Recht und Steuern

A1 Nr. 121

A1 Nr. 121
§§ 1040, 1060Abs. 2 S. 1 i.V.m. 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO - Einwand der Unwirksamkeitder Schiedsabrede im Vollstreckbarerklärungsverfahren
Hat das Schiedsgericht durch Zwischenentscheid den Einwand derUnwirksamkeit der Schiedsabrede verworfen und seine Zuständigkeit bejaht, undwurde nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung diesesEntscheids die gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist der Einwand nichtnur im weiteren Schiedsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zurAnerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausgeschlossen.
BGH Beschlußvom 27.3.2003 - III ZB 83/02; Hamburger Seerechts-Report 2003 S. 69 = Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2003, 133 = MDR 2003, 890 = RKS A 1 Nr. 121
Aus denGründen:
Unzweifelhaftkann die Rüge, eine wirksame Schiedsvereinbarung sei nicht zustandegekommen unddie Vollstreckung des Schiedsspruchs deshalb nicht zulässig, im Verfahren derVollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden. Der Schiedsbeklagte hat dieZwischenentscheide des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeitbejahte, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3S. 2 ZPO angefochten. Der Einwendungsausschluß ergibt sich klar aus dem Sinnund Zweck des § 1040 ZPO. Danach kann das Schiedsgericht über die eigeneZuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über Bestehen oder Gültigkeit derSchiedsvereinbarung entscheiden. Hält sich das Schiedsgericht für zuständig,entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO) vorgebrachte Rüge i.d.Rdurch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO). In diesem Fall kann jedePartei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids einegerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die gerichtlicheEntscheidung wirkt Rechtskraft. § 1040 ZPO gewährleistet, daß dieKompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird.Angesichts diese klaren Zielrichtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrücklicheRegelung davon auszugehen, daß die Versäumung des Antrags nach §1040 Abs. 3 S.2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für dasSchiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrenvor dem staatlichen Gericht ausschließt.