Recht und Steuern

A4b Nr.32

A 4 b Nr. 32
§§ 128 Abs. 1, 1027, 1047 ZPO - Mündlichkeit und rechtliches Gehör im Schiedsverfahren, Würdigung von Parteivorbringen und Zeugenaussagen, materiellrechtliche Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts, Begründung des Schiedsspruchs.
Das Schiedsgericht muss die Erklärungen der Parteien und Zeugen würdigen, ist aber an deren rechtliche Wertungen nicht gebunden, sondern muss diese auf ihren Tatsachenkern zurückführen und die Rechtsfolgen hieraus selbst ziehen. Die rechtliche Beurteilung fällt in den Bereich der materiellrechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Nachprüfung durch das staatliche Gericht entzogen.
Die Begründung des Schiedsspruchs muss gewissen Mindestanforderungen genügen und darf nicht offensichtlich widersinnig sein. Sie darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen.
Eine inhaltliche Kontrolle des Schiedsspruchs ist dem ordentlichen Gericht verwehrt.
OLG Frankfurt/M. Beschl.v. 25.9.2002 - 17 Sch 3/01; Internationales Handelsrecht (IHR) 2003 S. 93 = RKS A 4 b Nr. 32
Gründe siehe A 3 Nr. 22