Recht und Steuern

A5 Nr.31

A5 Nr.31
§§ 317, 319 BGB Offenbare Unrichtigkeit. Einvernehmlich vereinbarte Überarbeitung des Schiedsgutachtens in bestimmten Punkten
Haben die Parteien einvernehmlich den Schiedsgutachter beauftragt, sein Gutachten in bestimmten, konkret beschriebenen Punkten zu überarbeiten, ist es im übrigen verbindlich. Eine Partei kann sich insoweit nicht mehr auf offenbare Unrichtigkeit berufen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 11. 9. 1998 - 11 U 102/98; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 1999, 202 = RKS A 5 Nr. 31
Aus dem Sachverhalt:
Nach Auflösung einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Steuer­berater­sozietät hatten die Parteien vereinbart, das Aus­einander­setzungs­guthaben des Klägers durch ein Schiedsgutachten zu ermitteln. Anschließend beauftragten sie den Gutachter, das Schiedsgutachten in folgenden Punkten zu ergänzen bzw. zu überarbeiten:
-- die für den Praxiswert relevanten Umsätze und Erträge gemäß der vereinbarten
Berechnungsgrundlage,
-- den Kapitalisierungszeitraum,
-- den jeweiligen Anteil der übernommenen Mandate.
Aus den Gründen:
Der Beklagte kann sich auf eine offenbare Unrichtigkeit der gutachter­lichen Fest­stellungen nur noch hinsichtlich der im Vergleich vom 25.1.1996 als zu ergänzend bzw. zu überarbeitend bezeichneten Punkte berufen. Mit diesem Vergleich haben die Parteien einvernehmlich auf eine weitergehende Überprüfung des Gutachtens verzichtet und es insoweit als verbindlich hingenommen. Dazu waren die Parteien im Rahmen des Vergleichs zweifellos berechtigt. Die Beklagte kann daher mit ihren Rügen betreffend die Verwendung der Ertragswertmethode zur Ermittlung des Praxiswerts, die zu geringe Höhe des Kapitalisierungszinssatzes, die unterbliebene Verifizierung des errechneten Praxiswerts anhand der Marktverhältnisse für Praxisverkäufe, die Opportunitätskosten sowie den kalkulatorischen Unternehmerlohn nicht mehr gehört werden.