Recht und Steuern

A 5 Nr. 41

A5 Nr. 41

§§317, 738 Abs. 2 BGB, § 105 HGB - Bestellung/Benennung eines Schiedsgutachtersdurch die IHK

Sieht ein OHG-Gesellschaftsvertrag für denFall, dass sich die Gesellschafter über die Höhe des einem ausscheidendenGesellschafter zustehenden Auseinandersetzungs-Guthabens nicht einigen, dieverbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen vor, dervon der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu „bestellen” ist,
so kann auch eine Benennung desSachverständigen durch die Kammer ausreichen, wenn damit der Zweck dergesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattungdes Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.

BGH Urteil vom 14.2.2005 - II ZR 365/02; MDR 2005, 763 = RKS A 5 Nr. 41

Aus den Gründen:

Das Gutachten des Diplom-Kaufmanns W. ist ein Schiedsgutachten i.S.d. §§ 317ff.BGB. Der Gutachter ist zwar nicht,wie es der Gesellschaftsvertrag vorsah, von der zuständigen IHK „bestellt”,sondern lediglich benannt worden. Das Berufungsgericht hat die vertraglicheRegelung tatrichterlich dahin ausgelegt, daß eine Benennung des Gutachtersausreichte. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bestimmung hatte, wovonauch die Revision ausgeht, den Zweck, eine neutrale, nicht den Interessen einerder Parteien verpflichtete Person für die Erstattung des Gutachtens zugewinnen. Hierfür genügte es, daß die IHK einen Gutachter benannte.