläger.
7. Das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz (§ 1032 n.F. ZPO)hat das nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit desSchiedsverfahrens bestehende Erfordernis der Kündigung der Schiedsabrede nichtübernommen. Schon nach bisherigem Recht war eine Kündigung nicht erforderlich,wenn die Undurchführbarkeit auf der Vermögenslosigkeit der beklagten Parteiberuhte.
OLG Düsseldorf14.11.2003 - 16 U 95/98; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2004, 916 =ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 1956 = RKS A 1 Nr. 134
Aus demSachverhalt:
Der Kläger warGesellschafter der am 19.4.1994 gegründeten beklagten GmbH. Am Stammkapital von150.000 DM waren die drei Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Der Kl.wendet sich gegen zwei in einer Gesellschafterversammlung vom 23.7.1997 gefaßteBeschlüsse, deren zu Folge sein Geschäftsanteil eingezogen und seinAbfindungsanspruch mit Gegenansprüchen verrechnet worden ist. Die bekl. GmbHhat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Das LG hat entschieden, daß diestreitgegenständlichen Beschlüsse nichtig seien. Die Berufung hatte keinenErfolg.
Aus denGründen:
Ob die Klagewegen der Schiedseinrede als unzulässig abzuweisen ist, beurteilt sich nach §1027 a ZPO in der bis Ende 1997 geltenden Fassung und nicht nach § 1032 Abs. 1ZPO in der Fassung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997(SchiedsVfG, BGBl. I 3224). Denn das vorliegende Verfahren ist am 22.8.1997 unddamit vor In-Kraft-Treten des SchiedsVfG am 1.1.1998 anhängig geworden. Ingerichtlichen Verfahren, die am 1.1.1998 bereits anhängig waren, ist gem. Art.4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 I SchiedsVfG das bis dahin geltende Recht weiteranzuwenden (Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 1025 Vorb. Rd-Nr. 7; Zöller/Geimer §1025 Rd-Nr. 12). Die Wirksamkeit des am 19.4.1994 geschlossenenSchiedsvertrages beurteilt sich gem. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 ISchiedsVfG ebenfalls noch nach altem Recht (BGH NJW 2001, 2176 = MDR 2001, 1071= DB 2001, 1773 = RKS A 1 Nr. 110; Thomas/Putzo § 1025 Vorb. Rd-Nr. 5;Zöller/Geimer Vorb. Rd-Nr. 11).
DieSchiedsvereinbarung vom 19.4.1994 ist wirksam und erfaßt die vorliegendeStreitigkeit auch. Grundsätzlich sind auch in GmbH-Satzungen Schiedsabredenzulässig und wirksam (Luther/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rd-Nr. 77ff.,Michalski § 13 Rd-Nrn. 91ff., Römermann Anh. § 47 Rd-Nrn. 553ff.). Derjeweilige Streit muß jedoch schiedsfähig sein, was stets gesondert zu prüfenist.
1. DieFrage, ob Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse derGesellschafterversammlung schiedsgerichtlich entschieden werden können, istallerdings streitig (vgl. zum Streitstand: Baumbach/Hueck/Zöllner Anh. § 47Rd-Nr. 18; Michalski § 13 Rd-Nr. 93; Michalski/Römermann Anh. § 47 Rd-Nrn553ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner § 47 Rd-Nr. 143; Scholz/KarstenSchmidt § 45 Rd-Nr. 150). Der BGH hat die Schiedsfähigkeit von sogenanntenBeschlußmängelstreitigkeiten nach altem Recht, das hier in Bezug auf dieWirksamkeit der Schiedsvereinbarung maßgeblich bleibt, in der Vergangenheitzunächst generell abgelehnt (BGH MDR 1951, 674; WM 1966 1132 [ 1133 ] ; GmbHR1979, 202 [ 204 ] ; ebenso OLG Hamm GmbHR 1987, 472 = RKS A 1 Nr. 55; GmbHR1992, 759 = RKS A 1 Nr. 68). Im Grundlagenurteil vom 29.3.1996 (BGHZ 132, 278 =NJW 1996, 1753 = MDR 1996, 803 = GmbHR 1996, 437 = WM 1996, 856 = ZIP 1996, 830= RKS A 1 Nr. 84) hat der BGH die Schiedsfähigkeit der dort erhobenenAnfechtungsklage zwar im Ergebnis ebenfalls verneint und die von der verklagtenGmbH erhobene Einrede des Schiedsvertrages demgemäß als unbegründet angesehen(in gleichem Sinn OLG Celle NZG 199, 167 = GmbHR 1999, 551; vgl. a.A. OLGDresden NZG 2000, 429 = GmbHR 2000, 435 [ 438 ] ; zurückhaltender BGH NJW 2001,2176, [ 2177 ] = MDR 2001, 1071 = DB 2001, 1773 = RKS A 1 Nr. 110). Er hat dortaber Abschied genommen von vielen früher für maßgeblich erachteten Argumentengegen die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten und derenSchiedsfähigkeit nicht mehr generell abgelehnt. Seine in der vorgenanntenEntscheidung im Einzelnen geäußerten Bedenken leitet er vielmehr aus der für dieEntscheidung von Beschlußmängelstreitigkeiten für letztlich unverzichtbarerachteten inter-omnes-Wirkung ab, wie sie auf Grund einer Analogie zu § 248Abs. 1 S. 1 und § 249 Abs. 1 S. 1 AktG für die einer Anfechtungs- oderNichtigkeitsklage stattgebenden Urteile staatlicher Gerichte anerkanntist. Die Einrede des Schiedsvertrages gegenüber einer Anfechtungs- oderNichtigkeitsklage kann nach seiner Auffassung nur in Betracht kommen, wenn derEntscheidung des Schiedsgerichts eine ähnlich umfassende Wirkung beizumessenist.
Damit geht der BGH aber davon aus, daß Beschlußmängelstreitigkeiten nichtgenerell schiedsunfähig sind.
2. Soläßt sich der Schiedsfähigkeit solcher Streitigkeiten auch nach Auffassung desBGH zunächst nicht die im GmbH-Recht in entsprechender Anwendung des § 246 Abs.3 S. 1 AktG geltende ausschließliche Zuständigkeit des LG am Sitz derGesellschaft entgegenhalten. Die dort getroffene Zuständigkeitsbestimmungregelt als solche nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichenGerichten für den Fall, daß diese zulässigerweise angerufen werden. EineEntscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreitstatt vor den staatlichen Gerichten auch vor einem privaten Schiedsgerichtausgetragen werden kann, ist hiermit nicht verbunden (BGHZ 132, 278 [ 281 = NJW1996, 1753 = WiB 1996, 729 = RKS A 1 Nr. 84).
3. KeinHindernis für die Schiedsfähigkeit der vorliegenden Streitigkeit ergibt sichferner aus der rechtsgestaltenden Wirkung des im Beschlußmängelstreit ergehenden Urteilsausspruchs. Auch zahlreiche Gestaltungsprozesse, wie z.B. diejenigennach §§ 127, 133, 140, 142 HGB oder sogar nach § 767 ZPO werden als derEntscheidung durch Schiedsgerichte zugänglich angesehen (BGH a.a.O.).
4. Auch dieBedeutung der in Rede stehenden Rechtsstreitigkeit steht ihrer Schiedsfähigkeitnicht entgegen. Zwar ist das Recht eines jeden Gesellschafters,Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung durch unabhängige Gerichteauf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, zwingender Bestandteil desgesetzlich gewährleisteten Individualrechtsschutzes. Als unverzichtbares Rechtder Minderheit kann es im voraus selbst bei Einverständnis aller Gesellschafterweder im Gründungsstatut noch durch spätere Satzungsänderungen abbedungenwerden. Daraus folgt jedoch für das Recht der GmbH angesichts des Fehlenseiner § 23 Abs. 5 AktG entsprechenden Norm nicht zwangsläufig, daß dieserRechtsschutz ausschließlich durch staatliche Gerichte gewährt werden müßte.Jedenfalls unter der Voraussetzung einer gleichwertigen Ausgestaltung desschiedsgerichtlichen Verfahrens, die gewährleistet, daß der Rechtsschutz derüberstimmten Minderheit dadurch keine Einschränkung erfährt, wofür vorliegendkeine Anhaltspunkte bestehen, hindert es dieser Gesichtspunkt dahernicht, daß auch für kassatorische Streitigkeiten die Zuständigkeit einesSchiedsgerichts vorgesehen werden kann (BGHZ 132, 278 [ 282 ] = NJW 1996, 1753= WiB 1996, 729 = RKS A 1 Nr. 84).
Zu bejahen istauch die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. erforderliche objektiveVergleichsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten. Die objektiveSchiedsfähigkeit fehlt im Wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat imInteresse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personenentzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechnungsmonopol vorbehalten hat in demSinne, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seineEntscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215[ 2216 ] = RKS A 1 Nr. 65; BGHZ 132, 278 [ 282f. ] = NJW 1996, 1753 = WiB 1996,729 = RKS A 1 Nr. 84). Nicht schiedsfähig sind damit etwa Ehescheidungs- undKindschafts-, also der Parteidisposition entzogene Statusverfahren. Dagegenkönnen gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten unter diesemGesichtspunkt keine durchgreifenden Bedenken bestehen, weilGesellschafterbeschlüsse mindestens insofern der privaten Dispositionunterliegen, als sie von den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit wiederaufgehoben werden können, und ein Interesse des Staates an einemEntscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die angestrebteAufhebung in ihrer Rechtmäßigkeit streitiger Gesellschafterbeschlüsse nichterkennbar ist (BGHZ 132, 278 [ 283 ] = NJW 1996, 1753 = WiB 1996, 729 = RKS A 1Nr. 84; vgl. OLG Hamm NZG 2000, 652 (Ls.) = GmbHR 2000, 676 [ 677 ] .
5. Soweit § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. darüber hinaus voraussetzt, daß gerade dieParteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zuschließen (sog. subjektive Vergleichsbefugnis), steht auch dieses Erfordernisder Schiedsfähigkeit von Gesellschafterbeschlüssen als solches nicht entgegen.Zwar ist die Erfüllung dieser Voraussetzung im Beschlußmängelstreit an sich zuverneinen. Denn die in Streitigkeiten dieser Art als Passivpartei fungierendeGesellschaft ist weder Partei der Schiedvereinbarung noch ist sie dazuberechtigt, im Verein mit dem klagenden Gesellschafter über die Wirksamkeit desBeschlusses der Gesellschafterversammlung zu befinden oder ihn abzuändern.Diese Befugnis liegt allein bei der Gesamtheit der Gesellschafter. Auch wenndie Gesellschaft an dem Abschluß der Schiedsvereinbarung nicht als Parteimitgewirkt hat, so ist sie doch an die in ihrer Satzung enthalteneSchiedsklausel für körperschaftsrechtliche Streitigkeiten ohne weiteresgebunden. Es gilt insofern im Grundsatz nichts wesentlich anderes als fürsonstige korporationsrechtliche Satzungsregelungen. Keine Gesellschaft hat anihrem Gründungsakt als Aktivbeteiligter mitgewirkt. Gleichwohl gehört die Bindungder Gesellschaft an die körperschaftsrechtlichen Regelungen ihrerGründungssatzung zu den elementaren Grundvoraussetzungen desGesellschaftsrechts. Die bei rein vertragsrechtlicher oder prozessualerBetrachtung fehlende Identität der einen Partei des Schiedsverfahrens mit denParteien der Schiedsvereinbarung wird damit durch das Vereinsrecht überbrückt(BGHZ 132, 278 [ 284f. ] = NJW 1996, 1753 = WiB 1996, 729 = RKS A 1 Nr. 84).
6. Nachden in der Entscheidung BGHZ aaO. aufgestellten Grundsätzen entfällt dieSchiedsfähigkeit allerdings, wenn es um Entscheidungen mit Außenwirkung gehtoder doch mangels Rechtskrafterstreckung auf alle möglichen Beteiligten dieGefahr widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen ist. Im Streitfallgreifen die vom BGH gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeitengeäußerten Bedenken nach der Auffassung des Senats allerdings nicht durch. Esgeht vorliegend weder um Entscheidungen mit Außenwirkung noch besteht hier dieGefahr widersprechender Entscheidungen.
Die hier streitigen Fragen der Einziehung des Geschäftsanteils sowie dieGeltendmachung von Forderungen betreffen allein die inneren Angelegenheiten derGesellschaft. Ob die Gesellschafterversammlung der Bekl. am 23.7.1997beschließen durfte, den Geschäftsanteil des Kl. einzuziehen, ist nach derSatzung der Bekl. zu beurteilen. Es geht der Bekl. darum, daß der Kl. alsGesellschafter ausscheidet und sein Anteil von den Mitgesellschafternübernommen wird. Dabei handelt es sich um eine innere Angelegenheit derGesellschaft, der keine Außen- oder Drittwirkung zukommt. Der vom BGHangesprochene Aspekt des notwendigen Drittschutzes kann hierbei auch unter demGesichtspunkt des Gläubigerschutzes keine Rolle spielen. DieVertretungsbefugnis der Gesellschafter-Geschäftsführer wird durch dieEntscheidung, ob der Geschäftsanteil des Kl. eingezogen wird, nicht unmittelbarberührt. Unmittelbare Auswirkung hätte insoweit nur die Abberufung alsGeschäftsführer. Darum geht es aber im vorliegenden Falle nicht. Umgekehrt hatdenn auch das OLG Düsseldorf (6 U 2/98) entschieden, daß auch die Forderung desKl. gegenüber den Mitgesellschaftern, ihm ihre Geschäftsanteile anzudienen,eine innere Angelegenheit der Gesellschaft darstellt, die von der Schiedsabredeerfaßt wird.
Gleiches giltfür den ferner angefochtenen Beschluß, dem Einziehungsentgeltanspruch des Kl.eine Forderung entgegenzusetzen. Dieser findet seine Berechtigung ebenfallsallein in dem Gesellschaftsverhältnis. Die angeblich unberechtigt vom Kl.geltend gemachten Aufwendungen beruhen zwar auf seinem Anstellungsvertrag.Diese Ansprüche kommen aber nur in Betracht, wenn auch die Anstellung des Kl.wirksam beendet werden konnte. Es geht der Bekl. nicht isoliert um dieBerechtigung von Forderungen gegen den Kl., sondern um die Beendigung seinerGesellschafterstellung. Nur in diesem Zusammenhang hält sie dem Anspruch desKl. auf Entschädigung eine eigene Forderung entgegen.
Damitbetreffen die hier streitigen Fragen nur die inneren Angelegenheiten derbeklagten GmbH und haben keine Außenwirkung auf Dritte, so daß es insoweit aufdie einem Schiedsspruch nicht zukommende Außenwirkung nach § 248 AktG nichtankommt. Das Problem der Rechtskrafterstreckung auf Dritte stellt sich insoweitnicht.
Was bleibt,ist allein das Problem möglicher widersprüchlicher Entscheidungen verschiedenerangerufener staatlicher Gerichte und/oder Schiedsgerichte. Hieran hat der BGHin seiner Entscheidung am 29.3.1996 aaO. die Zulässigkeit der Klage letztlichscheitern lassen. Vorliegend liegt jedoch insoweit die Besonderheit vor,daß es sich bei der Bekl. um eine Drei-Personen-GmbH handelt, in welcher diebeiden Mitgesellschafter des Kl. die beiden angefochtenen Beschlüsse mit ihrerStimmenmehrheit gefaßt haben, so daß es - anders als in dem vom BGHentschiedenen Fall - überhaupt nur zu einer möglichen Klage eines Kl. gegen dieBeschlüsse kommen kann. Damit enfallen hier die Bedenken, welche der BGH in derEntscheidung BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 = WiB 1996, 729 = RKS A 1 Nr. 84gegen die Schiedsfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen geäußert undals entscheidend für seine Beurteilung der dortigen Frage derSchiedsunfähigkeit gewertet hatte.
Hinzu kommt,daß die Bekl. bei Klageerhebung 1997 von beiden Mitgesellschaftern vertreten wordenist, also das gesamte Verteidigungsvorbringen der Bekl. von diesen stammen muß,weswegen diese auch mittelbar an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen sind, auchwenn ohne förmliche Beteiligung als Partei und nicht mitRechtskrafterstreckung. Damit beruht die von der Bekl. hier erhobeneSchiedseinrede aber auf ihrem Willen mit der notwendigen Folge, daß zumindestnach § 242 BGB auch sie als neben dem Kl. einzig mögliche weitere Bet. an sichnicht mit Erfolg einwenden können, der Streit der Parteien sei nichtschiedsfähig, was sie im übrigen auch gar nicht wollen. Bei dieser Sach- undRechtslage wäre an sich auch dem Kl. dieser Einwand verwehrt.
Dervorliegende Streit war deshalb schiedsfähig. Die Einrede des Schiedsvertrageskann hier gleichwohl nicht durchgreifen.
7. DieBekl. ist zwischenzeitlich nicht nur aufgelöst worden, sondern sie ist nunmehrunstreitig auch vermögenslos. Alles Vermögen ist verteilt. Das Schiedsverfahrenist nicht mehr durchführbar, schon weil die endgültig vermögenslose GmbH ihrenmit notwendigen finanziellen Aufwendungen verbundenen Pflichten und Handlungenzum Einleiten des Schiedsverfahrens nicht mehr nachkommen, namentlich den nachdem Schiedsvertrag auf Anforderung des Schiedsgerichts zu leistendenKostenvorschuß nicht leisten kann, und sich dort auch nicht mehr verteidigenkann. Es ist dem Kl. auch nicht zumutbar, auf eigene (alleinige) Kosten gegeneine solche GmbH ein solches Schiedsverfahren einzuleiten und durchzuführen.Außerdem wäre die Bekl. im Hinblick auf die zu erwartende Löschung in einemSchiedsverfahren auch nicht mehr existent und parteifähig. Unter diesenbesonderen Umständen steht der Berufung der Bekl. auf die Schiedseinrede derTreuwidrigkeitseinwand aus § 242 BGB (hierzu BGHZ 102, 199 = NJW 1988, 1215 = MDR1988, 386 = WM 1988, 478 = RKS A 1 Nr. 57; BGH NJW 2000, 3720, 3721 = RKS A 1Nr. 107; a.A. BGH NJW 1999, 647, 648 = RKS A 1 Nr. 97) entgegen.
Daß der Kl.die Schiedsvereinbarung nicht gekündigt hat, ist unschädlich. Nach § 1032 ZPOn.F. hat das Gericht eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, dieGegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen,sofern der Bekl. dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsacherügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsvereinbarungnichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Ist die Schiedsvereinbarungundurchführbar, bedarf es nach der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechtseiner Kündigung des Schiedsvertrages nicht (BGH NJW 2000, 3720, 3721 = RKS A 1Nr. 107). Der Gesetzgeber des SchiedsVfG hat das nach bisherigem Recht im Falleder Undurchführbarkeit des Schiedsvertrags bestehende Kündigungserfordernis(BGHZ 102, 199 = NJW 1988, 1215 = RKS A 1 Nr. 57) nicht übernommen. Auch denGesetzgebungsmaterialien ist, soweit ersichtlich, nichts dafür zu entnehmen,daß die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung im Wege der Kündigunggeltend gemacht werden müßte (vgl. die Begründung der BReg. zum Entwurf einesGesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Dr 13/5274 S.37f.). Es ist deshalb davon auszugehen, daß im Prozeß die Schiedseinrede desBekl. schon dadurch zu Fall gebracht werden kann, daß das Gericht entsprechenddem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar (BGHNJW 2000, 3720, 3721 = RKS A 1 Nr. 107).
Auf denvorliegenden „Altfall” findet § 1032 ZPO n.F. zwar keine Anwendung. Unter denhier gegebenen Umständen bedarf es gleichwohl einer Kündigung derSchiedsvereinbarung nicht.
Im Hinblick auf die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, nach welcher dieSchiedseinrede des Bekl. schon dann nicht durchgreift, wenn dasSchiedsverfahren undurchführbar ist, erscheint bereits fraglich, ob für dashier noch anzuwendende Schiedsverfahrensrecht alter Fassung an dem Erforderniseiner Kündigung festgehalten werden kann. Das bedarf hier aber letztlich keinerEntscheidung.
Eine Kündigungder Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund ist hier jedenfalls deshalbentbehrlich, weil die aufgelöste und vermögenslose Bekl. hier nicht nur den nachdem Schiedsvertrag auf Anforderung des Schiedsgerichts zu leistenden anteiligenKostenvorschuß nicht leisten könnte, sondern sie in einem anschließendenSchiedsverfahren aller Voraussicht nach auch gar nicht mehr existent undparteifähig ist. Unter diesen Umständen liefe das Beharren auf einer Kündigungauf eine bloße Förmelei hinaus.
Das für jedeKlage vorauszusetzende allgemeine Rechtsschutzinteresse kann dem Kl. nichtabgesprochen werden (wird ausgeführt).