Recht und Steuern

A 1 Nr. 220

A 1 Nr. 220 § 1032 Abs. 2 ZPO. Kein Rechtsschutzbedürfnis für OLG-Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO bei zuvor vor LG erhobener Schiedseinrede
Erhebt der Beklagte in einem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht die Schiedseinrede, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht.
OLG Naumburg Beschl. v. 5.3.2013 – 10 Sch 2/13 SchiedsVZ 2013, 237 = RKS A 1 Nr. 220
Aus den Gründen:
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LG Magdeburg ist gem. §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig.
Die ZPO eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das dann  nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständige OLG auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren  nach § 1040 Abs. 1 S.1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur OLG München Beschl.v. 22.6.2011 – 34 SchH 3/11 RKS A 3 Nr. 38).
Im Streitfall hat die Bekl. die Schiedseinrede erhoben, womit ein Fall des § 1032 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Damit besteht kein sachliches Bedürfnis für ein nach Auffassung des LG offenbar von Amts wegen durchzuführendes gesondertes Feststellungsverfahren i.S.d. §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor dem grundsätzlich (nur) in diesem Fall zuständigen OLG.
Dagegen wird regelmäßig – und so auch im Streitfall – das LG als Gericht der Hauptsache auf die entsprechende Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel  selbst zu treffen haben, in dem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (nochmals dazu OLG München aaO. RKS A 3 Nr. 38; ebenso BayObLG Beschl.v. 7.10.2002 – 4 Z SchH 8/02 RKS A 1 Nr. 120; OLG Koblenz Beschl.v. 12.6.2008 – 2 SchH 2/08 RKS A 1 Nr. 165; s. auch www.juris.de; Zöller/Geimer 29.Aufl. 2012 Rd-Nr. 32 zu § 1032 ZPO entgegen seinen eigenen Ausführungen in Rd-Nr. 3 a).
Denn überzeugende Gründe dafür, dass sich ein weiteres Gericht mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Damit fehlt für eine gesonderte Feststellung im Rahmen des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auch jegliches Rechtsschutzbedürfnis, wenn – wie im Streitfall – bereits das Hauptsacheverfahren rechtshängig und die Schiedseinrede dort erhoben worden ist. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für diese Sichtweise: Entscheidend ist, dass bereits ein ordentliches Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO gewährleistet sind. Damit scheidet auch eine Aussetzung des  Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO aus (auch hier ebenso Zöller aaO. [Rd-Nr. 32] m.w.N.).
20.8.2013