Recht und Steuern

A5 Nr. 45

A 5 Nr. 45
§§ 317, 319 BGB - Abschluss eines Schiedsgutachtenvertrages durch Stillschweigen? Anforderungen an ein Schiedsgutachten
1. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet keine Annahme. Das gilt nach Treu und Glauben - jedenfalls wenn nach den Umständen ein Widerspruch nicht zu erwarten war - auch für das Schweigen der Beteiligten auf die Frage, ob sie mit einem Schiedsgutachtenverfahren und seiner ihnen erklärten rechtlichen Bedeutung einverstanden seien.
2. Wenn ein Gutachten ein Schiedsgutachten sein soll, muss es vollständig sein und die festgestellten Mängel konkret beschreiben.
OLG Celle Urt.v. 9.8.2007 - 5 U 33/05; OLG-Report 2008, 679 = RKS A 5 Nr. 45
Aus den Gründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass und ggf. zu welchem Zeitpunkt und mit welchem konkreten Inhalt eine Schiedsgutachtenvereinbarung zwischen den Klägern und dem bekl. Architekten getroffen worden sein soll.
1. Der Zeuge Br. hat bekundet, dass er zu Beginn des Ortstermins am 4.11.2002 die rechtlichen Wirkungen des Schiedsgutachtens erläutert und alle Beteiligten gefragt habe, ob über dieses Vorgehen Einigkeit bestünde, da ansonsten der Ortstermin abgebrochen werden müsse. Darauf sei kein Einwand von irgend jemandem geäußert worden. Niemand habe das Objekt verlassen. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet aber keine Annahme. Auch nach Treu und Glauben gilt hier nichts anderes, weil hier ein Widerspruch nicht erwartet werden konnte; denn die Zustimmung zur Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens lag bei den beteiligten Handwerkern bereits vor. Für sie war daher klar, dass der Sachverständige B. als Schiedsgutachter fungiert. Mit diesen gab es bereits schriftliche Vereinbarungen. Für die rechtlichen Ausführungen des Zeugen Br. bestand daher keine Veranlassung.
2. Hätten die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart, würde sich die weitere Frage stellen, welchen Inhalt das Schiedsgutachten in Bezug auf den beklagten Architekten hatte. Wenn das Gutachten ein Schiedsgutachten sein soll, dann muss es auch vollständig sein. Wenn es z.B. heisst, dass an einzelnen Fenstern ein bestimmter Mangel vorliegt, stellt sich die Frage: an welchen Fenstern konkret? Dazu schweigt das Gutachten aber. Der beklagte Architekt kann die Kostenschätzung des Sachverständigen nur überprüfen, wenn er die Anzahl der magelhaften Fenster kennt. Eine Kostenschätzung, in der es heisst, dass im Rahmen der Mängelbeseitigung geprüft werden müsse, ob Dichtbänder eingebaut worden seien, ist nutzlos. Unklar ist z.B., was unter dem Stichpunkt „Türschwellen-Abdichtung” damit gemeint ist, dass besondere Maßnahmen weitgehend fehlen. Auch aus diesem Grunde wäre das Gutachten als Schiedsgutachten nicht verwertbar.