Recht und Steuern

A1 Nr. 83

A1 Nr. 83
§§ 767, 1027a ZPO Schiedseinrede gegenüber Vollstreckungsabwehrklage
Die Einrede des Schiedsvertrages wirkt auch gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung dem Schiedsvertrag unterliegt.
Nicht erforderlich ist, daß der Wille, die Vollstreckungsabwehrklage vor dem staatlichen Gericht auszuschließen, im Schiedsvertrag erkennbar wird.
BGH Beschluß vom 19.12.1995 – III ZR 194/94; RKS A 1 Nr. 83 = NJW-RR 1996, 508