Recht und Steuern

A 1 Nr. 230

A 1 Nr. 230 § 1040 Abs. 3 S. 1, 1059 ZPO – Zwischenentscheid nur bei Zuständigerklärung; bei Verneinung: förmlicher Schiedsspruch, dagegen nur Aufhebungsantrag
Der Abschluss eines Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch ist nicht zu beanstanden, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint.
Die Form des Zwischenentscheides sieht § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO nur für die Fälle vor, in denen das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht.
Ein die Zuständigkeit verneinender Prozessschiedsspruch ist als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch zu qualifizieren, gegen den nur der Aufhebungsantrag  nach § 1059 ZPO zulässig ist.
OLG Frankfurt Beschl.v. 17.1.2013 – 26 Sch 24/12 SchiedsVZ 2013, 341= RKS A 1 Nr. 230
Aus den Gründen:
Die Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der es die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen hat, ist nur im Aufhebungsverfahren nach § 1059 überprüfbar. Der die Zuständigkeit verneinende Prozessschiedsspruch ist als verfahrensbeendender Schiedsspruch zu qualifizieren, gegen den ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche nur der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig ist (BGH Beschl.v. 6.6.2002 – III ZB 44/01 RKS A 4 b Nr. 28 zit. nach juris).  
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung über die Zuständigkeit hätte durch Zwischenentscheid erfolgen müssen, so  dass der Erlass eines Prozessschiedsspruchs ohne vorherigen Hinweis wegen der damit verbundenen Rechtswegverkürzung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründe, ist eine Aufhebung nicht zu rechtfertigen. § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO sieht die Form des Zwischenentscheides nur für die Fälle vor, in denen das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahen will. Die dem Schiedsgericht gem. § 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO zugewiesene (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz rechtfertigt es in jedem Fall, bei Verneinung der Zuständigkeit durch einen endgültigen Prozessschiedsspruch zu entscheiden (vgl. BGH aaO. Tz. 7). Die damit verbundene beschränkte Überprüfbarkeit durch das staatliche Gericht nach § 1059 Abs. 2 ZPO gegenüber der umfassenden Prüfungsmöglichkeit im Rahmen des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO rechtfertigt insbesondere nicht die entsprechende Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c ZPO, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat. Selbst wenn in diesen Fällen auch eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 ZPO mangels Aufhebungsgrund ausscheidet, ist der Schiedskläger damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Ihm steht für sein Klagebegehren dann in jedem Fall der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Der umgekehrte Fall, in dem sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat  (§§ 1040 Abs. 3 bzw. § 1059 Abs.2 Nr. 1 a und c ZPO), ist damit nicht vergleichbar; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen Richter gebracht werden kann (vgl.BGH aaO. Tz.17). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt allein die Form der angefochtenen Entscheidung nicht bereits die Aufhebung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, zumal das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet war, darauf hinzuweisen, nicht durch Zwischenentscheid, sondern durch einen verfahrensrechtlich zulässigen und gebotenen Prozessschiedsspruch entscheiden zu wollen.
Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b, d, 2 b,
  • weil ein Beteiligter von der Bestellung des Schiedsgerichts oder dem Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt, das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre,
  • weil die Bildung des Schiedsgerichts oder dessen Verfahren einer gesetzlichen Regelung oder Parteivereinbarung widersprochen hätte,
  • die Anerkennung zu einem dem ordre public widersprechenden Ergebnis führen würde; entsprechende Tatsachen hat der ASt. nicht geltend gemacht
(wird ausgeführt).
23.12.2013