Recht und Steuern

A 1 Nr. 198

Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidung von "Vorfragen"
Eine Vorfrage, von deren Beantwortung die Begründetheit einer schiedsbefangenen Forderung abhängt, kann auch dann vom Schiedsgericht incidenter entschieden werden, wenn die Schiedsabrede sich nicht auf die Vorfrage erstreckt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien alle sich aus ihrem Vertrag ergebenden Streitigkeiten dem Schiedsgericht zugewiesen haben und dieses ausdrücklich klarstellt, "dass seine diesbezüglichen Erwägungen keine Ausschlusswirkung (res judicata) erzeugen und keine Partei gehindert ist, diese Vorfrage von einem anderen Gericht endgültig beurteilen zu lassen."
OLG Naumburg Beschl.v. 4.3.2011 – 10 Sch 04/10; SchiedsVZ 2011, 228 = RKS A 1 Nr. 198
Sachverhalt und Entscheidungsgründe (2.) siehe RKS A 3 Nr. 36