Recht und Steuern

A 5 Nr. 50

A 5 Nr. 50 Schiedsgutachten mit schwerem Begründungsmangel. Ausschlussverfahren
Ein Schiedsgutachten ist schon dann (unabhängig von der Richtigkeit des Ergebnisses) unverbindlich, wenn es unter schwerwiegenden Begründungsmängeln leidet. Das ist der Fall, wenn die Ausführungen des Gutachters so lückenhaft sind, dass selbst ein Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann.
Die Anwendung des Ausschlussverfahrens ist zulässig und logisch nachvollziehbar, wenn für einen Schaden nur eine Ursache möglich ist, aber nicht positiv nachgewiesen werden kann, nicht aber, wenn auch andere Ursachen möglich sind und zu einer derselben keine Aussage getroffen wird.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urt.v. 10.5.2012 – 6 U 131/07; Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht 2012, 192 = RKS A 5 Nr. 50
Aus den Gründen:
Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Schiedsgutachten schon dann unverbindlich (unabhängig von der etwaigen Richtigkeit des Ergebnisses, wenn es unter schwerwiegenden Begründungsmängeln leidet. Das ist dann der Fall, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das  Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (BGH NJW-RR 1988, 506 = RKS A 5 Nr. 21; NJW-RR 1991, 228 = RKS A 5 Nr. 25; NJW2001, 3775 = RKS A 5 Nr. 37). DasTNO- und darauf basierend das B.-Gutachten weisen solch schwerwiegende Begründungsmängel auf.
Dabei ist entscheidend, dass die Gutachten nicht positiv eine Ursache festgestellt haben, sondern im Ausschlussverfahren vorgegangen sind. Weder TNO noch B. haben in ihren Gutachten positive Feststellungen dazu getroffen, dass die Ladung bzw. Verunreinigungen der Ladung bzw. der schnelle Ladungswechsel ursächlich für die Coating-Schäden waren (wird ausgeführt). Die Gutachten kommen zu ihren Schlussfolgerungen nicht auf Grund positiver Feststellung einer Schadensursache, sondern im Ausschlussverfahren. Die Anwendung dieses Verfahrens ist zwar grundsätzlich durchaus zulässig und logisch nachvollziehbar. Wenn für einen Schaden nur eine Ursache möglich ist (aber nicht positiv nachgewiesen werden kann), alle anderen denkbaren Ursachen aber nicht, steht die einzig mögliche Ursache als tatsächliche Ursache fest. Diese Vorgehensweise ist aber nur dann möglich, wenn auch wirklich alle anderen denkbaren Ursachen ausgeschlossen werden. Wenn zu einer der möglichen anderen Ursachen gar keine Aussage getroffen wird, lassen sich im Wege des Ausschlussverfahrens keine Erkenntnisse gewinnen.
Das ist hier der Fall. Lt. TNO-Gutachten  gibt es drei mögliche Schadensursachen: das Coating-Material als solches, die Applikation der Coating, und die Ladung. Die Gutachten beschäftigen sich zwar mit der Applikation der Coating, es werden aber keine eigenen Feststellungen zur Frage des Coating-Materials getroffen. Wenn keine Feststellungen getroffen werden, stellt sich die Frage nach deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit gar nicht (wird ausgeführt).