Recht und Steuern

A 1 Nr. 209

A 1 Nr. 209 §§ 241 ff. AktG, 52 GmbHG; § 138 BGB – Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten. Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Vorfragen. Anforderungen an Schiedsklausel
1.Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung sind Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig. Beschlußmängelstreitigkeiten sind die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die positiven Beschlußfeststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG.

2.Beschlussmängelstreitigkeiten sind nicht einfache Feststellungsklagen unter Gesellschaftern nach § 256 ZPO, auch nicht Feststellungsklagen über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlußmängelstreitigkeiten präjudiziell sein können.

3.Weist eine Schiedsklausel sämtliche Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder den Gesellschaftern einem Schiedsgericht zu und nimmt davon „Beschlußmängelstreitigkeiten“ aus, bleibt für Feststellungsklagen über Vorfragen, die in späteren Beschlußmängelstreitigkeiten relevant sein können, das Schiedsgericht zuständig.
 
4.Da ein Schiedsspruch über Beschlussmängelstreitigkeiten analog § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 S. 1 AktG Inter-omnes-Wirkung hat, muss die Schiedsklausel am Maßstab des    § 138 BGB gemessen gewisse Mindeststandards erfüllen: Sie ist nur wirksam, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden, an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, und dass sämtliche denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

5.Eine Schiedsklausel, die Feststellungsklagen über – für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten  -- präjudizielle Rechtsverhältnisse den Schiedsgerichten zuweist, ist aber deshalb nicht gem. § 138 BGB unwirksam. Denn diese allgemeine Feststellungsklage hat nur Wirkung inter partes.

 
OLG München Urt.v. 9.8.2012 – 23 U 4173/11 GmbHR 2012, 1075 = RKS A 1 Nr. 209


Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (Kl.) und die Beklagten (Bekl.) zu 2 – 5 sind Gesellschafter der Bekl. zu 1. Die Kl. und die Bekl. zu 1 streiten im Wege einer Beschlußanfechtungsklage über die Wirksamkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Einrichtung eines Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses bei der Bekl. zu 1 beschlossen wurden. Ferner will die Kl. im Wege der Feststellungsklage gegen die Bekl. zu 1 und die Bekl. zu 2 – 5 klären, für welche Geschäfte der Beirat nicht zuständig ist und mit welcher Mehrheit der Beirat seine Beschlüsse zu fassen hat. Die Bekl. zu 1 und 2 haben gegen die Feststellungsklage die Schiedseinrede erhoben. Die Bekl. zu 1 ist die Konzerngesellschaft der M-S Holding GmbH. Die Gesellschaftsanteile an der Bekl. zu 1 werden derzeit wie folgt gehalten:                                                 Kl. 21,62 %                              Bekl.zu 2) 75,41 %                         Bekl. zu 3 – 5) je 0,99 %.
Die aktuelle Fassung der Satzung der Bekl. zu 1 enthält folgende Schiedsklausel:
§ 28 Schiedsvertrag. Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag , das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft, sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für die Feststellung der Änderung oder Ergänzung des Wortlauts des Gesellschaftsvertrages gem. § 27 Abs. 2. Schließlich werden alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden. Für die Bestellung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren gilt der von den Gesellschaftern in gesonderter Urkunde abgeschlossene, in der Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Aus den Gründen:
Soweit das LG in Zi. 2 des Tenors festgestellt hat, dass der Beirat stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, ist diese Feststellung in Richtung auf die Bekl. zu 3 – 5 rechtskräftig. In Richtung auf die Bekl. zu 1 und 2 hat deren Berufung Erfolg. Insoweit war das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Bekl. zu 1 und 2 wirksam die Schiedseinrede erhoben haben.
1.Die Schiedsvereinbarung gilt auch für Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsregelungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH 11.10.1993 – II ZR 155/92 NJW 1994, 51 [52]; v. 6.4.2009 – II ZR 255/08 NJW 2009, 1962 [1965] = RKS A 1 Nr. 176 = GmbHR 2009, 705 m. Komm. Römermann). Nach dem Wortlaut des § 28 der Satzung ist eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien nicht ersichtlich. Gerade umgekehrt werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt. Für diese Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Gewollt ist eine möglichst weitgehende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wie auch aus § 28 Abs. 1 der Satzung „alle Streitigkeiten“ und der Präzisierung in S. 2 „Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge“ ergibt. Zudem dient eine Schiedsklausel dazu, dass Rechtsstreitigkeiten unter Vermeidung eines länger dauernden Instanzenzugs beschleunigt und mit kalkulierbarem Kostenaufwand entscheiden werden. Im Zweifel sind daher Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (BGH 4.10.2001 – III ZR 281/00 NJW-RR 2002, 387 = RKS  A 1 Nr. 115; 27.2.1970 VII ZR 68/68 NJW 1970, 1046 = HSG/RKS A 1 Nr. 11). Auch diese Überlegungen sprechen dafür, dass vorliegend auch Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien von der Schiedsklausel § 28 der Satzung umfasst sein sollen. Streitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft beschränken sich eher selten auf zwei Parteien. In aller Regel betreffen die Streitigkeiten mehrere Gesellschafter und zusätzlich die Gesellschaft selbst. Würde § 28 der Satzung nur Streitigkeiten zwischen zwei Parteien umfassen, ergäbe sich tatsächlich ein nur geringer Anwendungsbereich für die Schiedsklausel. Darüber hätte es bei einer derartigen Auslegung der jeweilige Kläger in der Hand, durch das Anstrengen mehrerer Verfahren jeweils gegen einzelne Gesellschafter – anstelle eines einheitlichen Verfahrens gegen alle betroffenen Gesellschafter – die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszuschließen. Auch dies widerspricht dem erkennbaren Sinn von § 28 der Satzung.
Der Feststellungsantrag, dass der Beirat stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe, gehört zu den dem Schiedsgericht zugewiesenen Streitigkeiten:
Nach § 28 S. 2 der Satzung ist das Schiedsgericht zuständig für Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und einzelner Bestimmungen. Darunter fällt auch ein Rechtsstreit über die erforderlichen Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse. Maßgeblich ist insoweit, wie verschiedene Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und insbesondere § 17 Zi. 3der Satzung („Innere Ordnung des Beirats – Der Beirat entscheidet nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen …..“) auszulegen sind.
Entgegen der Ansicht der Kl. ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass in § 28 S. 1 der Satzung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für „Beschlussmängelstreitigkeiten“ ausgeschlossen ist.
Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die positiven Beschlussfeststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. Akt.G, nicht aber die einfache Feststellungsklage unter Gesellschaftern nach § 256 ZPO (BGH 10.5.2001 – III ZR 262/00 NJW 2001, 2176 = RKS A 1 Nr. 110; 29.3.1996 –II ZR 124/95 NJW 1996, 1753 = GmbHR 1996, 437 = RKS A 1 Nr. 84) Die vorliegend erhobene Feststellungsklage ist eine allgemeine nach § 256 ZPO. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Beschluss ist nicht gegeben. Die Parteien streiten nicht um die Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder den Inhalt eines Beschlusses. Vielmehr soll allgemein für die Zukunft geklärt werden, wie § 17 Zi. 3 der Satzung [= der Beirat entscheidet i.d.R. nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ….] auszulegen ist und welche Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind. Eine Beschlussmängel-streitigkeit liegt mithin nicht vor. Nach dem Wortlaut verbleibt es somit bei der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
2.Nicht zu folgen ist der Auslegung der Kl., dass zu den „Beschlussmängelstreitigkeiten“ auch Feststellungsklagen über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängel-streitigkeiten präjudiziell sein können, gehören. Dabei kann zugunsten der Kl. davon ausgegangen werden, dass Beiratsbeschlüsse durch Anfechtungsklagen anzugreifen wären (BGH 25.2.1965 – II ZR 287/63 NJW 1965, 1378 = GmbHR 1965, 111 = HSG/RKS  A 1 Nr. 2 und Lutter in Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. 2009 § 52 Rz. 116; a.A. u.a. Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG 19.Aufl. 2010 Anh. 47 Rz. 8).
3.Gegen eine derartige Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 28 S. 1 der Satzung, der solche Klagen gerade nicht umfasst, aber auch Sinn und Zweck der Schiedsklausel: Sinn ist es offensichtlich, möglichst umfassend Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern dem Schiedsgericht zuzuweisen. Zudem sind Schiedsklauseln weit auszulegen, siehe oben. Präjudiziell für spätere Beschlußmängelstreitigkeiten können sehr viele verschiedene Fragen sein. Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung, insbesondere über notwendige Mehrheitsverhältnisse und Zuständigkeiten sind präjudiziell für die Wirksamkeit von Beschlüssen. Bei einer solchen Auslegung hätte mithin die als Ausnahme konzipierte Einschränkung in § 28 S. 1 der Satzung einen überaus großen Anwendungsbereich. Umgekehrt würde die Zuständigkeit der Schiedsgerichte deutlich eingeschränkt. Mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 28 der Satzung ist dies nicht vereinbar.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 28 der Satzung erkennbar dazu dient, der (inzwischen überholten) BGH-Rechtsprechung  aus dem Jahre 1996 zur Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten Rechnung zu tragen. In der ursprünglichen Fassung der Schiedsklausel wurde für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und bei Auflösung der Gesellschaft ergeben, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und die Zuständigkeit der Schiedsgerichte vereinbart (s. § 21 der Satzung März 1988).Die Ausnahmeregelung für Beschlußmängelstreitigkeiten wurde durch Satzungsänderung erst 2002 eingefügt. Dies erscheint o.w. nachvollziehbar im Hinblick auf die BGH-Entscheidung vom 29.3.1996 – II ZR 124/95 NJW 1996, 1753 [1756]= GmbHR 1996, 437 = RKS A 1 Nr. 84. Darin hatte der BGH ausdrücklich klargestellt, dass er trotz der inzwischen in der Literatur vertretenen anderweitigen Ansicht Beschlussmängelstreitigkeiten nicht für schiedsfähig erachtet, weil es Sache des Gesetzgebers wäre zu regeln, wie das schiedsgerichtliche Verfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten im Einzelnen ausgestaltet sein  müssten, um die analoge Anwendung der §§ 246 ff. AktG auf die Tätigkeit privater Schiedsgerichte zu rechtfertigen (BGH 29.3.1996 –II ZR 124/95 aaO. RKS A 1 Nr. 84).

Mit der Ausnahmebestimmung in § 28 S. 1 der Satzung für „Beschlussmängelstreitigkeiten“ sollte offensichtlich verhindert werden, dass die Schiedsklausel auf Grund der vorgenannten BGH-Rechtsprechung teilweise unwirksam wäre. An der grundsätzlichen Zielrichtung der Schiedsklausel, Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern möglichst weitgehend der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen, ändert dies nichts.
Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Kl. erhobene allgemeine Feststellungsklage in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt. Die allgemeine Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern hat gerade keine Rechtskraftwirkung entsprechend § 248 AktG. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.3.1996 aaO. RKS A 1 Nr. 84 ausdrücklich klargestellt, dass anders als Beschlussmängelstreitigkeiten die „einfache“ Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern schiedsfähig ist (bestätigt auch in BGH 10.5.2001 – III ZR 262/00 NJW 2176 [2177] = RKS A 1 Nr. 110). Auch eine allgemeine Feststellungsklage über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sein können, hat nur Wirkung inter partes und ist damit – auch unter Zugrundelegung der BGH-Entscheidung aus 1996 – schiedsfähig (vgl auch Geimer in Zöller ZPO 29.Aufl. 2012 § 1030 Rz. 9). Ein Anlass, die Ausnahme „Beschlussmängelstreitig-keiten“ auch auf allgemeine Feststellungsklagen -- über präjudizielle Rechtsverhältnisse – auszudehnen, ist mithin nicht ersichtlich.
 
Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte bei der Entscheidung über Beschlussmängel-streitigkeiten würde auch nicht ausgehöhlt, wenn die vorliegend erhobenen Feststellungsanträge in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen. Eine Bindung der Schiedsgerichte an einen vorhergehenden Schiedsspruch kommt nur in Betracht, wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien ergangen ist, die im späteren gerichtlichen Verfahren ebenfalls als Parteien auftreten. Aber selbst wenn dies der Fall ist, verbleiben dem staatlichen Gericht substantielle Prüfungsmöglichkeiten. Zwar wären dann die Zuständigkeit des Beirats und die erforderlichen Mehrheiten nicht mehr zu prüfen. Immer noch zu entscheiden wäre aber außer den Formalien z.B. der Verstoß eines oder mehrerer Gesellschafter gegen die gesellschaftliche Treupflicht bei der Stimmabgabe.
Zudem können die staatlichen Gerichte, solange kein nach § 1055 ZPO bindender Schiedsspruch vorliegt, im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeiten auch über Vorfragen selbst entscheiden (vgl. Voit in Musielak ZPO 8. Aufl. 2011 § 1032 Rz. 6).
4.Die Auslegung des Senats führt auch nicht dazu, dass die Schiedsklausel nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam wäre: Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung (6.4.2009 – II ZR 255/08 NJW 2009, 1962 = GmbHR 2009, 705 m.Komm. Römermann = RKS A 1 Nr. 176) sind auch Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig. Da ein Schiedsspruch über Beschlussmängelstreitigkeiten analog § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 S. 1 AktG Inter-omnes-Wirkung hat, muss die Schiedsklausel am Maßstab des § 138 BGB gemessen gewisse Mindeststandards erfüllen. Die Schiedsklausel ist nur wirksam, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden, an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, und dass sämtliche denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
5.Diese Anforderungen erfüllen § 28 der Satzung und der Schiedsvertrag zwar nicht. Daraus läßt sich aber nicht schließen, dass die Schiedsklausel nach § 138 BGB unwirksam ist, wenn Feststellungsklagen über – für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten – präjudizielle Rechtsverhältnisse den Schiedsgerichten zugewiesen sind:
Die allgemeine Feststellungsklage hat nur Wirkung inter partes (BGH 10.5.2001 –III ZR 262/00 NJW 2001, 2176 [2177] = RKS A 1 Nr. 110; 1.3.1999 –II ZR 205/98 NJW 1999, 2268 = GmbHR 1999, 477). Daran ändert sich nichts, wenn es um Rechtsverhältnisse geht, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sind. Auch eine „faktische“ Inter-omnes-Wirkung vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind an dem von der Bekl.zu 2 bereits angestrengten Schiedsverfahren die Gesellschaft und sämtliche Gesellschafter beteiligt. Dennoch wirkt auch ein dort ergehender Schiedsspruch nur inter partes, also nicht im Verhältnis zu Gesellschaftsorganen oder im Verhältnis der Beklagten untereinander. Damit besteht auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung kein Anlass, insoweit an die Schiedsklausel besondere Anforderungen zu stellen: Entweder die jeweiligen späteren Parteien einer Beschlussmängelstreitigkeit waren bereits Partei des Schiedsverfahrens. Dann hat der Schiedsspruch über ein präjudizielles Verhältnis zwar Rechtskraftwirkung, die auch im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit vor dem staatlichen Gericht zu beachten ist. In diesem Fall sind die Parteien jedoch nicht schutzbedürftig, da sie am Schiedsverfahren als Partei teilgenommen haben. Oder die Beschlussmängelstreitigkeit vor den staatlichen Gerichten wird zwischen anderen Parteien geführt. Dann besteht keine Bindung der staatlichen Gerichte an einen früheren, zwischen anderen Parteien ergangenen Schiedsspruch.
Entgegen der Ansicht der Kl. führt auch die von ihr behauptete „potenzielle Inter-omnes-Wirkung“ einer Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse nicht zu einem anderen Ergebnis. Denkbar ist, dass in einem Schiedsverfahren – etwa über erforderliche Zuständigkeiten und Mehrheitsverhältnisse -- entschieden wird. Dieser Schiedsspruch hat Bindungswirkung, wenn in einer späteren Beschlussmängelstreitigkeit zwischen den gleichen Parteien diese Vorfragen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Beschlussmängelstreitigkeit hat sodann entsprechend § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 AktG Inter-omnes-Wirkung, wirkt mithin auch gegen Gesellschafter, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt waren und die Entscheidung des Schiedsgerichts über die präjudizielle Rechtsfrage nicht beeinflussen konnten. Diese „potenzielle“ Inter-omnes-Wirkung nötige, so die Kl., dazu, dass Feststellungsklagen über – für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten – präjudizielle Rechtsverhältnisse nur dann schiedsfähig seien, wenn die vom BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung (BGH 6.4.2009 – II ZR 255/08 NJW 2009, 1962 = GmbHR 2009, 705 m.Komm. Römermann = RKS A 1 Nr. 176) aufgestellten besonderen Voraussetzungen beachtet würden.
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen, Der Entscheidung des BGH v. 6.4.2009 – II ZR 255/08 NJW 2009, 1962 = GmbHR 2009, 705 m.Komm. Römermann = RKS A 1 Nr. 176) läßt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr beschränkt sich der BGH in seinen Ausführungen ausdrücklich auf Beschlußmängelstreitigkeiten. Dass allgemeine Feststellungsklagen unter Gesellschaftern schiedsfähig sind, hat der BGH schon in seiner früheren Rechtsprechung nicht bezweifelt (so ausdrücklich BGH 29.3.1996 – II ZR 124/95 NJW 1996, 1753 = GmbHR 1996, 437 = RKS A 1 Nr. 84), obwohl sich das von der Kl. geschilderte Problem der „potenziellen“ Inter-omnes-Wirkung von allgemeinen Feststellungsklagen bereits damals in gleicher Weise gestellt hat.
Mit der Entscheidung des BGH v. 6.4.2009 – II ZR 255/08 NJW 2009, 1962 = GmbHR 2009, 705 m.Komm. Römermann = RKS A 1 Nr. 176) sollte ersichtlich die Schiedsfähigkeit auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeweitet und nicht umgekehrt die Schiedsfähigkeit allgemeiner Feststellungsklagen eingeschränkt werden. Die Ansicht der Kl. hätte aber zur Folge, dass seit der Änderung der Rechtsprechung 2009 nunmehr die Mehrzahl der allgemeinen Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern nur unter den besonderen vom BGH aufgestellten Bedingungen noch schiedsfähig wäre. Denn präjudiziell für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine Vielzahl von Feststellungen sein, eine klare Abgrenzung scheint kaum möglich. Ein solches Ergebnis ist aber erkennbar nicht Absicht der geänderten Rechtsprechung des BGH.
Darüber hinaus ist die von der Kl. befürchtete „potenzielle“ Rechtskrafterstreckung praktisch kaum zu erwarten. Denn sobald im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit ein Gesellschafter klagt, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, besteht keine Bindungswirkung des staatlichen Gerichts an den Schiedsspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der im Schiedsverfahren Beklagter war, gegen die Gesellschaft, die im Schiedsverfahren ebenfalls Beklagte war, nunmehr Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben würde. Auch in diesem Fall entfaltet der Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung.
Auch hinsichtlich der Bekl. zu 3 – 5 ist die Feststellungsklage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich: Rechtskraftwirkung für eine spätere Beschlussmängelstreitigkeit hätte eine Feststellung im Verhältnis der Kl. zu den Mitgesellschaftern nicht. Denn die Beschlussmängelstreitigkeit wäre gegen die Gesellschaft zu richten, nicht gegen die Mitgesellschafter (BGH 10.11.1980 – II ZR 51/80 NJW 1981, 1041 = GmbHR 1981 – II ZR 51/80 NJW 1981, 1041 = GmbHR  1981, 195 [LS]; Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 17.Aufl. 2009 Anh. zu § 47 Rz. 77; Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG 19. Aufl. 2010 Anh. § 47 Rz. 163; K. Schmidt in Scholz GmbHG 10. Aufl. 2007 § 45 Rz. 149). Auch ein sonstiger Grund, weshalb die Kl. ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Bekl. zu 3 – 5 haben unstreitig nie behauptet, dass ein Beirat für die fraglichen Maßnahmen und Geschäfte zuständig wäre. Die von der Kl. als Begründung angeführte „einheitliche Entscheidung“ kann sie ohnehin nicht erreichen, da die Klage gegen die Bekl. zu 1 und 2 auf Grund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig ist.