Recht und Steuern

A5 Nr.33

A5 Nr.33
§ 1040 ZPO n.F., § 319 BGB Abgrenzung Schieds-/Schiedsgutachtenvereinbarung
Kann laut Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft ein Gesellschafter der Bestellung eines „geschäftsführenden Direktors” durch einen anderen Gesellschafter widersprechen, und hat über diesen Widerspruch ein nach Art eines Schiedsgerichts zu bestellender und zur Entscheidung berufener „Beirat” endgültig zu entscheiden, so ist das eine Schiedsvereinbarung. Die Kompetenz dieses Beirats ist dann nicht darauf beschränkt, Tatsachen festzustellen oder einzelne Elemente für eine von einer anderen Stelle zu treffende Entscheidung zu klären. Das unterscheidet eine Schiedsvereinbarung von einer Schiedsgutachtenvereinbarung.
OLG Hamm Urteil vom 30.3.1998 - 8 U 144/97; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 1999 S. 1099 = RKS A 5 Nr. 33