Recht und Steuern

A5 Nr. 43

A 5 Nr. 43
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: Schiedsgutachten: Kosten keine Prozeßkosten
Die Kosten eines vertragsgemäß einzuholenden Schiedsgutachtens gehören - anders als die eines selbständigen Beweisverfahrens und u.U. die eines Privatgutachtens - grundsätzlich nicht zu den nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits.
BGH Beschl.v. 24.11.2005 - VII ZB 76/05; MDR 2006, 657 = RKS A 5 Nr. 43
Gründe siehe RKS A 6 Nr. 27