Recht und Steuern

A 1 Nr. 212

A 1 Nr. 212 §§ 66, 1040, 1050, 1059, 1062 ZPO, UNÜ, Art. 344 AEUV - Kein Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten in der EU? -- Zulässigkeit von Schiedsklauseln und Nebenintervention bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten aus einem „Bilateral Investment Treaty“
1. Auch im Verfahren vor dem OLG gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1040 Abs. 3 ZPO (betr. Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit) ist eine Nebenintervention zulässig, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei hat. Obwohl die Entscheidung gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens wirkt, berührt sie jedenfalls dann mittelbar die Rechte des Dritten, wenn dieser als Vertragsstaat des die Schiedsklausel enthaltenden Bilateral Investment Treaty direkt aus diesem berechtigt und verpflichtet ist.
2. Die Zuständigkeit des in der Schiedsvereinbarung bezeichneten OLG, gem. §§ 1040, 1062 ZPO die Rechtmäßigkeit des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit zu prüfen, entfällt nicht, wenn die zugrundeliegende Schiedsklausel in einem völkerrechtlichen Vertrag enthalten ist. Sie führt auch nicht zu einer unzulässigen inzidenten Normenkontrolle des völkerrechtlichen Vertrages.
3. Dritte dürfen in eine Schiedsvereinbarung einbezogen werden, wenn dies ausschließlich zu ihren Gunsten erfolgt derart, dass es ausschließlich ihnen überlassen wird, ob der Steitfall durch ein Schieds- oder ein ordentliches Gericht entschieden werden soll.
4. Die Gefahr, dass Schiedssprüche dem EU-Recht widersprechen, rechtfertigt nicht die Anwendung von Art. 344 AEUV auf Staat-Investor-Streitigkeiten mit der Folge der Unwirksamkeit von Schiedsklauseln und der Unzuständigkeit vereinbarter Schiedsgerichte in Verträgen zwischen einem Staat und einem privaten Investor. Denn Schiedssprüche unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (§§1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bzw. § 1061 ZPU i.V.m. UNÜ), und diese haben die Möglichkeit einer Vorlage an den EuGH.
5. Ein Ausschluss von Schiedsgerichten in Investitionsstreitigkeiten ergibt sich weder aus Gutachten (insbesondere dem EuGH-Gutachten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts) noch aus Entscheidungen des EuGH. Die Gemeinschaft selbst hat durch die Unterzeichnung des Energiechartervertrages (Energy Charter Treaty ECT vom 17.12.1994) ihre Zustimmung zur Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zum Ausdruck gebracht.
6. Ein Auslegungsmonopol des EuGH für EU-rechtliche Fragen ist nicht anzunehmen.
7. Vorlagepflicht des Gerichts im Verfahren gem. § 1062 Abs. 1 Zi. 2 i.V.m. § 1040 ZPO an den EuGH zwecks Vorabentscheidung?
OLG Frankfurt am Main Beschl.v.10.5.2012 – 26 SchH 11/10 IPRax 2013, 83 = RKS A 1 Nr. 212
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin (ASt.) begehrt die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO, nachdem das Schiedsgericht in einem Zwischenentscheid vom 26.10.2010 seine Zuständigkeit bejaht hatte. In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren streiten die ASt. und die Antragsgegnerin (AGg.) um mögliche Vertragsverletzungen und etwa hieraus resultierende Schadensersatzansprüche aus einem bilateralen Abkommen aus dem Jahr 1991, welches die Rechtsvorgängerin der ASt., die damalige Tschechoslowakei (nachfolgend: CFSR), mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossen hatte und in dem es um den Schutz von Investitionen zwischen den Niederlanden und der CSFR ging. Dieses sog. „Bilateral Investment Treaty“ (nachfolgend: BIT) trat am 1.10.1992 in Kraft. Mit Auflösung der CFSR trat die hiesige ASt (die Slowakei  – nachfolgend: SK) als Rechtsnachfolgerin am 1.1.1993 in die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen ein. Mit Wirkung vom 1.5.2004 trat die ASt. der EU bei. Die hiesige AGg. ist eine niederländische Versicherungsgruppe, bestehend aus zwölf im Versicherungs- und Rückversicherungssektor tätigen Unternehmen.
Mit einer im Jahr 2004 beschlossenen Gesundheitsreform eröffnete die ASt. den slowakischen Markt erstmals für private in- und ausländische Krankenversicherungen. Die AGg. wurde daraufhin als Anbieter von Krankenversicherungen in der Slowakei zugelassen und begann in diesen Markt umfassend zu investieren. Sie erreichte bis Anfang Januar 2007 einen Marktanteil von rund 8,5 %. Nach einem Regierungswechsel 2006 wurden im Zuge einer Umkehrung der Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes die Rechte der privaten Krankenversicherer beschnitten und in verschiedenen Fällen Kontrahierungszwänge eingeführt.
Hierdurch sei die AGg. praktisch enteignet worden und ihr ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden. Sie leitete deshalb im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die ASt. ein mit dem Ziel, Schadensersatz zu erlangen. Sie sieht ihre Ansicht, wonach durch die seit 2006 getroffenen legislativen Regulierungsmaßnahmen ihre Rechte aus dem Investitionsschutzabkommen (BIT) verletzt worden seien, auch dadurch bestätigt, dass das slovakische Verfassungsgericht im Januar 2011 diese Gesetzgebung als verfassungswidrig eingestuft habe.Hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts hat sich die AGg. auf Art. 8 Abs. 2 des BIT berufen: Art. 8 BIT lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.                                                       
(2) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Abs. (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist. …                                                                                                                  
(5) Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) festlegen. …“
In der Folgezeit konstituierte sich gem. Art. 8 BIT ein Dreierschiedsgericht unter Vorsitz des Prof. A., wobei in Abstimmung mit den Parteien als Verfahrenssprache Englisch und als Schiedsort Frankfurt/M. festgelegt wurde. Parallel zum Schiedsverfahren hat die AGg. ein Vertragsverletzungsverfahren bei der Europäischen Kommission eingeleitet, das derzeit noch anhängig ist. Vor dem Schiedsgericht erhob die ASt. (Schiedsbeklagte) die Rüge der Unzuständigkeit. Das Schiedsgericht bejahte in einem Zwischenbescheid vom 26.10.2010 seine Zuständigkeit. Die ASt. begehrt mit Antrag vom 26.11.2010 u.a., den Zwischenbescheid gem.§ 1040 Abs. 3 ZPO aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts  festzustellen. Die AGg. beantragt, die Anträge der ASt. zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 30.3.2011 ist das Königreich der Niederlande diesem Verfahren auf Seiten der AGg. als Nebenintervenientin beigetreten. Die Nebenintervenientin beantragt ebenfalls, die Anträge der ASt. zurückzuweisen.
Aus den Gründen:
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1040 Abs. 3 ZPO zuständig und berufen, nachdem der Ort des Schiedsverfahrens in Frankfurt/M.  liegt.
1. Die Einwendungen der Nebenintervenientin greifen nicht durch, allerdings bestehen gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst keine Bedenken.§ 66 ZPO sieht die Möglichkeit des Beitritts eines Dritten zu einem anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen vor, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei hat. Die Vorschrift ist grundsätzlich in sämtlichen Verfahren anwendbar, in denen die ergehende Entscheidung die Rechtslage des Nebenintervenienten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen kann (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 29.Aufl. 2012 Rd-Nr. 2 zu § 66 ZPO; MünchKomm/Schultes ZPO 3. Aufl. 2008 Rd-Nr. 2 zu § 66 ZPO). Anwendbar ist sie auch im Verfahren nach § 1040 ZPO, das zwar nicht zu einer endgültigen Sachentscheidung, wohl aber zu einer wichtigen Weichenstellung mit Einfluss auf die rechtlichen Interessen des Dritten im weiteren Verfahren führen kann (vgl. Beck’scher Online-Kommentar Dressler ZPO Rd-Nr. 3 zu § 66 ZPO). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist grundsätzlich weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch zugleich, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht ausreicht (Zöller/Vollkommer aaO.; wird ausgeführt).Gemessen an diesen Maßstäben dürfte zwar ein unmittelbares rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der AGg. zu verneinen sein. Denn die beantragte Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO wirkt nur zwischen den am Schiedsverfahren beteiligten Parteien; ihr kommt keine Bindung für zukünftige Streitverfahren zwischen den am BIT beteiligten Vertragsstaaten zu. Eine im hiesigen Verfahren ergangene Entscheidung hat demnach keine unmittelbaren Auswirkungen zwischen einem slowakischen Investor und dem Königreich der Niederlande.Gleichwohl ist der niederländische Staat Vertragspartner des hier in Rede stehenden BIT und als solcher direkt aus Art. 8 Abs. 2 BIT verpflichtet. Die Entscheidung darüber, ob die in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Schiedsklausel eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet, berührt damit jedenfalls mittelbar die Rechte der Nebenintervenientin, weil auch die Verpflichtung der Niederlande in Frage steht, eine von einem slowakischen Investor herangetragene Streitigkeit vor einem Schiedsgericht austragen zu lassen. Es geht damit  um den Bestand einer vertraglichen Regelung, die auch die Nebenintervenientin betrifft; somit steht die Nebenintervenientin zu dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens in einem Rechtsverhältnis, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt jedenfalls mittelbar rechtlich einwirkt. Hieraus rechtfertigt sich die Zulassung des Beitritts, über den anerkanntermaßen nicht zwingend in einem gesonderten Zwischenurteil entschieden werden muss; zulässig ist vielmehr – wie hier – auch eine Entscheidung über den Beitritt in einem Endurteil (Zöller/Vollkommer aaO. Rd-Nr. 5 zu § 71 ZPO; MünchKomm/Schultes aaO.Rd-Nr. 9 zu § 71 ZPO; BGH NJW 2002,1872).
2. Die Zulässigkeitseinwände der Nebenintervenientin sind allerdings unbegründet. Die Zuständigkeit des angerufenen OLG, über die Rechtmäßigkeit des Zwischenbescheids des Schiedsgerichts zu befinden, folgt aus § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie entfällt nicht etwa deswegen, weil die streitige Schiedsklausel in einem bilateralen völkerrechtlichen Vertrag enthalten ist. Hierdurch wird die gesetzliche Zuständigkeit  nach §§ 1040, 1062 ZPO weder aufgehoben noch eingeschränkt. Indem als Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt/M bestimmt wurde, gelten die Vorschriften des 10. Buches als zwingendes Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich oder aus dem Sinnzusammenhang der betreffenden Norm abweichende Parteivereinbarungen, die hier nicht ersichtlich sind, zugelassen sind (Zöller/Geimer aaO. Rd-nr. 3 zu § 1025 ZPO).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter den von der Nebenintervenientin bemühten völkerrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Soweit die Nebenintervenientin darauf abstellt, die ASt. begehre mit ihrem Antrag eine unzulässige inzidente Normenkontrolle eines fremden völkerrechtlichen Abkommens, für die das angerufene OLG keine Zuständigkeitskompetenz habe, so vermag der Senat dieser Auffassung jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als es um die Zulässigkeit des hier gestellten Antrags nach § 1040 Abs. 3 ZPO geht. Diese Vorschrift eröffnet den Schiedsparteien die Möglichkeit, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts staatsgerichtlich überprüfen zu lassen, ohne dass an dieser Stelle eine inhaltliche Abgrenzung im Sinne der von der Nebenintervenientin formulierten „zulässigen Entscheidung des OLG auf rechtlicher Grundlage des BIT bzw. einer unzulässigen Entscheidung über die rechtliche Wirksamkeit des BIT“ zu erfolgen hätte. Der von der ASt. dahingehend formulierte Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und die von ihr begehrte Feststellung, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die im Schiedsverfahren gestellten Anträge nicht zuständig sei, wird von dem durch §§ 1040 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffneten Zuständigkeitsrahmen erfasst und kann nicht mit Blick auf den nach Ansicht der Nebenintervenientin für Teile der Sachentscheidung anzulegenden Prüfungsmaßstab als insgesamt unzulässig erachtet werden.
Die Parteien haben sich auf den Schiedsort Frankfurt/M geeinigt und damit hinsichtlich des durch § 1062 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 ZPO eröffneten Prüfungsrahmens der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, ohne dass die Nebenintervenientin auf diese Vereinbarung zulässigerweise Einfluss nehmen kann oder ihr den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann.Die zulässigen Anträge der ASt. sind sachlich unbegründet.
(1) Wirksamkeit der Schiedsklausel nach nationalem Recht.                                                                        
Im Hinblick auf die Parteien des Schiedsverfahrens ist eine wirksame Schiedsvereinbarung nach nationalem Recht anzunehmen. So richtet sich die Wirksamkeit der Schiedsklausel bzw. die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts grundsätzlich nach dem nationalen Verfahrensrecht am Sitz des Schiedsgerichts als lex loci arbitri (Zöller/Geimer aaO. Rd-Nr. 2, 3 zu § 1025 ZPO). Vorliegend haben die Vertragsparteien des BIT in Art. 8 Abs.1 iVm. 2 festgelegt, alle Streitigkeiten aus dem Investitionsschutzabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor nach Wahl des jeweiligen Investors vor einem Schiedsgericht auszutragen. Damit ist zunächst im Sinne einer sog. „Blanko-Formel“ (MünchKomm/Münch Rd-Nr. zu § 1029) festgelegt, dass die Schiedsbindung  alle Investitionsstreitigkeiten nach etwaigen Vertragsverletzungen aus dem BIT erfassen soll. 
3. Dessen Parteien haben diese Schiedsvereinbarung auch wirksam zu Gunsten der jeweiligen Investoren der beteiligten Vertragsstaaten getroffen. Eine Einbeziehung von Dritten ist möglich und zulässig, sofern sie ausschließlich zu ihren Gunsten erfolgt, z.B. von ihrer Mitwirkung und Zustimmung abhängig gemacht wird, ob der Streitfall durch ein ordentliches oder ein Schiedsgericht entschieden werden soll (Zöller/Geimer Rd-Nr. 18 zu § 1031 ZPO; Bay ObLGZ 1999, 255 ff; OLG Düsseldorf Urt.v. 19.5.2006 Az. 17 U 162/05 zit. nach juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt (wird ausgeführt).
4. (2) Vereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 344 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in Kraft ab 1.12.2009. Die ASt. meint, Art. 344 AEUV begründe eine ausschließliche Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung von EU-Recht
Nach dem Wortlaut des Art. 344 AEUV verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, „Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln“. Dies wird nach h.M. dahin verstanden, dass Art. 344 AEUV nur Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten erfasst  , weshalb die hier zugrundeliegende Konstellation (Investor/Staat-Ebene) von Art. 344 AEUV bereits grundsätzlich nicht erfasst wird. 
Demgegenüber findet sich keine Quelle, die konkret die Ansicht vertritt, dass Art. 344 AEUV unmittelbar auch auf eine Streitigkeit zwischen einer Privatperson und einem Mitgliedstaat der EU anzuwenden sei.
Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 7.7.2010 an das Schiedsgericht. Zwar hegt die Kommission Bedenken gegen einen „Investor-Staat-Schiedsmechanismus“: Ein Schiedsgericht könnte einen mit EU-Recht unvereinbaren Schiedsspruch verkünden, Schiedsrichter seien nicht verpflichtet, EU-Recht zu respektieren und hätten keine Möglichkeit, zwecks Klärung möglicher EU-Rechtsfragen den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungs-Verfahrens anzurufen. Die mögliche Gefahr von Schiedssprüchen, die EU-Recht widersprechen, rechtfertigt aber nicht eine unmittelbare Anwendung von Art. 344 AEUV auf Investor/Staat-Streitigkeiten mit der Folge der Unwirksamkeit  der Schiedsklausel und Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Verhältnis Staat/Investor. Denn Schiedssprüche unterliegen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (§§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bzw. § 1061 ZPO i.V.m. UNÜ), die dann auch die Möglichkeit einer Vorlage an den EuGH haben (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 16 Rd-Nr. 51, Fn.90).
Die schlichte Gefahr etwa fehlerhafter, unzureichender oder lückenhafter Entscheidungen ist allen EU-Rechtssystemen immanent, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass Art. 344 AEUV von vornherein der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegensteht.
5. Der für die Überzeugungsbildung des Senats letztlich entscheidende Gesichtspunkt ist, dass sich der EuGH selbst bislang in keiner Entscheidung in diesem Sinne geäußert hat.Das Gutachten des EuGH Nr. 1/09 vom 8.3.2011 (GRUR Int 2011, 309) zu einem Entwurf über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts belegt Gegenteiliges: Die darin vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit des geplanten internationalen Patentgerichts für Klagen Einzelner im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent und zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich würde in diesem Bereich den Gerichten der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie dem Gerichtshof seine Zuständigkeit, auf die von diesen (nationalen) Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten, nehmen und damit die Zuständigkeiten verfälschen (aaO. S. 314).Ungeachtet dessen, dass der diesem Entwurf zugrundeliegende Vorabentscheidungs-mechanismus (ausschließliche Zuständigkeit des geplanten Patentgerichts im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts und damit verbunden ein Ausschluss der nationalen Gerichte) mit der hier in Rede stehenden staatsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit eines auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 BIT ergangenen Schiedsspruchs nicht vergleichbar ist, hat der EuGH in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die Schaffung eines solchen Patentgerichts nicht gegen Art. 344 AEUV verstoßen könne, da sich dieser Artikel darauf beschränke, „den Mitgliedstaaten“ zu verbieten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge anders als in den Verträgen vorgesehen zu regeln. Da die in dem Entwurf vorgesehenen Zuständigkeiten sich jedoch auf Patentstreitigkeiten von „Einzelnen“ beschränke, sei Art. 344 AEUV insoweit nicht einschlägig (aaO. S. 312). Im Übrigen bleibt hierbei abermals unberücksichtigt, dass Schiedssprüche auf Grund Art.8 Abs. 2 BIT vor staatlichen nationalen Gerichten überprüfbar sind und diese auch die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH haben.
Auch in sonstigen Gutachten und Entscheidungen zieht der EuGH eine Anwendbarkeit des Art.344 AEUV auf Streitigkeiten zwischen einem Einzelnen und einem Mitgliedstaat nicht in Erwägung.In der „MOX-Plant“-Entscheidung vom 30.5.2006 (EuZW 2006, 454) betont der EuGH, dass der zugrundeliegende Streit deswegen in seinen ausschließlichen Zuständigkeitsbereich gem. dem damaligen Art.292 EGV (Vorläufer von Art. 344 AEUV) fällt, weil sich darin zwei Mitgliedstaaten wegen angeblicher Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen gegenüberstehen (vgl. Anmerkung EuZW 2006, 470).
Die Gemeinschaft selbst hat durch die Unterzeichnung des Energiechartervertrages (Energy Charter Treaty [ECT] vom 17.12.1994) ihre Zustimmung zur Investitionsschiedsgerichts-barkeit zum Ausdruck gebracht, weshalb es nahe liegt, Schiedsgerichte auch in inner-gemeinschaftlichen Sachverhalten nicht per se als mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar zu halten, zumal die fehlende unmittelbare Kontrolle des EuGH über Schiedsverfahren auch kein investitionsschutzrechtliches Spezifikum darstellt, sondern in ähnlichem Maße auch im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit unbeanstandet vorhanden ist (Wehland, Schiedsverfahren auf der Grundlage bilateraler Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten, SchiedsVZ 2008, 222).
6. Auch unabhängig von Art. 344 AEUV ist ein Auslegungsmonopol des EuGH für EU-rechtliche Fragen nicht anzunehmen. Vielmehr wird unmittelbar geltendes Unionsrecht durch die mitgliedstaatlichen Gerichte in eigener Verantwortung angewendet und ausgelegt. Diese haben den Auftrag, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, die es dem Einzelnen verleiht (Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Rd-Nr. 6, Wegener in Calliess/Ruffert,EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Rd-Nr. 1 jeweils zu Art. 267 AEUV).
Auch im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV besteht die Rolle des EuGH allein darin, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegt, dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts (Ehricke aaO. Rd-Nr. 15).So hat der EuGH erst kürzlich zu einem ebenfalls vor ihrem EU-Beitritt abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen zwischen der Slowakei und der Schweiz (EuGH 15.9.2011 C 264/09 EuZE 2011, 793) bekräftigt, dass es nicht seine Sache sei, das Investitionsschutz-Abkommen als solches auszulegen.
In der „Eco Swiss“-Entscheidung hat der EuGH (Urt.v. 1.6.1999 GRUR int. 1999, 737) ausdrücklich festgestellt, dass die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang gerichtlich zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Versagung seiner Anerkennung nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen. Soweit es jedoch um die Verletzung von Gemeinschaftsrecht geht, kann die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht jedenfalls dann geboten sein, wenn die verletzte Norm des Gemeinschaftsrechts dem ordre public zuzuordnen ist. Der EuGH erkennt damit die nur eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten ausdrücklich an, weist aber zugleich darauf hin, dass etwaige Verstöße unter ordre-public-Gesichtspunkten auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nach § 1059 ZPO Bedeutung erlangen können.
Art. 344 AEUV steht also der Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht entgegen, weil die Vorschrift schon grundsätzlich nicht auf Staat-Investor-Streitigkeiten anzuwenden ist und weil auch die nach nationalem Recht (§1059 ZPO) nur eingeschränkte Überprüfungsmöglich-keit von Schiedssprüchen keine erweiternde Auslegung von Art. 344 AEUV veranlasst.
Auch die behaupteten  Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV rechtfertigen weder die von der ASt. begehrte Aufhebung des Zwischenbescheides, in dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht, noch die von ihr beantragte Feststellung, dass das  Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerin nicht zuständig ist.
Zwar kann eine Schiedsklausel, die nur bestimmten Investoren den Zugang zum Schiedsgericht eröffnet, Diskriminierungsverbote des EU-Rechts verletzen, der hiesigen Schiedsklägerin aber nicht den Zugang zum Schiedsgericht verwehren; denn ein Verstoß kann nur zur Erweiterung der Rechte anderer Investoren, nicht aber zu einer Einschränkung der Rechte der Schiedsklägerin führen (Friedrich, ZEuS 2010, 295ff,304;Wehland, SchiedsVZ 2008, 222f., 229).
Die Schiedsklausel verstößt auch nicht gegen das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten. Schiedsgerichtsverfahren sind ein EU-weit anerkanntes Mittel zur Streitbeilegung und werden als der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten angesehen (Zöller/Geimer ZPO Rd-Nr. 1 zu § 1025; MünchKomm/Münch  Rd-Nr. 5 vor § 1025 ZPO; EuGH „Eco Swiss“ EuZW 1999, 565). Auch wird trotz der in jüngster Zeit verstärkt geführten Diskussion zu der Frage, wie Investitionschutzabkommen künftig effektiv durchgesetzt werden können (Schröder RIW 2010, 684; Herrmann EuZW 2010, 207) die Schiedsgerichtsbarkeit aus EU-Sicht nicht generell in Frage gestellt.
Auch prozessökonomische Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel sind nicht erkennbar.
7. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Rechtssache dem EuGH gem. Art. 267 AEUV zwecks Vorabentscheidung vorzulegen.Ein Gericht, dessen Entscheidung (hier gem. §1065 ZPO) noch angefochten werden kann, kann selbst über die richtige Auslegung und Anwendung des EU-Rechts entscheiden, insbesondere  wenn es sich durch die EuGH-Rechtsprechung für ausreichend unterrichtet hält.Hingegen ist ein Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr mit nationalen Rechtsmitteln angefochten werden kann, grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet, es sei denn, es existiert bereits eine einschlägige Rechtsprechung, und der neue Kontext weckt keine Zweifel an deren Anwendbarkeit, oder die richtige Auslegung der fraglichen Rechtsnorm ist offenkundig („acte-claire-Doktrin, Wegener in Calliess/Ruffert Rd-Nr. 28 zu Art. 267 AEUV)
28.1.2013