Recht und Steuern

A4b Nr.31

A 4 b Nr. 31
§§ 307, 1060 ZPO - Anerkenntnis im Vollstreckbarerklärungsverfahren
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Anerkenntnis zulässig.
OLG Frankfurt/Main Beschl. v. 31.5.2001 - 8 Sch 1/01; Internationales Handelsrecht (IHR) 2002 S. 38 = RKS A 4 b Nr. 31
Aus den Gründen:
Am 11.12.2000 schlossen die Parteien einen Schiedsvergleich und beantragten, einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zu erlassen. Diesem Antrag gab der Schiedsrichter mit Schiedsspruch vom 27.12.2002 statt. Als die Ag. am 1.3.2001 die fällige erste Rate nicht gezahlt hatte, beantragte die Ast. die Vollstreckbarerklärung. Danach zahlte die Ag. die erste Rate. Insoweit haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Ag. den Anspruch der Ast. auf Vollstreckbarerklärung anerkannt. Dem Antrag ist zu entsprechen, soweit noch keine Erledigung eingetreten ist. Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Anerkenntnis (§ 307 ZPO) zulässig (Zöller/Geimer ZPO 22. Aufl. §1060 Rd-Nr 7; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. S. 293), so daß nicht geprüft werden muß, ob die Ast. eine künftige Nichterfüllung besorgen muß. Der Beschluß ist nach §1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.