Recht und Steuern

A4b Nr.23

A4b Nr.23
§§ 166 ff., 280 ZPO, § 1039 a.F., § 1059 Abs. 3 n.F. ZPO Aufhebungsantrag gegen Schiedsspruch, Rechtsbeschwerde gegen Zulässigerklärung, Frist: drei Monate ab „Empfang” des Schiedsspruchs. Erfordernis und Voraussetzungen förmlicher Zustellung
(1) Ein - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags ergangener - „Zwischenbeschluss” ist analog § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
(2) Der Aufhebungsantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten - beginnend mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch „empfangen” hat - bei Gericht eingereicht werden. Ob der Fristbeginn demnach eine förmliche Zustellung erfordert oder ob ein formloser Zugang genügt (h.M.), ist noch umstritten.
(3) Förmliche Zustellung ist mangels gegenteiliger Parteivereinbarung jedenfalls nach dem früher geltenden Recht (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) erforderlich, wenn das Schiedsverfahren vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (1.1.1998) begonnen hat.
(4) Förmliche Zustellung setzt voraus
- auf Seiten des Schiedsgerichts: die tatsächliche Übermittlung des Schiedsspruchs und den Willen des Obmanns, den Schiedsspruch zuzustellen,
- auf Seiten der Partei: die Kenntnis der Zustellungsabsicht und den Willen, den erhaltenen Schiedsspruch als zugestellt entgegenzunehmen.
(5) Die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein lässt den Zustellungswillen des Obmanns eindeutig erkennen.
(6) Die Mitteilung der Partei, dass der Schiedsspruch eingegangen ist, lässt ihren Willen, ihn als zugestellt entgegenzunehmen, nicht eindeutig erkennen, wenn der Rückschein nicht zurückgesendet wird: Die Dreimonatsfrist beginnt nicht zu laufen.
BGH Beschluss vom 20.9.2001 - III ZB 57/00(Frankfurt a.M.); NJW 2001, 3787; WM 2002, 248= RKS A 4 b Nr. 23
Aus dem Sachverhalt:
Das Schiedsgericht hatte der von den Antragsgegnern erhobenen Widerklage teilweise stattgegeben. Der Obmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, RA. L. Als der Rückschein nicht kam, fragte der Obmann bei L. nach. Dieser teilte ihm daraufhin durch Schreiben vom 1.12.1999 mit, „dass der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist”. Mit Schriftsatz vom 16.2.2000, eingegangen beim OLG am selben Tag, beantragte der Ast., den Schiedsspruch aufzuheben. Das OLG verhandelte abgesondert über die Zulässigkeit des Antrags und bejahte diese. Mit Rechtsbeschwerde begehrten die Ag., den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Sie hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
(1) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (SchiedsVfG - BGBl. I 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 16.2.2000, nach Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 1.1.1998, anhängig geworden (Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 aaO.).
Gem. § 1065 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anträge betr. die Aufhebung (§1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen sie, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Danach wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG über die vom Ast. beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweifellos statthaft. Durch den vorliegenden Beschluss hat das OLG aber noch nicht endgültig über den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags angeordnet und durch Beschluss die Zulässigkeit ausgesprochen (vgl. BGHZ 47, 132 [133ff.] = NJW 1967, 2166 = LM § 303 ZPO Nr. 7; Musielak in MüKomm ZPO 2. Aufl 2000 § 303 Rn. 6).
Ein - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ergangenes - Zwischenurteil ist gem. § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbständig mit der Berufung und der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den vorliegenden „Zwischenbeschluss” mit der Maßgabe übertragen werden, dass er statt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gem. § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO selbständig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen Zweck. Die Zulässigkeitsfrage soll vorab geklärt werden, um zu vermeiden, dass sich das Verfahren zur Hauptsache später als überflüssig erweist (Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankommen, dass das OLG einen solchen „Zwischenstreit” im Aufhebungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, sondern zwingend durch Beschluss zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 S. 1 ZPO).
§ 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Danach sind „im übrigen die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar”. Das bedeutet, es findet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 + 3 keine Rechtsbeschwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betr. die Schiedsrichterbestellung, -ablehnung und die Beendigung des Schiedsrichteramts sowie im Zusammenhang mit vorläufigen und sichernden Maßnahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem UNCITRAL-Modellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Neuregelungsgesetzes BT-Dr 13/5274 S. 66f) - keinem Rechtsmittel. Indes besteht kein Anhalt, dass § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO darüber hinaus die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hier das Aufhebungsverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensabschließende Beschlüsse oder sonst einschränken sollte. Insoweit bleiben vielmehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenurteil nach abgesonderter Verhandlung über Prozessvoraussetzungen und -hindernisse (§ 280 ZPO), maßgebend.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs (§1058) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO), muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden (§ 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Ast. den Schiedsspruch „empfangen” hat (Abs. 3 S. 2). Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, dass eine förmliche Zustellung (§§ 166 ff. ZPO) für den Fristbeginn nicht erforderlich sei; formloser Zugang genüge (Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36 und Fußn. 129; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch §1059 Rn. 12; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. §1054 Rn. 9; Zimmermann ZPO 5. Aufl. 1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen DStR 1998, 1017 [1025]; Winkler/Weinand BB 1998, 597 [603];
a.A. Zöller/Geimer ZPO 21. Aufl.1999 § 1059 Rn. 10 [aufgegeben in der 22. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 10]; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 271; Lachmann Hdb. für die Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung BT-Dr 13/5274 S. 60 zu § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO-E [BT-Dr 13/5274 S. 11], der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher Auslegung des § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F. bei ausschließlicher Anwendung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustellungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schiedsvertrag. Für das schiedsrichterliche Verfahren wie für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung war noch altes Recht maßgeblich. Das Schiedsverfahren hat am 28.11.1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am 14.9.1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, 2 S. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
(3) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundsätzlich die Zustellung vor, stellt die Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der Parteien (Musielak/Voit ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 1994 § 1039 Rn. 11). Im Streitfall haben die Parteien die gesetzliche Regel übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart (§ 6 V des Schiedsvertrages vom 14.9.1993). Daran muss die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F. i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) anknüpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht zulässig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschränkt die Rechtswirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG). Eine danach gültig vereinbarte Bekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.) für das schiedsrichterliche wie für das gerichtliche Verfahren verbindlich.
Der Schiedsspruch ist dem Ast. nicht vor dem 16.11.1999 zugestellt worden, so dass der am 16.2.2000 eingereichte Aufhebungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279 [281] = NJW 1960, 523 = LM § 559 ZPO Nr. 14; BGH NJW-RR 1986, 157 = WM 1986, 58 [59]; Musielak/Foerste Vorb. § 253 Rn. 12; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. 2001 § 561 Rn. 7).
Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht zu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212a ZPO. Denn der Schiedsspruch ist gem. § 6 V des Schiedsvertrags „den Parteien oder deren Vertreter zuzustellen”, was die Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO, also bei der Zustellung an Rechtsanwälte auch die mit Empfangsbekenntnis (§§ 198, 212a ZPO), umfasst.
(4) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212a ZPO setzt auf Seiten des Schiedsgerichts die tatsächliche Übermittlung des zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen (vgl. BGH NJW 1994, 2297 = LM H. 10/1994 § 212 a ZPO Nr. 27 m.w.N. [zur Zustellung durch die Geschäftsstelle]). Darauf, auf welchem Weg das Schriftstück zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341 [343]; Zöller/Stöber § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zöller/Stöber § 212a Rn. 5 [mit einfachem Brief]; OLG Frankfurt a.M. NJW 2000, 1653 [per Telefax], durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Aushändigung, durch Boten oder auf sonstige Weise übermittelt werden (Wenzel in MüKomm ZPO 2. Aufl. 2000 §198 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. 1993 § 198 Rn.7; Thomas/Putzo § 198 Rn. 5; Zöller/Stöber § 198 Rn. 9). Dementsprechend genügt die hier erfolgte Versendung des Schiedsspruchs an RA L. per Einschreiben mit Rückschein (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34).
(5) Es steht ferner fest, dass der für das Schiedsgericht handelnde Schiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch RA L. zuzustellen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde zugestellt, ist nicht vorgeschrieben (Senat, NJW 1969, 1298, [1299] = LM § 212a ZPO Nr. 7). Der Zustellungswille wird i.d.R. dadurch verlautbart, dass das zuzustellende Schriftstück zusammen mit einem Formular für das Empfangsbekenntnis übersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342 [344] = NJW 1954, 1722 = LM § 198 ZPO Nr. 4; BGH NJW-RR 1992, 251 [252]; Stein/Jonas/Roth § 198 Rn. 8; Zöller/Stöber § 212a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den RA L. am 11.11.1999 erhalten hat, wohl nicht beigefügt gewesen. Dem OLG ist aber darin zu folgen, dass der Zustellungswille des Schiedsobmanns durch andere Umstände des Falles hinreichend belegt wird. Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten Verfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, dass es ihm bei der Übermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloße Information des Ast., sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er wollte den Schiedsspruch, wie es nach dem - für das hier zu beurteilende Schiedsverfahren allerdings noch nicht gültigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4 ZPO) zulässig ist und empfohlen wird (Thomas/Putzo § 1054 Rn. 9; Münch in MüKomm-ZPO 2. Aufl. 2001 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben vom 24.2.2000 an RA B., den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Ag. zu 2 bis 4, geäußert, er habe den Schiedsspruch an RA L. durch Einschreiben mit Rückschein „zugestellt”. Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, dass der Schiedsobmann zusätzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher veranlasst hat, als der Rückschein - weil er bei der Post verlorengegangen schien - nicht zurückgekommen ist. Diese „erneute Zustellung” ist nur „vorsorglich” geschehen.
(6) Auf Seiten des Anwalts muss die Kenntnis von der Zustellungsabsicht vorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung, hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Empfangsbekenntnisses (vgl. BGH NJW 1994, 2298 = LM H. 10/1994 § 212a ZPO Nr. 27). RA L., dem Verfahrensbevollmächtigten des Ast., ist die Zustellungsabsicht des Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein, jedenfalls durch die fernmündliche Nachfrage des Schiedsobmanns - was genügt (BGH NJW 1994, 2297 = LM H. 10/1994 § 212a ZPO Nr. 27) - bekannt geworden.
Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212a ZPO scheitert im Streitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht festzustellen, dass RA L. erklärt hat, er nehme den ihm zugegangenen Schiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs nicht durch die Rücksendung des Rückscheins bestätigt, sondern den Rückschein unausgefüllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den Schiedsobmann vom 1.12.1999 hat er lediglich mitgeteilt, „dass der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist”. Daraus kann nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass er die Übersendung als Zustellung akzeptiert hat.