Recht und Steuern

A5 Nr.28

A5 Nr.28
§§ 317, 319 BGB Offenbare Unrichtigkeit. Schwere Begründungsmängel
An den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, um den Zweck der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, Streitigkeiten schnell und kostengünstig beizulegen, nicht zu vereiteln. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei schwerwiegenden Begründungsmängeln das Schiedsgutachten unverwertbar sein kann.
OLG Köln Urteil vom 29.11.1996 – 19 U 59/96; RKS A 5 Nr 28 = Computer-Recht 1997 S. 211
A u s d e n G r ü n d e n:
Das Schiedsgutachten weist neben einigen Verfahrensfehlern einen solch gravierenden Begründungsmangel auf, dass es gemäß §§ 317, 319 BGB wegen offenbarer Unrichtigkeit als für die Parteien unverbindlich angesehen werden muss. An den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit sind zwar grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, um den Zweck, Streitigkeiten schnell und kostengünstig beizulegen, nicht zu vereiteln (vgl. Beschluss des Senats vom 7.2.1992 VersR 92, 498f). Andererseits ist anerkannt, dass bei schwerwiegenden Begründungsmängeln das Schiedsgutachten ungeachtet der Richtigkeit des Ergebnisses unverwertbar sein kann (BGH 17.5.1991 NJW-RR 1991, 228f; NJW 1991, 2698 = RKS A 5 Nr. 25). Daher braucht hier nur ein Punkt herausgegriffen zu werden: Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach ein Fehler im Hauptspeicher des Rechners vorgelegen habe. Er hat diese Diagnose auf Grund einer Überprüfung der Anlage mit dem Programm ”CheckIT” gestellt. Bei der mündlichen Anhörung musste er jedoch einräumen, dass das Ergebnis des Diagnoseprogramms wegen der unterlassenen Deaktivierung des Speichermanagers HIMEM.SYS nicht aussagekräftig gewesen sei. Ist der Sachverständige aber selbst davon ausgegangen, dass das von ihm angewandte Kontrollprogramm ins Leere gelaufen ist, so ist damit ein entscheidender Teil des Gutachtens von vornherein in Frage gestellt. Die aus einer solch fehlerhaften Vorgehensweise resultierenden Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen haben sich im übrigen anlässlich der Nachüberprüfung des Rechners durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen K. bestätigt (wird ausgeführt).