Recht und Steuern
Der Schiedsbeklagte ist mit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschlossen, wenn er sich im Schiedsverfahren rügelos zur Zuständigkeit eingelassen hat.
OLG Koblenz Beschl.v. 17.3.2011 – 2 Sch 11/10; Versicherungsrecht 2011, 1328 = RKS A 1 Nr. 203
A 1 Nr. 203
A 1 Nr. 203 § 1042 Abs. 2 ZPO: Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens in der Klageerwiderung!
Der Schiedsbeklagte ist mit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschlossen, wenn er sich im Schiedsverfahren rügelos zur Zuständigkeit eingelassen hat.
OLG Koblenz Beschl.v. 17.3.2011 – 2 Sch 11/10; Versicherungsrecht 2011, 1328 = RKS A 1 Nr. 203
Aus den Gründen:
In seinem Schriftsatz vom 4.11.2010 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Schiedsbeklagten bestellt, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen, der Schiedsbekl. hat darin nur seine Passivlegitimation bestritten und die Geschäftsunfähigkeit der Gesellschafterin G. behauptet.