Recht und Steuern

A1 Nr. 129

A1 Nr.129
§§ 91a, 935,940, 1025 ff., 1034, 1066 ZPO; §§ 1027, 1028, 1048 ZPO a.F. - Schiedsklausel inGmbH-Gesellschaftsvertrag: Form- und Inhaltserfordernis, „echtesSchiedsgericht” oder nur Gesellschaftsorgan, Geltung auch für Beschlussmängelstreitigkeiten;Ausschluß eines Gesellschafters durch Gesellschafterversammlung entgegenwirksamer einschlägiger Schiedsabrede. Rechtsbehelf gegen Schiedsspruch,Verfügungsgrund
1) Eine GmbH-Satzung kann einem Schiedsgericht die Aufgabe übertragen,anstelle der Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Insoweit tritt desSchiedsgericht nicht an die Stelle des staatlichen Gerichts, sondernentscheidet als Gesellschaftsorgan, und seine Entscheidung ist vor staatlichenGerichten uneingeschränkt anfechtbar.
Die Auslegung der statuarischen Schiedsklausel kann aber ergeben, daß dasSchiedsgericht auch über den Ausschluß eines Gesellschafters oder den Einzugseines Anteils als echtes Schiedsgericht entscheiden soll.
2) Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen unterlagen nicht derForm des § 1027 ZPO a.F. Nach dieser Vorschrift mußte der Schiedsvertrag ineiner selbständigen Urkunde niedergelegt werden, die keine anderenVereinbarungen enthält.
3) Eine Schiedsklausel in einer Vereinssatzung ist unwirksam, wennsie nicht auch die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter regelt. Diese aufden Leitprinzipien des Vereinsrechts beruhende Auffassung gilt nicht für dieKlausel in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag, der von zwei Alleingesellschaftern geschlossenwird. Hier genügt es, wenn die Klausel den Gegenstand der möglichenStreitigkeiten deutlich bezeichnet, für den sie gelten soll.
4) Anders als die Schiedsklausel in der GmbH-Satzung bedarf eineVereinbarung, die nur das Schiedsverfahren einschließlich derSchiedsrichterernennung regelt, nicht der notariellen Beurkundung alsSatzungsbestandteil.
5) Ob eine Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag auchBeschlußmängel-Streitigkeiten erfassen kann, ist umstritten. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, wenn es nur zwei Gesellschafter gibt und dasSchiedsgericht über den Einzug oder Ausschluß selbst, nicht aber über dieAnfechtungsklage gegen den diesen aussprechenden Gesellschafterbeschlußentscheiden soll.
6) Bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsvereinbarungverbunden ist, gehen i.d.R. auch die Rechte und Pflichten aus derSchiedsvereinbarung auf den Sonderrechtsnachfolger über, und zwar ohnebesonderen formgerechten Beitritt.
7) Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO liegt vor, wenn dieGesellschafterversammlung trotz wirksamer einschlägiger Schiedsklausel denAusschluß beschließt, weil der Beschluß die Rechtslage zunächst gestaltet unddem ausgeschlossenen Gesellschafter durch den Verlust von Gesellschafterrechtenschwer behebbare Nachteile drohen.
OLG HamburgBeschl. v. 29.1.2004 - 11 W 93/03; GmbH-Rundschau 2004 S. 795 = RKS A 1 Nr. 129
Aus demSachverhalt:
Die Parteienstreiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten einereinstweiligen Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten (VBekl.)verbotenwurde, in einer
Gesellschafterversammlungüber ihren eigenen Antrag auf Ausschließung der Verfügungsklägerin (VKl.) bzw.Einziehung von deren Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund mit abzustimmen. DieParteien sind die einzigen Gesellschafter der UCT-GmbH mit jeweils zweiGeschäftsanteilen im Nennbetrag von je 25.000 DM. Rechtsvorgängerin der VBekl.war die K-GmbH&Co. Der zwischen dieser und der VKl. am 3.1.1991geschlossene notarielle Gesellschaftsvertrag sah in § 7 vor, daß dieGesellschafterversammlung aus wichtigem Grund sowohl die Einziehung einesGesellschaftsanteils als auch die Ausschließung eines Gesellschaftersbeschließen kann, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat.
Weiter heißtes in § 7 der Satzung:
„Gibt eslediglich zwei Gesellschafter, so soll ein Schiedsgericht gem. § 14 und § 11über Einziehung und Ausschluß entscheiden.”
§ 14 derSatzung lautet:
„Im Fall vonMeinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder beim Auftreten vonAuslegungsfragen und -lücken, die sich aus diesem Vertrag ergeben können,entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Weges ein Schiedsgericht, das inbesonderer Urkunde vom heutigen Tag vereinbart worden ist.”
Gleichfallsunter dem 3.1.1991 schlossen die VKl. und die K-GmbH & Co eine von beidenunterzeichnete, privatschriftliche Schiedsvereinbarung, die Einzelheiten überZusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts regelt. Später erwarb dieVBekl. die von der K-GmbH&Co an der UCT-GmbH gehaltenen Geschäftsanteile.Zwischen den Parteien kam es zu Auseinandersetzungen über Abrechnungsfragen undAuskunftbegehren der VKl. Mit Schreiben vom 15.9.2003 luden die Geschäftsführerder UCT-GmbH daraufhin zu einer Gesellschafterversammlung am 20.10.2003ein, in der über einen Antrag der VBekl. auf Ausschließung bzw. Einziehung derGeschäftsanteile der VKl. aus wichtigem Grund beschlossen werden sollte. DieserSchritt war der VKl. von der VBekl. mit Schreiben vom 9.9.2003 angekündigtworden, ohne die Gründe für den Antrag näher zu benennen. Die VKl.hat vorgetragen, daß die Gesellschafterversammlung aufgrund der wirksamenSchiedsgerichtsvereinbarung für den beantragten Beschluß unzuständig sei, unddaß durch eine entsprechende Beschlußfassung vollendete Tatsachen geschaffenwürden, die ihre Gesellschafterstellung nachhaltig schädigten, selbst wenn sieden Beschluß erfolgreich anfechten würde. Am 26.9.2003 erließ das LGantragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der der VBekl. verboten wurde, aufder Gesellschafterversammlung am 20.10.2003 bei der Beschlußfassung über ihrenAntrag auf Ausschließung der VKl. bzw. Einziehung von deren Geschäftsanteilenaus wichtigem Grund mit abzustimmen. Dagegen hat die VBekl. am 27.10.2003Widerspruch eingelegt: § 14 der Satzung sei als satzungsgemäße Schiedsklauselunwirksam, weil die Bestimmung inhaltlich nicht die daran gestelltenMindestanforderungen erfülle; als Individualabrede sei sie für sieunverbindlich, weil sie nicht von ihr, sondern nur von ihrer Rechtsvorgängerinunterzeichnet worden sei. Nach dem für die Gesellschafter- versammlungvorgesehenen Termin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend fürerledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit Beschl.v.11.11.2003 hat das LG die Kosten der VBekl. auferlegt, weil diese ihrAusschlußbegehren nicht der Gesellschafterversammlung hätte vorlegen dürfen,sondern Ausschlußklage vor dem Schiedsgericht hätte erhebenmüssen.
Aus denGründen.
Die sofortigeBeschwerde der VBekl. ist unbegründet. Auch nach Auffassung des OLG führt die gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandesnach billigem Ermessen zu treffende Abwägung dazu, daß die VBekl. dieVerfahrenskosten zu tragen hat. Denn der Antrag der VKl. auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung war gemäß § 935, § 940 ZPO zulässig und begründet; dieeinstweilige Verfügung wäre zu bestätigen gewesen, wenn sich die Hauptsachenicht erledigt hätte.
Der VKl. standgegen die VBekl. im Hinblick auf die für den 20.10.2003 einberufeneGesellschafterversammlung ein Anspruch auf Unterlassung der Abstimmung über denAntrag auf Ausschließung der VKl. bzw. die Einziehung ihrer Geschäftsanteilezu, weil für diese Entscheidung das vereinbarte Schiedsgericht zuständig war.Das LG hat die Schiedsvereinbarung vom 3.1.1991 mit Recht als verbindlicherachtet.
1) DemLG ist zunächst darin beizupflichten, daß es sich bei dem in § 7 und § 14 derSatzung vorgesehenen Schiedsgericht nicht um ein besonderes Gesellschaftsorgan,sondern um ein an die Stelle staatlicher Gerichte tretendes Schiedsgerichti.S.d. §§ 1025 ff. ZPO handelt. Zwar kann die Satzung einem Schiedsgericht dieAufgabe übertragen, anstelle der Gesellschafterversammlung zu entscheiden (BGH25.2.1965 - II ZR 287/63 NJW 1965, 1378 = HSG A 1 Nr. 2; Scholz/EmmerichGmbHG 9. Aufl. § 13 Rd-Nr. 32). In einem solchen Fall würde das Schiedsgerichtnicht an die Stelle des staatlichen Gerichts treten, sondern an Stelle derGesellschafterversammlung als Gesellschaftsorgan entscheiden. Eine Auslegungder einschlägigen Satzungsbestimmungen ergibt aber, daß das Schiedsgericht auchim Falle der Einziehung bzw. der Ausschließung nicht als Gesellschaftsorgan,sondern als echtes Schiedsgericht tätig werden soll. Das folgt bereits aus derVerweisung in § 7 auf die Schiedsklausel in § 14, die für alle Streitigkeitenaus dem Gesellschaftsvertrag die Entscheidung eines Schiedsgerichts unterAusschluß des ordentlichen Rechtsweges vorsieht. Auch eine Auslegung derSatzungsbestimmungen nach ihrem objektiven Sinn und Zweck führt für den hiervorliegenden Fall - nämlich der Einziehung bzw. der Ausschließung eines von nurzwei Gesellschaftern - zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung allein undendgültig von einem Schiedsgericht getroffen werden soll. Dieses Regelungszielläßt sich nur mit einer Auslegung der Satzungsbestimmungen als echteSchiedsklausel erreichen, weil bei einer Beschlußfassung des„Schiedsgerichts” als besonderem Gesellschaftsorgan dessen Entscheidungweiterhin vor staatlichen Gerichten anfechtbar wäre (BGH 25.2.1965 II ZR 287/63NJW 1965, 1378 = HSG A 1 Nr. 2; Scholz/Emmerich aaO.) Das soll durch diegenannte Regelung gerade verhindert werden.
2) DieSchiedsklausel in § 14 ist wirksam. Da der geänderte Gesellschaftsvertrag im Jahre1991 beurkundet wurde, ist die Wirksamkeit der Klausel nach §§ 1025 ZPO i.d.F.vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts v.22.12.1997 (BGBl. I 1997, 3224) zu prüfen, wie sich aus der Übergangsregelungin Art. 4 dieses Gesetzes ergibt.
EinFormverstoß gegen § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. liegt nicht vor. Zwar muß danach derSchiedsvertrag in einer selbständigen Urkunde niedergelegt werden, die keineanderen Vereinbarungen enthält. Jedoch fielen schon nach altem Recht statuarischeSchiedsklauseln unter die Vorschrift des § 1048 ZPO a.F., jetztunter § 1066 ZPO (BGH 3.4.2000 II ZR 373/98 NJW 2000, 1713 = RKS A 1 Nr. 102;Münch in MünchKomm ZPO § 1066 Rd-Nr. 4; Stein/Jonas/Schlosser 21. Aufl. §1048 Rd-Nr. 5; Zöller/Geimer ZPO § 1066 Rd-Nr. 4; K.Schmidt BB 2001, 1857[1862]; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Kap. 32 Rd-Nr. 4. jeweils m.w.N.). Damit unterlagen Schiedsvereinbarungen, die in einemGesellschaftsvertrag enthalten waren, nicht der Form des § 1027 ZPO a.F.
3) DieSatzungsklausel ist auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Allerdingshat der BGH in einer älteren Entscheidung (BGH 3.4.2000 II ZR 373/98 NJW 2000,1731 = RKS A1 Nr. 102) eine statuarische Schiedsklausel in einer Vereinssatzungals unverbindlich angesehen, weil darin nicht zugleich die Auswahl derSchiedsrichter und ihre Bestellung festgelegt wurde. Dieser Auffassung habensich Rspr. (OLG Hamm 13.1.1993 - 8 U 150/92 NJW-RR 1993, 1535; a.A. OLG München9.2.1999 - 30 U 709/97 NZG 1999, 780) und Schrifttum (Münch aaO. Rd-Nr.5, Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO § 1066 Rd-Nr. 4 für dasVereinsrechtangeschlossen, sie wird auch für Satzungsklauseln anderer juristischer Personenvertreten (Musielak/Voit ZPO § 1066 Rd-Nr. 8; Schwab/Walter Kap. 32 Rd-Nr. 16;Stein/Jonas/Schlosser ZPO § 1066 Rd-Nr. 5). Dieser auf den Leitprinzipien desVereinsrechts beruhenden Sichtweise folgt das OLG für die GmbH unter den hiergegebenen Voraussetzungen nicht. Der ideelle Zweck eines Vereins, die höhereZahl der Mitglieder und der oft wechselnde Mitgliederbestand sowie dieregelmäßig einfache Möglichkeit des Eintritts weiterer Mitglieder mögen esrechtfertigen, an die Satzung im Interesse der Mitglieder höhere Anforderungenzu stellen. Für den auf die Führung eines Unternehmens gerichtetenGesellschaftsvertrag einer GmbH, der von den beiden Alleingesellschafterngeschlossen wird, muß jedoch eine Satzungsklausel genügen, die den Gegenstandder möglichen Streitigkeiten, für die die Schiedsklausel gelten soll, deutlichbezeichnet. Auch § 1027 ZPO a.F. verlangte i.ü. nicht, daß die Auswahl undBestellung der Schiedsrichter im Schiedsvertrag näher geregelt ist(Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1025 Rd-Nr. 6). Bei Fehlen einerRegelung gelten jetzt die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1034 ff. ZPO, nachaltem Recht waren §§ 1028 ZPO a.F. einschlägig. Es leuchtet nicht ein,daß über die Verweisung in § 1048 ZPO a.F. strengere Vorschriften geltensollen, als sie in § 1027 ff. vorgesehen waren.
4) Überdies haben die Parteien des Gesellschaftsvertrages in einerprivatschriftlichen Urkunde vom gleichen Tag das Verfahren einschließlich derSchiedsrichterernennung in einer Weise geregelt, die keinen inhaltlichenBedenken begegnet. Diese von der statuarischen Schiedsklausel zu trennendeVerfahrensvereinbarung bedurfte für ihre Wirksamkeit nicht der notariellenBeurkundung als Satzungsbestandteil. denn zwischen dem Schiedsvertrag undden Vereinbarungen über das Verfahren des Schiedsgerichts ist zu unterscheiden(Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1025 Rd-Nr. 3). Eine Beurkundung derVerfahrensvereinbarung ist weder erforderlich noch war sie von denParteien des Gesellschaftsvertrages in § 14 vorgesehen.
5) Diestatuarische Schiedsvereinbarung greift auch für den hier in Rede stehendenStreit der Gesellschafter ein. Allerdings ist es umstritten, ob und inwieweiteine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag auch Beschlußmängelstreitigkeitenerfassen kann (BGH 29.3.1979 VII ZR 290/78; zum Meinungsstand Scholz/K.SchmidtGmbHG 9.Aufl. § 45 Rd-Nr. 150). Um die Anfechtung einesGesellschafterbeschlusses geht es jedoch im vorliegenden Streit nicht. Denn zumeinen soll das Schiedsgericht nach der Regelung in § 7 Abs. 7 b nicht über dieAnfechtungsklage gegen den die Einziehung oder den Ausschluß aussprechendenGesellschafterbeschluß entscheiden, sondern über die Einziehung oder denAusschluß selbst. Zum anderen gilt die Schiedsklausel nur für den Fall, daß eslediglich zwei Gesellschafter gibt. Dann kann aber das Problem, daß alle, auchdie am Schiedsverfahren nicht beteiligten Gesellschafter durch dieGestaltungswirkung der Entscheidung gebunden werden (Lutter/Hommelhoff GmbHG15. Aufl. Anh. § 47 Rd-Nr. 78), nicht auftreten; vielmehr ist nur derStreit zwischen den beiden Gesellschaftern darüber zu entscheiden, ob in derPerson eines Gesellschafters die Voraussetzungen des § 11 der Satzung gegebensind und deshalb sein Gesellschaftsanteil einzuziehen ist oder der Ausschlußauszusprechen ist. Auch sonst ist anerkannt, daß das Ausschließungsverfahreneinem Schiedsgericht jedenfalls dann überlassen werden kann, wenn es nicht umdie Entscheidung über Mängel des Gesellschafterbeschlusses geht (Scholz/WinterGmbHG 9. Aufl. § 45 Rd-Nr. 152; Zöller/Geimer ZPO § 1066 Rd-Nr. 5).
6) DieSchiedsgerichtsvereinbarung ist auch für die VBekl. als Rechtsnachfolgerin derK-GmbH&Co verbindlich. Es entspricht st.Rspr. des BGH, daß bei derAbtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsvereinbarung verbunden ist,regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsvereinbarung auf denSonderrechtsnachfolger übergehen, ohne daß es eines besonderen Beitritts desErwerbers in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bedarf (BGH 5.5.1977 III ZR177/74 BGHZ 68, 356 [359] = HSG A 1 Nr. 21; 2.3.1978 III ZR 99/76 BGHZ 71,162 [164] = HSG A 1 Nr. 23; 31.5.1979 VIII ZR 290/78 NJW 1979, 2566 f;2.10.1997 III ZR 2/96 NJW 1998, 371 = ZIP 1997, 2082 f; Schwab/Walter Kap. 7Rd-Nr. 31; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1029 Rd-Nr. 36). Dies beruhtauf der Erwägung, daß die Schiedsklausel eine Eigenschaft des abgetretenenRechts selbst darstellt und nach dem in § 401 BGB enthaltenenGrundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber übergeht, sofernnichts Gegenteiliges vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist. Anhaltspunktedafür, daß hier etwas anderes gelten soll, vermag das OLG nicht zu erkennen,zumal sich § 1 der Schiedsgerichtsvereinbarung ausdrücklich auch aufRechtsnachfolger der Vertragschließenden bezieht. Zwar bedarf auch der Erwerbereines mit der Schiedsabrede verbundenen Rechts der Warnung vor einem nichtverdeutlichten Verzicht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).Dieser Schutz ist jedoch hinreichend gewährleistet, wenn - wie hier - bereitseine statuarische Schiedsabrede existiert und die ursprünglichen Gesellschafterdaneben eine Verfahrensvereinbarung getroffen haben, auf die in der Satzunghingewiesen wird und die der Verfügungsbeklagten unstreitig bekannt war.
7) AufGrund der wirksamen Schiedsvereinbarung durfte die VBekl. ihr gegen die VKl.gerichtetes Ausschlußbegehren somit nicht der Gesellschafterversammlungvorlegen und über ihren eigenen Antrag mit abstimmen. Ein Verfügungsgrundi.S.d. §§ 935, 940 ZPO lag ebenfalls vor. Die Dringlichkeit des klägerischenBegehrens ergab sich daraus, daß der Ausschließungs-Beschluß dieRechtslage zunächst einmal gestaltet hätte und der VKl. durch den damitverbundenen Verlust von Gesellschafterrechten gravierende Nachteilegedroht hätten, die nur schwer rückgängig zu machen gewesen wären.