Recht und Steuern

A5 Nr.27

A5 Nr.27
§§ 317 Abs. 1,319 Abs. 1 BGB, § 9a ErbbauVO Neufestsetzung des Erbbauzinses für einKaufhaus-Grundstück in Fußgängerzone. Nachprüfung des Schiedsgutachtens
Der Schiedsgutachter muss die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen.Seine Entscheidung kann nur beschränkt vom Gericht geprüft werden, und zwardahin, ob der Gutachter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist,sein Ermessen ausgeübt hat und hierbei von den Grundsätzen und Maßstäbenausgegangen ist, die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart sind, odermangels einer solchen Vereinbarung dem Vertragszweck entsprechen.
Eine gerichtliche Entscheidung, die Kriterien für die von dem Gutachter vor-zunehmendeBestimmung vorgibt oder verbietet, hat darüber hinaus die aus § 319 Abs. 1 BGBresultierende weitergehende Beschränkung der Prüfbarkeit derLeistungsbestimmung zu beachten. Sie führt dazu, dass vorweg durch eingerichtliches Urteil grundsätzlich nur Kriterien ausgegrenzt werden können,deren Einbeziehung notwendig zu einem offenbar unbilligen Ergebnis bei derBestimmung der Leistungspflicht führen würde, und umgekehrt nur solcheKriterien vorgegeben werden können, deren Nichtbeachtung die Leistungs-bestimmung in derselben Weise fehlerhaft werden ließe.
BGH Urteil vom3.11.1995 – V ZR 182/94; RKS A 5 Nr. 27 = NJW 1996 S. 452