Recht und Steuern

A1 Nr. 133

Nr. 133
Art. 4Schiedsverfahrensgesetz, § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. - Eingeschränkter Umfang einerSchiedsvereinbarung gegenüber Schiedsklausel in GmbH-Satzung. Schiedsfähigkeitvon Ansprüchen einer GmbH gegen ihre Gesellschafter auf Leistung ihrer Stammeinlage
1. Wenn ein GmbH-Gesellschaftsvertrag den Abschluß einerSchiedsvereinbarung für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vorsieht, dieGesellschafter aber die in Ausfüllung dieser Bestimmung geschlosseneSchiedsvereinbarung auf Ansprüche von Gesellschaftern gegen die Gesellschaftbeschränken, so ist diese Beschränkung bindend.
2. Nach Art. 4 Schiedsverfahrensgesetz ist die Wirksamkeit einer vordessen Inkrafttreten am 1.1.1998 abgeschlossenen Schiedsabrede nach dem bishergeltenden Recht zu beurteilen. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. hatte eineSchiedsvereinbarung nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteienberechtigt waren, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zuschließen. Der gesellschaftsrechtliche Anspruch der GmbH gegen ihre Gesellschafterauf Zahlung der Stammeinlage ist gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG nicht vergleichsfähig.Damit war er nach altem Recht auch nicht schiedsfähig : (anders nach neuemSchiedsverfahrensrecht: BGH 19.7.2004 RKS A 1 Nr. 131; OLG Frankfurt/Main30.1.2004 RKS A 1 Nr. 128).
3. Ob zwischen der Gesellschaft und den bareinlagepflichtigenGesellschaftern durch eine einvernehmliche Übernahme einer verdecktenSacheinlage gemeinsam gegen § 134 BGB verstoßen wurde, kann nicht imVergleichswege von denselben Personen entschieden werden, weil dieVerpflichtung zur Zahlung der Bareinlage allein dem Schutz Dritter dient.
OLG Düsseldorf16.9.2003 - 17 U 174/02; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2004, 263 = RKSA 1 Nr. 133
Aus denGründen:
Die Klage istnicht unzulässig wegen der Einrede des Schiedsvertrages. Die Wirksamkeit derSchiedsklausel ist lt. Art. 4 des Schiedsverfahrensgesetzes nach dem bis zum1.1.1998 geltenden Schiedsrecht des 10. Buches der ZPO zu beurteilen, weil dieSchiedsklausel vor Inkrafttreten des neuen Rechtes vereinbart wurde.
1. § 20der Satzung begründete nur die schuldrechtliche Verpflichtung derGesellschafter, einen Schiedsvertrag abzuschließen. Diesen haben sie am10.6.1997 abgeschlossen. Darin heißt es:
„In § 20der Satzung war festgelegt: Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesemVertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentlicheRechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgerichtvereinbart.Hierüber wird ein gesonderter Schiedvertrag geschlossen.
In Ausfüllungdieser Bestimmung wird folgender Schiedsvertrag geschlossen:”
Dies zeigt,daß die Parteien der Schiedsvereinbarung sich bewußt waren, daß sie nunmehr dieschuldrechtliche Verpflichtung aus § 20 der Satzung ausführten.
In § 2 derSchiedsvereinbarung heißt es sodann:
„JederGesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nachseinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgerichtaunrufen, so lange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerzustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten.”
Damit habendie Gesellschafter eine Schiedsvereinbarung nur für Ansprüche derGesellschafter gegen die Gesellschaft vereinbart. Um solche Ansprüche geht esim Entscheidungsfall jedoch nicht. Zwar wenden die Beklagten ein, dieSchiedsklausel in der Satzung sei allgemein gefaßt und behandle alle Ansprücheaus dem Gesellschaftsvertrag. § 20 der Satzung entfaltet jedoch, weil erlediglich die Verpflichtung der Gesellschafter zum Abschluß einerSchiedsvereinbarung enthält, keine direkte Wirkung dahin, daß bereits durch §20 der Satzung eine Schiedsabrede getroffen worden ist. Die Satzung hat dieAusgestaltung und Reichweite des Schiedsverfahrens ausdrücklich dem Abschlußeines gesonderten Schiedsvertrages überlassen.Wenn diese Schiedsvereinbarunggegenüber der Verpflichtung in § 20 der Satzung eine geringere Reichweite hat,weil sie nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft erfaßt,entsprach dies dem Willen der Gesellschafter und ist damit bindend. Bereits ausdiesem Grunde steht den Beklagten die Einrede des vereinbarten Schiedsvertragesgemäß § 1027a ZPO a.F. nicht zu.
2. Darüber hinaus entfaltet eine Schiedsvereinbarung für die hier in Rede stehendeStreitigkeit über den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage durch dieGesellschafter gem. § 19 GmbHG nach der Regelung in § 1025 Abs. 1 ZPO a.F.keine Wirkung. Nach dieser Vorschrift hat eine Schiedsvereinbarung nur insoweitrechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand desStreites einen Vergleich zu schließen. Es muß also eine objektiveVergleichsbefugnis vorliegen. Dies ist bei einer Streitigkeit über dieErfüllung der Bareinlageforderung nach § 19 GmbHG nicht der Fall.
Zwar ist auchder Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Zahlung derStammeinlage in engen Grenzen vergleichsfähig, etwa dann, wenn über Wert undBeschaffenheit einer satzungsgemäß zu erbringenden Sacheinlage gestritten werde(Baumbach/Hueck GmbHG 15. Aufl. Rd-Nr. 15 zu § 19). Hierüber streiten dieParteien in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht.
3. DerKläger macht vielmehr geltend, daß die geschuldete Bareinlage entwederüberhaupt nicht eingezahlt sei oder es sich zumindest um eine nach § 19 Abs. 5GmbHG verbotene verdeckte Sacheinlage gehandelt habe. Diesergesellschaftsrechtliche Anspruch ist nicht vergleichsfähig, wie § 19 Abs.2 GmbHG zeigt. Die Frage, ob zwischen der Gesellschaft und denbareinlagepflichtigen Gesellschaftern durch eine einvernehmliche Übernahmeeiner verdeckten Sacheinlage gemeinsam gegen § 134 BGB verstoßen wurde, kannnicht im Vergleichswege von denselben Parteien entschieden werden, da dieVerpflichtung zur Zahlung der Bareinlage allein dem Schutz Dritter dient (vgl.auch OLG Köln 28.2.1997 NJW 1997, 268ff. - zitiert bei OLG Frankfurt 30.1.2004RKS A 1 Nr. 128).
Die Bareinlageist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gezahlt worden. ... Bei derFrage, wann eine Einlageverpflichtung des Gesellschafters erfüllt ist, ist fürdie rechtliche Betrachtung entscheidend allein der Leistungserfolg, der darinbesteht, daß die Gesellschaft neue Liquidität zur Verfügung hat. Dabei setzteine endgültige und effektive Zufuhr von Barmitteln immer voraus, daß derEinleger seine Verfügungsmacht endgültig und ohne Vorbehalt zugunsten derGesellschaft aufgibt (BGHZ 113, 335ff.). Das ist bei dem hier in Rede stehendenVorgang nicht der Fall gewesen. Die Barmittel stammten sämtlich von derGesellschafterin M.U. Sie sind zum größeren Teil erst am 7.7. auf ein Konto derGmbH bei der C.Bank eingezahlt worden. Die Gesellschafterin M.U. hatte am 7.7.mit der C.Bank eine Vereinbarung über ein sog. „automatisches Cash ManagementSystem” abgeschlossen: Die M.U. unterhielt bei der C.Bank ein Zentralkonto, dieGmbH und andere zum Firmenverbund gehörende Unternehmen Unterkonten. DieseUnterkonten wurden täglich zu Gunsten oder - im Falle eines Debet-Saldos - zuLasten des Zentralkontos der M.U. bei der C.Bank auf Null gestellt. Die am 7.7.von der Gesellschafterin M.U. auf das Konto der GmbH bei der C.Bank gezahlteEinlage floß also schon am 7.7. abends auf das Zentralkonto der M.U. bei derC.Bank zurück, stand also am Abend des 7.7. wieder in der Verfügungsmacht dereinzahlenden Gesellschafterin. Eine solche Zahlung kann nicht als Leistung aufdie Stammeinlage angesehen werden (wird ausgeführt).