Recht und Steuern

A 1 Nr. 235

A 1 Nr. 235 - § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Zuständigkeit eines Schiedsgerichts; Streitgegenstand; Aufhebung einer Schiedsvereinbarung durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts.
1. Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben. 
2. Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrages dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Geselllschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.
BGH, Beschl. v. 7.7.2016 - I ZB 45/15 = RKS A 1 Nr. 235
6.2.2017