Recht und Steuern

A 1 Nr. 226

A 1 Nr. 226 § 207 InsO, §§ 1032 Abs. 1 ZPO – Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung wegen Masseunzulänglichkeit
Eine vom Schuldner getroffene Schiedsvereinbarung, an die der Insolvenzverwalter grundsätzlich gebunden ist, wird undurchführbar, wenn die Kosten des Schiedsverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nicht aufzubringen sind und auch nicht anderweitig für eine Kostendeckung gesorgt ist. Die Undurchführbarkeit führt ex lege zum Wegfall der Schiedsvereinbarung.
OLG Köln Beschl.v. 5.6.2013 – 18 W 32/13 ZIP 2013, 2024
Aus den Gründen:
Die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) setzt nicht nur den Bestand einer wirksamen und die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung voraus, sondern darüber hinaus darf die Schiedsvereinbarung, wie § 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz Alt. 3 ausdrücklich vorsieht, nicht undurchführbar sein. In der Undurchführbarkeit liegt dabei kein Kündigungsgrund, sondern sie führt ex lege zum Wegfall der Schiedsvereinbarung (BGH Urt.v. 14.9.2000 – III ZR 33/00 NJW 2000, 3720 = BGHZ 145, 177 = juris Rz. 11f = RKS A 1 Nr. 107). Undurchführbar in diesem Sine ist eine Schiedsvereinbarung schon dann, wenn der Anspruchsteller wegen Mittellosigkeit die Kosten des vereinbarungsgemäß erforderlichen Schiedsverfahrens nicht aufzubringen vermag und nicht anderweitig für eine Kostendeckung gesorgt ist (vgl. BGH Urt.v. 14.9.2000 RKS A 1 Nr. 107).
Im vorliegenden Fall folgt die Mittellosigkeit des als Insolvenzverwalter tätigen Antragstellers schon daraus, dass das Insolvenzverfahren zum einen mit Beschluss vom 23.9.2010 mangels kostendeckender Masse nach § 207 InsO eingestellt wurde, zum anderen aber mit demselben Beschluss gem. § 203 InsO eine Nachtragsverteilung hinsichtlich des Genossenschaftsanteils der Schuldnerin an der Beklagten und den damit zusammenhängenden rechten sowie eines Genossenschaftsanteils von 300 Euro an einer W. eG angeordnet wurde. Denn daraus ergibt sich, dass der Kläger die nach Ziffer V der Schiedsvereinbarung u.U. ihn treffenden Kosten eines Schiedsverfahrens aus der bereitstehenden Masse nicht tragen  könnte. Da auch nicht ersichtlich ist, wie die Kosten in zumutbarer Weise anderweit gedeckt werden könnten, ist die Schiedsvereinbarung hier undurchführbar und steht der Zulässigkeit der beabsichtigten Klage nicht entgegen.  
18.11.2013