Recht und Steuern

A1 Nr. 82

A1 Nr. 82 (Band 6)
§ 592 ff, 916 ff ZPO Arrest, einstweilige Verfügung, Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozess: Keine Einrede des Schiedsverfahrens
Der Zweck des Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesses besteht darin, dem Kläger schneller als im ordentlichen Verfahren einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Ein derartiges beschleunigtes und wegen der beschränkten Sachprüfung vereinfachtes Verfahren kann nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung nur vor den staatlichen Gerichten stattfinden, während ein Schiedsgericht nur endgültig über das Rechtsverhältnis der Parteien entscheiden kann. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung kann nicht angenommen werden, dass die Parteien beim Abschluss eines Schiedsvertrages auch auf den vorläufigen oder beschleunigten Rechtsschutz verzichten wollen, wie er in den Vorschriften über den Arrest und die einstweilige Verfügung sowie über das Urkundenverfahren vorgesehen ist.
OLG Düsseldorf 4.5.1995 – 6 U 175/94; RKS A 1 Nr. 82 = WM 1995, 1490
Bestätigung der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (mit Nachweisen).