Recht und Steuern

A1 Nr. 219

A 1 Nr. 219 Rechtsnachfolger der schiedsvertraglich vereinbarten Schiedsinstitution: DAS>DIS
Wird in der Schiedsklausel eine Schiedsinstitution benannt (DAS Deutscher Ausschuss für Schiedsgerichtswesen), die nicht mehr existiert, aber einen Rechtsnachfolger hat (DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit), so kann das Schiedsverfahren wirksam nach den Regeln der Institution stattfinden, die dem ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Deutschen Ausschuss für Schiedsgerichtswesen rechtlich nachfolgt. Die Gültigkeit der Klausel wird auch nicht durch einen ausdrücklichen Verweis auf ein bestimmtes Regelwerk, vorliegend der Schiedsgerichtsordnung des DAS, das nun in der Schiedsgerichtsordnung der DIS aufgeht, beeinträchtigt.
Cour d’Appel de Paris Entscheidung vom 20.3.2012 (SAS ADB ./.  Société Reo Inductive Components AG)
19.8.2013