Recht und Steuern

A1 Nr. 112

A1 Nr. 112
§§ 485 ff.,1033 ZPO Selbständiges Beweisverfahren trotz Schiedsvereinbarung. RechtlichesInteresse trotz Schiedsgutachtenabrede
Das Landgericht ist für das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff.ZPO ungeachtet der Einrede der Schiedsvereinbarung und auch trotz derzusätzlich getroffenen Schiedsgutachtenabrede zuständig, jedenfalls solange dasSchiedsgericht nicht bereits konstituiert bzw. das Schiedsgutachten nicht schoneingeholt ist.
OLG KoblenzBeschluss v. 15.7.1998 - 5 W 464/98;
Betriebs-Berater 2001 Beilage 6 S. 22 = RKS A 1 Nr. 112
Aus denGründen:
Dasselbständige Beweisverfahren entspricht von seiner Zielsetzung her demVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeitenhat es sichernden und vorbereitenden Charakter, insbesondere aber auch dieWirkung der Verjährungs-unterbrechung. Jedenfalls solange das Schiedsgerichtnicht bereits konstituiert bzw. das Schiedsgutachten nicht schon eingeholt ist,ist das Beweissicherungsverfahren nach einhelliger Meinung in Literatur undRechtsprechung zulässig, was jetzt eindeutig aus der Neufassung des § 1033 ZPOfolgt (OLG Frankfurt BauR 1993, 504, 505; Thieme MDR 1991, 938, 939;Altschwager BauR 1991, 157, 161, 162; Lörcher/Lörcher DasSchiedsverfahren - national/international - nach neuem Recht 1998 Rn. 69 unterHinweis auf § 1033 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. 1998, § 1033 Rn 2;Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1998, S. 140 Rn. 26; SchützeSchiedsgericht und Schiedsverfahren 2. Aufl. 1998, Rn. 169).
Zu Unrechtberuft sich das Landgericht auf Werner/Pastor (Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rn.525). Die dortigen Ausführungen beziehen sich eindeutig auf die Wirkungen desSchiedsvertrages bzw. des Schiedsgutachtenvertrages für dasHauptsacheverfahren. Auch Werner/Pastor sehen das selbständige Beweisverfahrentrotz Schiedsvertrag und Schiedsgutachtenabrede als zulässig an (aaO. Rn. 522,Rn. 10). Daß es entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht an einem rechtlichenInteresse der Antragstellerin für das Beweisverfahren fehlt (§ 485 Abs. 2 ZPO),ergibt sich (zusätzlich zu der verjährungsunterbrechenden Wirkung) aus demStreit der Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsgutachtenabrede bzw.derSchiedsvereinbarung. Die gerichtliche Austragung dieses Streites könnte geradedie so wichtige beweissichernde Funktion des selbständigen Beweisverfahrensunterlaufen.