Recht und Steuern

A 1 Nr. 187

§§ 1025 ff.,1029, 1031 Abs. 5, 1032 Abs. 1, 1035 ZPO; §§ 13, 14 BGB – Bestimmtheit der Schiedsvereinbarung. Selbständige Ärzte mit eigener Praxis als Unternehmer. Treuwidrige Berufung auf Schiedsvereinbarung
1. Die Schiedsklausel ist hinreichend bestimmt, wenn darin die Zahl der Schiedsrichter vereinbart und ausdrücklich auf §§ 1025 ff. ZPO Bezug genommen ist.
2. Selbständige Ärzte mit eigener Praxis sind Unternehmer, nicht Verbraucher: Die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO gilt für sie nicht.
3. Die Berufung der Beklagten auf die Schiedsvereinbarung ist nicht ohne weiteres treuwidrig, wenn die Beklagte weder den von der Klägerin vorgelegten Schiedsrichtervertrag unterzeichnet noch selbst einen Schiedsrichter ernannt hat. Der Schiedsrichtervertrag kommt gem. § 1035 Abs. 2 ZPO mit Zugang der Ernennungsanzeige zustande, und § 1035 ZPO regelt auch, wie zu verfahren ist, wenn eine Partei einen Schiedsrichter nicht fristgerecht ernennt. Der Klägerin bleibt unbenommen, nach den gesetzlichen Vorschriften wie in der Schiedsklausel vorgesehen vorzugehen.
OLG Bamberg 3.2.2010 – 8 U 81/09; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2010, 279 = RKS A 1 Nr. 187
Aus den Gründen:
1. Zu Unrecht hat das Landgericht darauf abgestellt, die Schiedsgerichtsklausel genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO, weil ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt sei. Die Schiedsgerichtsklausel erklärt die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern) für anwendbar. §§ 1034 ff. ZPO regeln, wie dann zu verfahren ist, wenn die Parteien hinsichtlich der Bestellung eines Schiedsgerichts keine Vereinbarung getroffen haben. Die in § 1034 Abs. 1 ZPO vorgesehene Zahl der Schiedsrichter ist auch in die Schiedsklausel aufgenommen worden. Nach § 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO kann im schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern jede Partei einen Schiedsrichter bestellen. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den 3. Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Danach bedarf es einer Festlegung eines konkreten Schiedsgerichts in der Schiedsklausel nicht. Soweit sich das Thüringer OLG (9.1.2006 6 U 569/05 DB 2006, 271) auf die Kommentierung Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. § 1029 Rd-Nr. 48 beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn dort ist ausgeführt, dass eine Schiedsvereinbarung mangels genügender Bestimmtheit nichtig ist, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene selbständige Schiedsgerichte in Betracht kommen (Zöller(Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rd-Nr. 53). Dieser Fall, der auch der in der genannten Kommentarstelle zitierten Rechtsprechung zugrunde liegt, ist jedoch vorliegend nicht gegeben. So liegt dem vom BGH (NJW 1983, 1267 = RKS A 1 Nr. 40) entschiedenen Sachverhalt eine Konstellation zugrunde, nach der zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kämen. Hinsichtlich der Entscheidung BayObLGZ (2000, 57 ff.) war ein Schiedsgericht der Handwerkskammer vereinbart, wobei zwei Handwerkskammern in Betracht kamen, ohne dass eine von ihnen eindeutig bestimmbar gewesen wäre. In dem vom OLG Köln (OLGR 2006, 28) zu entscheidenden Fall war eine Schiedsvereinbarung deshalb nicht zustande gekommen, weil die Vereinbarung erst noch in einer gesonderten Urkunde festgelegt werden sollte.
An einer genügenden Bestimmtheit fehlt es dagegen vorliegend nicht, da nicht nur die Zahl der Schiedsrichter bereits in der Klausel bezeichnet, sondern auch ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO Bezug benommen worden ist.
2. Die Schiedsgerichtsklausel ist auch wirksam vereinbart worden. Insbesondere war die Einhaltung der der in § 1031 Abs. 5 bezeichnenden Form, dass nämlich die Urkunde nur Vereinbarungen in Bezug auf das schiedsrichterliche Verfahren enthalten darf, nicht erforderlich. Denn die Regelung gilt nur, wenn an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt ist, was aber vorliegend nicht der Fall war. Die Parteien selbst sind als juristische Personen keine Verbraucher. Verbraucher sind nach § 13 BGB (nur) natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ärzte mit eigener Praxis, also selbständig tätige Ärzte sind Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB (Palandt BGB 69. Aufl. § 14 Rd-Nr. 2). Mit der Vereinbarung zum Betrieb des Gesundheitszentrums B. mit einer Gemeinschaftspraxis der Brüder…, zweier Kliniken und einer zentralen OP-Einrichtung wollten sie im Wesentlichen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der Beteiligten in einem gemeinsamen Anwesen (Gesundheitszentrum) regeln.
3. Die Berufung der Beklagten auf die Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb treuwidrig, weil die Bekl. weder den von der Klägerin vorgelegten Schiedsrichtervertrag unterzeichnet noch selbst einen Schiedsrichter bestellt hat. Der Schiedsrichtervertrag kommt gem. § 1035 Abs.2 ZPO mit Zugang der Ernennungsanzeige zustande (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 29. Aufl. vor § 1029 Rd-Nr. 8). § 1035 ZPO enthält gesetzliche Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn eine Partei einen Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt (§ 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Kl. war (und ist) es unbenommen, nach den gesetzlichen Vorschriften, so wie in der Schiedsklausel vorgesehen, vorzugehen. Ein treuwidriges Verhalten der Bekl. kann demnach nicht allein darin gesehen werden, dass sie ihrerseits keinen Schiedsrichter benannt hat.