RECHT & STEUERN

A 1 Nr. 215

A 1 Nr.215 §§ 633 ff. BGB, 50, 1032 ZPO, § 10 WEG – Schiedsabreden in einzelnen, nicht allen Bauträgerverträgen zu einer Wohnungseigentumsanlage: Schiedsabrede undurchführbar
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Anspruch gegen den Bauträger in Prozessstandschaft der Eigentümer gerichtlich geltend machen, wenn die Verträge des Bauträgers nicht mit allen, sondern nur mit einigen Eigentümern eine Schiedsklausel enthalten. Das Schiedsverfahren ist dann nicht durchführbar und die Schiedseinrede des Bauträgers unbegründet.
OLG Hamm Urt.v. 15.5.2012 – I-21 U 113/11 NJW-RR 2013, 522 = RKS  A 1 Nr. 215
Aus den Gründen:
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, die das Gemeinschaftseigentum betreffende Ansprüche geltend macht, ist gem. §§ 10 Abs. 4 S. 1, 2, 3, 5 WEG i.V.m. § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig und als gesetzliche Prozessstandschafterin  (BGH NJW 2007, 1952 Rd-Nr. 15; Kniffka Bauvertragsrecht 2012 § 633 BGB Rd-Nr. 187 m.w.N.) prozessführungsbefugt.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass unstreitig in einigen, aber nicht in allen  Erwerberverträgen der Gemeinschaft eine Schiedsklausel enthalten ist und der bekl. Bauträger die Schiedseinrede erhoben hat.  Der WEG wäre es in diesem Falle unmöglich, ihre Gewährleistungsrechte am Gemeinschaftseigentum einheitlich geltend zu machen. Die Schiedsvereinbarung ist deshalb undurchführbar (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz Alt. 3 ZPO).
16.7.2013