Recht und Steuern

A 1 Nr. 206

 A 1 Nr. 206  § 154 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1029 ZPO - Wirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsvereinbarung: Ohne den vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag? Ohne Regelung weiterer Einzelheiten ? Auch im Liquidationsstadium?
Weisen die Parteien in der Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrages sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des  ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zu und regeln in einem gesonderten Absatz dieser Klausel, dass sie die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag festlegen, so ist auf Grund der beiderseitigen Interessenlage und dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung auch ohne den gesonderten Schiedsvertrag gelten soll (ebenso KG 28.4.2011 RKS A 1 Nr. 195).
Neben der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bedarf es einer weiteren Regelung der Einzelheiten grundsätzlich nicht, weil das Gesetz ausreichende ergänzende Regelungen vorsieht.
Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestand der Gesellschaft ab und besteht gegebenenfalls im Liquidationsstadium weiter.
OLG Karlsruhe Beschl.v. 28.2.2012 – 17 U 72/11 NZG 2012, 472 = RKS A 1 Nr. 106