Recht und Steuern

A5 Nr.39

A5 Nr.39
§ 317 BGB -Schiedsgutachten: „Angemessener” oder „ ortsüblicher” Mietzins?
Die Klausel „Einigen sich dieVertragsparteien nicht über die Miethöhe, so entscheidet ein ...Sachverständiger als Schiedsgutachter gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen” ineinem Geschäftsraum-Mietvertrag beauftragt den Schiedsgutachter, den für denkonkreten Einzelfall vertraglich angemessenen Mietzins, nicht den ortsüblichenMietzins für die Parteien verbindlich festzulegen. Das Schiedsgutachten istsomit hinsichtlich des ortsüblichen Mietzinses nicht bindend.
BGHUrt.v.29.1.2003 - XII ZR 6/00; NJW-RR 2003 S. 727 = RKS A 5 Nr. 39
Aus den Gründen:
Die Auffassung, dervon dem Sachverständigen genannte ortsübliche Mietzins sei bindend, weil die im Mietvertrag vereinbarteBestimmungsbefugnis des Sachverständigen auch für die nach fristloser Kündigungan die Stelle des vereinbarten Mietzinses tretende Nutzungsentschädigung gelte,läßt den Wortlaut und den sachlichen Zusammenhang der Regelung außer Acht. Nachdieser soll der Sachverständige den für den konkreten Einzelfall vertraglichangemessenen Mietzins, nicht aber den ortsüblichen Mietzins verbindlichfeststellen. Eine Einigung dahin, daß der Sachverständigen den ortsüblichenMietzins bestimmen soll, haben die Parteien nicht getroffen. DasSchiedsgutachten ist somit hinsichtlich dieser Bestimmung nicht bindend.