Recht und Steuern

A4b Nr. 39

A4b Nr. 39
§§ 1051 Abs. 3, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - Rechtliches Gehör bei Würdigung des Parteivorbringens. Ordre public. Präklusion von Verfahrensrügen. Prüfung des Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Schiedsgericht, das Parteivorbringen in Erwägung zu ziehen, aber nicht, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Verletzt ist das Gebot nur, wenn sich aus den Gründen hinreichend deutlich der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Ob das Schiedsgericht die maßgebliche Rechtsfrage materiell-rechtlich zutreffend beurteilt hat, kann bei der Prüfung, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, dahingestellt bleiben.
Ein einfacher materiell-rechtlicher Fehler, der nicht gegen eine Regel verstößt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührt oder deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch steht, ist im Aufhebungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
OLG Frankfurt/M. Beschluß vom 24.11.2005 - 26 Sch 13/05;
Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2006, 219 = RKS A 4 b Nr. 39
Sachverhalt und Gründe siehe RKS A 2 Nr. 41