Recht und Steuern
A1 Nr. 114
A1 Nr.114
Gesellschaftsvertragmit Schiedsvereinbarung und Wettbewerbsverbot. Übertragung derGesellschafterrechte auf einen Dritten. Schadensersatz wegen Verletzung desWettbewerbsverbots
Einer im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag abgeschlossenenSchiedsvereinbarung für alle Streitigkeiten „über die Gültigkeit dieses Schiedsvertragesund das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander” kann sich einGesellschafter nicht dadurch entziehen, dass er seine Gesellschafterrechteauf einen Dritten überträgt. Die Schiedsvereinbarung gilt auch weiterhin fürSchadensersatzansprüche eines Mitgesellschafters wegen Verstoßes gegen ein imGesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot, insbesondere wenn derMitgesellschafter den Verstoß gerade mit dieser Übertragung begründet.
BayObLGBeschluss vom 25.10.2001 - 4Z SchH 6/01; NJW-RR 2002, 323 = RKS A 1 Nr. 114
Aus denGründen:
Der Streitüber eine mögliche Schadensersatzpflicht der Antragstellerin ist im Sinne des Schiedsgerichtsvertragsvom 10.12.1997 eine „Rechtsstreitigkeit, die dem Rechtsverhältnis derGesellschafter untereinander” entspringt; denn die Antragsgegnerin stützt ihrenAnspruch auf eine Verletzung des Wettbewerbsverbots, dem sich in § 11 desGesellschaftsvertrages vom 10.12.1997 alle diesen Vertrag unterzeichnendenGesellschafter, also auch die Ast., unterworfen haben. DasWettbewerbsverbot ist im Vertrag weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt nochan die Inhaberschaft der Kommanditistenstellung gebunden, es ist nach derRegelung in § 12 des Gesellschaftsvertrages auch im Falle der „Abtretungvon Gesellschafterrechten” zu beachten.
Entsprechendist auch der Schiedsgerichtsvertrag vom 10.12.1997 weder auf eine bestimmteZeit beschränkt noch an die Inhaberschaft der Kommanditistenstellung gebunden.Denn es können sich gerade aus einer (in § 12 des Gesellschaftsvertragesgrundsätzlich zugelassenen) Übertragung der Gesellschafterrechte auf einenDritten Rechtsstreitigkeiten ergeben, die dem „Rechtsverhältnis derGesellschafter untereinander” entspringen.
Die in derhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, auf die sich dieAst. beruft, sind nicht geeignet, eine Freistellung der Ast. von der mitSchiedsvertrag vom 10.12.1997 eingegangenen Bindung zu begründen. Denn siebefassen sich alle mit der Frage, ob ein Rechtsnachfolger an eine Schiedsvereinbarunggebunden ist, die sein Rechtsvorgänger getroffen hatte, jedoch nicht mit derFrage, ob die Bindung des Rechtsvorgängers fortbesteht. Der Umfang der von derRechtsnachfolgerin der Ast. eingegangenen Verpflichtungen hat keinen Einflussauf den Umfang der in der Person der Ast. fortbestehenden Verpflichtungen.