Recht und Steuern

A1 Nr. 93

A1 Nr.93
Kostenvorschußpflichtder beklagten Partei. Einrede des Schiedsvertrages trotz verweigerterVorschußzahlung
Die Partei eines Schiedsvertrages ist mangels ausdrücklicher Abrede nichtverpflichtet, für ein gegen sie eingeleitetes Schiedsverfahren einenKostenvorschuß an das Schiedsgericht zu zahlen.
Weigert sie sich und erhebt der Kläger daraufhin Klage vor demordentlichen Gericht, so ist sie nicht gehindert, die Einrede desSchiedsvertrages zu erheben.
Dies gilt entsprechend für eine Schlichtungsvereinbarung.
OLG Frankfurta.M. Urt.v.7.11.1997 - 24 U 248/95; RKS A 1 Nr. 93 = NJW-RR 1998, 778
Aus denGründen:
Nachhöchstrichterlicher Rechtsprechung setzt sich zwar die Partei, die ein Schiedsverfahren„torpediert”, z.B. sich darin auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichteberufen hat, treuwidrig in unauflösbaren Widerspruch zu ihrem früherenVerhalten, wenn sie im daraufhin durchgeführten ordentlichen Verfahren dieEinrede des Schiedsvertrages erhebt. Ein derart gegensätzliches Verhalten würdeder Klägerseite in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutzabschneiden und sie damit praktisch rechtlos stellen (BGHZ 50, 191 [ 196f.] =NJW 1986, 1928 = RKS A 1 Nr. 8; NJW 1971, 888 [ 890] = RKS A 3 Nr. 4; vgl. auchNJW-RR 1987, 1194 = WM 1987, 1085 = RKS A 4 a Nr. 26; Palandt/Heinrichs 56.Aufl. [ 1997] § 242 BGB Rd.-Nr. 57). Einen vergleichbar unauflösbarenWiderspruch begründet die Nichtzahlung des angeforderten hälftigen Kostenvorschusses durch den Beklagten aber nicht. Wie im ordentlichen Verfahren ist es - fallswie hier nicht anders vereinbart - nicht Sache der beklagten Partei, ein gegensie eingeleitetes Verfahren dadurch zu fördern, daß sie (sei es anteilig)Kostenvorschuß leistet. Der Vertragspartner, der ein Schieds- oderSchlichtungsverfahren betreibt, darf zwar von der Gegenseite verlangen, daß siesich vereinbarungsgemäß an dem Verfahren aktiv beteiligt(Verfahrensförderungspflicht, BGHZ 23, 198 = NJW1957, 589; BGHZ 38, 254 = NJW1963, 243; NJW 1971, 890 = RKS A 3 Nr. 4; BGHZ 50, 191 = NJW 1968, 1928 = RKS A1 Nr. 8). Diese Pflicht schließt aber keine Pflicht zur finanziellen Förderungdes Verfahrens ein. Wenn auch die Erwägungen, die die umfassendeVorschußpflicht des Klägers im ordentlichen Verfahren tragen, nicht rundherausauf das Schieds-oder Schlichtungsverfahren zu übertragen sind, so ist es docheine geradezu „natürliche Regung”, daß die Partei, die mit dem Verfahren„angegriffen” wird, dafür nicht auch noch zahlen will. Ob die Weigerungausnahmsweise dann treuwidrig ist, wenn der Kläger wirtschaftlich nicht in derLage ist, den vollen Vorschuß allein aufzubringen, braucht nicht entschieden zuwerden; der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist zahlungskräftig.
Hinweis: Sieheaber BGH 18.11.1998 RKS A 1 Nr. 105