Recht und Steuern

A 1 Nr. 191

§ 1031 Abs. 2 ZPO - E-Mail und PDF-Datei als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. „Arbitrage“ in Verbindung mit „Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.“ als Schiedsvereinbarung
Eine mit E-Mail übermittelte PDF-Datei, die einen Kontrakt enthält, in dem unter dem Begriff „Arbitrage“ auf den Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. verwiesen wird, ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben; ein solches kann auch in elektronischer Form übermittelt werden.
Der Begriff Arbitrage in Verbindung mit einem Hinweis auf den Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. wird handelsbräuchlich unter Kaufleuten nicht nur in Hamburg, sondern national und international als Schiedsabrede verstanden.
OLG Koblenz Beschl.v. 12.5.2010 – 2 U 1247/09; MDR 2010, 1476 = RKS A 1 Nr. 191
Aus den Gründen:
Das LG hat zu Recht die Klage gem. § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen, da die Parteien wirksam eine Schiedsabrede getroffen haben und die Beklagte dies vor der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Es ist zwar keine Schiedsabrede nach § 1031 Abs. 1 ZPO getroffen worden. Denn es liegt weder ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument vor noch haben sie diesbezüglich Schreiben, Fernkopien, oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung gewechselt, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellten. Es ist aber wirksam eine Schiedsvereinbarung gem. § 1031 Abs. 2 ZPO getroffen worden. Hierfür genügt, wenn die Schiedsvereinbarung in dem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
Eine solche Schiedsvereinbarung ist in der mit der zweiten E-Mail übermittelten PDF-Datei zu sehen, die einen Kontrakt enthält, wo unter dem Begriff „Arbitrage“ auf den Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. verwiesen wird. Das LG führt zutreffend aus, dass der Begriff „Arbitrage“ im Handelsverkehr als Vereinbarung einer Schiedsvertragsabrede verstanden werden muss. Der Begriff „Arbitrage“ ist nach Auffassung des Senats auch nicht missverständlich. Zwar mag sein, dass der Begriff „Arbitrage“ im Handelsverkehr auch die Bedeutung hat, Preisungleichheiten für gleiche Handlungsalternativen (Marktgegenstände) in verschiedenen Märkten zum Zwecke einer beabsichtigten risikoarmen Gewinnerzielung zu nutzen. Die Klägerin verweist darauf, dass zumindest vier Arten der Arbitrage zu unterscheiden sind, nämlich die kulturelle, geografische, mathematische bzw. statistische und ökonomische Arbitrage (Definition in Wikipedia). Entgegen der Auffassung der Kl. wird dieser Begriff jedoch nicht nur unter den Geschäftsleuten in der Hansestadt Hamburg als Schiedsvereinbarung –die Kl. ist ein Unternehmen im Westerwald – aufgefasst. Er stellt einen nicht regional auf Hamburg beschränkten Handelsbrauch dar, dessen Gegenstand der Handel mit Waren, die Vermittlung oder der Abschluss von Warenverträgen gem. § 4 Abs. 2 der Schiedsordnung des Waren-Vereins ist (Schiedsordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.). Die Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse ist eine national und international anerkannte und bekannte Regelung zur Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens (vgl. auch LG Hamburg Urt.v. 19.6.1997 – 302 O 223/95 RIW 1997, 873; vgl. auch Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. § 346 Stichwort „Arbitrage“) Die Bekl. verweist darauf, dass diese sogar als Mustervereinbarung in Vorwerk, Prozessformularbuch 7. Aufl. Kap. 117 Rz. 6 und Rz. 20 zitiert sei. Der Begriff „Arbitrage“ in dem überreichten Kontrakt kann verständiger Weise nur als Schiedsgerichtsvereinbarung und nicht in dem von der Kl. verstandenen Sinne ausgefasst werden. Denn der Hinweis auf den Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. Hamburg macht nur Sinn, wenn damit eine Einrichtung dieses Vereins als Schiedsgericht bestimmt wird (§ 1 SchGO).
Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist zwischen den Parteien auch wirksam vereinbart worden. Die zweite E-Mail in Verbindung mit der PDF-Datei stellt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann auch in elektronischer Form übermittelt werden (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. 1031 Rz. 7; Münch in MünchKomm/ZPO § 1031 Rz. 13 ff.; Schmidt in MünchKomm/HGB 3. Aufl. § 346 Rz. 151 m.w.N.) Mit dem Schweigen der Kl. auf dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben ist der Vertrag wirksam zustande gekommen.