Recht und Steuern

A4b Nr. 30

A 4 b Nr. 30
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO - Örtlich zuständiges Gericht für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
Nach der zwingenden Vorschrift des § 1062 Abs. 1 und 5 ZPO ist für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs das Oberlandesgericht örtlich zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder - mangels solcher Bezeichnung - in dessen Bezirk der Ort des Schiedsverfahrens liegt.
Das Schiedsgericht ist nicht befugt, den Parteien eine Auswahl nach dieser Vorschrift unzuständiger Gerichte vorzugeben mit der Maßgabe, daß daraus jede Partei durch einseitige Entscheidung das letztlich zuständige Gericht bestimmen könnte.
BayObLG Beschl. v. 19.11.2001 - 4 Zsch 15/01; NJW-RR 2002, 934 = RKS A 4 b Nr. 30
Aus dem Sachverhalt:
Die Ast. erwirkte in dem in 33181 Fürstenberg geführten Verfahren am 16.12.2000 einen Schiedsspruch, in dem der Gegner u.a. zur Räumung und Herausgabe eines Hauses mit Grundstück in 33181 Fürstenberg verurteilt wurde. Dieser Schiedsspruch wurde am 17.4.2001 vom Schiedsgericht in Düsseldorf ergänzt: „ Als das für das gerichtliche Verfahren nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht wird hiermit gem. § 12 der maßgeblichen Schiedsgerichtsregeln das OLG Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg oder München bestimmt. Maßgebend ist im Einzelfall das zuerst von einer der Parteien des Schiedsspruchs mit einem Antrag befaßte Gericht”. Die Schiedskl. beantragte am 23.7.2001 beim BayObLG, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Den Antrag hat der Senat wegen örtlicher Unzuständigkeit verworfen.
Aus den Gründen:
Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung des am 16.12.2000 in Fürstenberg ergangenen und am 17.4.2001 in Düsseldorf ergänzten Schiedsspruchs richtet sich gem. Art. 4 § 1 III SchiedsVfG vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224) nach § 1062 Abs. 1 n.F. Danach ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, das in der Schiedsvereinbarung der Parteien bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Diese Vorschrift ist zwingend (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. § 1062 Rd-Nr. 1).
Soweit in § 12 der „Schiedsgerichtsregeln” von der „Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Niederlegung des Schiedsspruchs und des sich daraus ergebenden Verfahrens” und von der Übertragung dieser Bestimmung auf das Schiedsgericht die Rede ist, kann dahinstehen, ob die Übertragung der Bezeichnung des zuständigen staatlichen Gerichts auf das Schiedsgericht noch als Bezeichnung „in der Schiedsvereinbarung” i.S.d. § 1062 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann; denn das Schiedsgericht hat hier eine derartige Bezeichnung auch im ergänzenden „Schiedsspruch” vom 17.4.2001 nicht vorgenommen (s.u.).
Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung richtet sich deshalb gem. § 1062 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zwingend nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - Fürstenberg OLG-Bezirk Hamm (Münch in MünchKomm ZPO § 1062 Rd-Nr. 10; Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. § 1062 Rd-Nr. 3).
Das Schiedsgericht kann demnach gem. §1062 ZPO n.F. - wie schon nach § 1045 ZPO a.F. - allenfalls mittelbar die örtliche Zuständigkeit des für die Vollstreckbarerklärung seines Schiedsspruchs zuständigen staatlichen Gerichts bestimmen, nämlich durch die ihm bei Fehlen einer Parteivereinbarung obliegende Bestimmung des Ortes des schiedrichterlichen Verfahrens (§§ 1043 Abs. 1 S. 1, 1062 Abs. 1 Alt. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schlosser § 1045 Rd-Nrn. 2 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 1045 a.F. Rd-Nrn 8 f., jeweils m.w.N.). Das Schiedsgericht ist aber nicht befugt, abweichend von der zwingenden Vorschrift in § 1062 ZPO den Parteien eine Auswahl nach der gesetzlichen Regelung durchweg örtlich unzuständiger Gerichte als zuständig vorzugeben mit der Maßgabe, daß innerhalb dieser Auswahl jede Partei durch einseitige Entscheidung - somit unter erneuter Umgehung der zwingenden Regelung in §1062 Abs. 1 ZPO - das letztlich konkret örtlich zuständige Oberlandesgericht bestimmen kann. Zudem ist in dieser unzulässigen Gerichtsstandbestimmung das BayObLG noch nicht einmal erwähnt, stattdessen das nach § 1062 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a BayGZVJu funktionell unzuständige OLG München.