Recht und Steuern

A4b Nr. 33

A4b Nr.33
Art. 27,31 EGBGB, §§ 50, 328, 1025 ff. n.F., 1039, 1045 a.F. ZPO; Art. 18, 19European Contract for Spot Coffee - Maßgebliches Recht fürVollstreckbarerklärung eines „alten” Schiedsspruchs. Parteifähigkeit einer ausländischenjuristischen Person. Ausschlussfrist für Aufhebungsantrag. Schweigen aufkaufmännisches Bestätigungsschreiben mit AGB einschl. Klausel „ArbitrationHamburg” im internationalen Rohkaffeehandel
(1) Der nach Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechtsam 1.1.1998 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines vorher ergangenenSchiedsspruchs ist nach dem neuen Recht zu beurteilen, die Wirksamkeit derzugrundeliegenden Schiedsabrede nach dem alten Recht.
(2) Die Parteifähigkeit einer ausländischen juristischenPerson richtet sich nach ihrem Personalstatut. Eine polnische GmbH ist rechts-und parteifähig, solange sie im Handelsregister eingetragen ist.
(3) Die Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärungdes Schiedsspruchs durch ein ausländisches Gericht bindet das deutscheGericht nicht.
(4) Die Dreimonatsfrist gem. § 1059 Abs. 3 ZPO n.F. fürden Aufhebungsantrag gegen einen nach dem altem Recht ergangenen Schiedssspruchbeginnt mit der Erfüllung aller Formalitäten gemäß 1039 ZPO a.F., also i.d.R. Zustellung und Niederlegung des gehörig unterschriebenen Schiedsspruchs.Diese Ausschlußfrist wird gehemmt, wenn die Gegenpartei des Schiedsverfahrenseinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stellt.
(5) Nach dem alten Schiedsverfahrensrecht bestimmte sichdie Wirksamkeit des Schiedsvertrages, wenn die Parteien dafür keine besondereRechtswahl getroffen hatten, nach dem für das streitige Rechtsverhältnisgeltenden Recht.
(6) Die Vertragsklausel „Arbitration Hamburg” verweist aufdas deutsche prozessuale und materielle Recht.
(7) Die Rechtsgrundsätze betr. das Schweigen auf einkaufmännisches Bestätigungsschreiben und die Einbeziehung von AGBeinschließlich einer darin enthaltenen gebräuchlichen Schiedsklausel gelten auchgegenüber einer ausländischen Vertragspartei, die am internationalenHandelsverkehr teilnimmt.
(8) Im internationalen Rohkaffeehandel ist dieVertragsklausel „Arbitration Hamburg” gem. Art. 18, 19 European Contract onSpot Coffee eine eindeutige Vereinbarung des Schiedsgerichts des DeutschenKaffee-Verbandes e.V. in Hamburg.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschl. v. 24.1.2003 - 11 Sch 06/01 Zeitschrift fürSchiedsverfahrensrecht 2003, 285 = RKS A 4 b Nr. 33
Aus demSachverhalt:
Die als GmbH polnischenRechts im Kaffeehandel tätigen Parteien vereinbarten tel. am 12.4.1994 dieLieferung mehrerer Rohkaffeepartien. Am 13.4. schickte die Antragstellerin derAntragsgegnerin eine unterschriebene Kontraktbestätigung, die u.a. die Klauseln„Terms as per: The European Contract for Spot Coffee” (ECC) sowie „Arbitration:Hamburg” enthielt. Der Text endete „Please return one copy of this contractsigned by yourselves as confirmation of your acceptance of the above terms andconditions.”.
Der ECC beinhaltet europaweit geltende allgemeine Bedingungen für denKaffeehandel, die u.a. vorsehen, daß „jeder Streitfall durch Arbitrage bzw.Schiedsgericht an dem in dem Kontrakt festgelegten Platz nach den Regeln undUsancen der dortigen Kaffeehandelsorganisation zu entscheiden” ist (Art. 18a)und daß der Kontrakt nach dem Recht des Landes auszulegen ist, in dem dervereinbarte Platz des Arbitrage- bzw. Schiedsgerichtsverfahrens liegt (Art. 19Abs. 1).
Am 6.12.1994erwirkte die Ast. beim Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbandes e.V. inHamburg einen Schiedsspruch, mit dem die Ag. unter Zugrundelegung deutschenRechts zur Zahlung an die Ag. verurteilt wurde. 1998 beantragte sie beimpolnischen Bezirksgericht Gdansk die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs,die mit der Begründung abgelehnt wurde, daß eine Schiedsvereinbarung mangelsUnterschrift der Ag. nicht wirksam zustande gekommen sei. Die förmlicheZustellung des Schiedsspruchs an die Parteien erfolgte erst am 31.7.2001, dieHinterlegung beim LG Hamburg erst am 2.10.2001. Am 6.11.2001 beantragte dieAst. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Die Ag.beantragt, den Antrag abzuweisen und verweist auf die rechtskräftigeEntscheidung des Gerichts in Gdansk. Sie verneint eine wirksameSchiedsvereinbarung. Ferner habe das Schiedsgericht die Gültigkeit derSchiedsvereinbarung nicht nach deutschem, sondern polnischem Recht beurteilenmüssen, wonach eine Schiedsvereinbarung der Schriftform bedürfe. Abgesehendavon sei das Schreiben der Ast. vom 13.3.1994 angesichts der in ihmenthaltenen Bitte um Rückbestätigung nicht als kaufmännischesBestätigungsschreiben anzusehen.
(1) Der Antragist zulässig und begründet. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung desSchiedsspruchs ist nach dem seit 1.1.1998 geltenden Schiedsverfahrensrecht zubeurteilen. Allerdings ist der Schiedsspruch bereits im Jahre 1994 und damitlange vor dessen Inkrafttreten erlassen worden. Nach der Überleitungsregelungin Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG)richtet sich jedoch nur die Wirksamkeit von vorher geschlossenenSchiedsvereinbarungen nach altem Recht; für gerichtliche Verfahren, die nachdem 1.1.1998 anhängig werden, gelten aber die Vorschriften der §§ 1025ff. in ihrer neuen Fassung. Das betrifft insbesondere auch das Verfahren aufVollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO (vgl. BGH 20.9.2001 III ZB 57/00NJW 2001, 3787 = RKS A 4 b Nr. 23; BayObLG 24.2.1999 4 Z Sch 17/98 NJW-RR 2000,360 = RKS A 2 Nr. 22; Münch in MünchKomm ZPO Art. 4 SchiedsVfG Rd-Nr. 5).
Der Antrag istnach § 1060 Abs. 2 ZPO zulässig. Es handelt sich, obwohl beide Parteien ihrenSitz in Polen haben, um einen inländischen Schiedsspruch im Sinne dieserVorschrift; denn er wurde von einem ständigen Schiedsgericht mit Sitz in Hamburgerlassen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach ist für die Vollstreckbarerklärung einesSchiedsspruchs mangels anderer Vereinbarung im Schiedsvertrag das OLGzuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens war aufGrund der Schiedsvereinbarung vom 13.4.1994 (§ 1043 Abs. 1 S. 1 ZPO) und dertatsächlichen Durchführung des Schiedsverfahrens, Hamburg.
(2) DieAst. ist auch gemäß § 50 ZPO parteifähig. Als verfahrensrechtliche Fragebeurteilt sich die Parteifähigkeit ausländischer juristischer Personen nach demPersonalstatut, Art. 7 EGBGB (BGHZ 97, 272; 134, 118; BGH NJW 1965, 1666;Heldrich in Palandt Art. 7 EGBGB Rd-Nr. 2). Eine ausländische juristischePerson ist demnach parteifähig, wenn sie nach dem Recht ihres tatsächlichenVerwaltungssitzes - hier also nach polnischem Recht - rechtsfähig ist. Das isthier der Fall. Nach polnischem Recht genügt es, wenn - wie hier - eineGmbH noch im Handelsregister eingetragen ist, und erst die Löschung imHandelsregister führt zum Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) DieUnzulässigkeit des Antrags ergibt sich nicht daraus, daß das BezirksgerichtGdansk einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hat. Nach h.M., der der Senatfolgt, führt das Vorliegen einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidungnicht zur Unzulässigkeit der Klage; es kann nur einem gleichlautendenSachurteil entgegenstehen (Geimer in Zöller ZPO § 328 Rd-Nr. 30 m. Nachw.). Dasgilt entsprechend für einen Antrag nach § 1060 ZPO.
Der Antrag istauch in der Sache begründet. Es liegt ein ordnungsmäßiger Schiedsspruch vor.Unerheblich ist auch insoweit, daß das Bezirksgericht in Gdansk die dortbeantragte Vollstreckbarerklärung mit Beschluß vom 23.3.1999 rechtskräftigabgewiesen hat. Denn eine Feststellungswirkung kommt nur bei rechtskräftigenausländischen Sachentscheidungen in Betracht, nicht bei Entscheidungen über prozessualeFragen. Denn solche Entscheidungen sind nicht anerkennungsfähig und damit fürdie deutschen Gerichte ohne Bedeutung (Geimer aaO. § 328 Rd-Nr. 33). Auch dieEntscheidung über die Vollstreckbarerklärung betrifft nicht den sachlichenAnspruch, sondern nur die prozessuale Vollstreckbarkeit. Vor allem hat daspolnische Gericht nur über die Vollstreckbarkeit in Polen, nicht über dieVollstreckbarkeit in einem anderen Staat und erst recht nicht über dieVollstreckbarkeit im Ursprungsstaat entschieden. Hierzu ist anerkannt,daß allein die Aufhebung oder die Hemmung der Wirksamkeit einesSchiedsspruchs im Ursprungsstaat im Ausland als Vollstreckungshindernis zuberücksichtigen ist (Schlosser in Stein/Jonas ZPO Anh. § 1061 Rd-Nr. 130; Voitin Musielak ZPO § 1061 Rd-Nr. 5; Schwab/Walter SchiedsgerichtsbarkeitKap.57 Rd-Nr. 20 ff).
Dem entsprichtdie Regelung in Art. V Abs. 1e UNÜ, wonach die Vollstreckung einesSchiedsspruchs nur versagt werden darf, wenn die Partei den Beweis erbringt,daß der Schiedsspruch von einer „zuständigen Behörde des Landes, in demoder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungeneinstweilen gehemmt worden ist” (hierzu Gottwald in MünchKomm ZPO Art. V UNÜRd-Nr. 41). Eine solche Entscheidung ist weder hier noch in Polen ergangen.Auch das Bezirksgericht in Gdansk hat nur den Antrag auf Vollstreckbarerklärungabgewiesen, nicht aber den Schiedsspruch aufgehoben oder in seinen Wirkungenbeschränkt.
(4) Die Ag.kann sich auch nicht gem. § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO auf einen Aufhebungsgrundberufen. Insbesondere macht sie nicht begründet geltend, daß es an einerwirksamen Schiedsvereinbarung fehlt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO). Allerdings istdie Ag. mit diesem Einwand nicht nach § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert. Nachdieser Vorschrift können Aufhebungsgründe auch gegenüber dem Antrag aufVollstreckbarerklärung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dieDreimonatsfrist nach § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Das ist jedoch nicht derFall. Diese Präklusionsvorschrift findet auf den vorliegenden Fall zwargrundsätzlich Anwendung. Denn die nach dem 1.1.1998 anhängig gewordenengerichtlichen Verfahren richten sich, wie bereits ausgeführt, nach §§ 1059 ff.ZPO, auch wenn das Schiedsverfahren vor dem Stichtag begonnen hatte und einSchiedsspruch vorher ergangen war.
Nach derRechtsprechung des BGH knüpft die Frist für den nach neuem Recht gestelltenAufhebungsantrag an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteiendes noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§1039 Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchsvereinbart haben (BGH NJW 2001, 3787, 3788 = RKS A 4 b Nr. 23). Dem liegt dieErwägung zugrunde, daß die Vorschrift des § 1059 Abs. 3 ZPO auf solche Schiedssprüche,die ein nach altem Recht durchgeführtes Schiedsverfahren abgeschlossen haben,jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn der Schiedsspruch erst nach dem1.1.1998 wirksam bekannt gemacht worden ist. Die nach dem vorhergeltenden Recht für die wirksame Bekanntmachung eines Schiedsspruchserforderlichen Formalien bestimmten sich in erster Linie nach denVereinbarungen der Parteien, hilfsweise nach § 1039 Abs. 2 und 3 ZPO a.F.,wonach der Schiedsspruch den Parteien in einer Ausfertigung zuzustellen und aufder Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen war. Diese dasschiedsrichterliche Verfahren betreffenden Bestimmungen waren gemäß Art. 4 § 1Abs. 2 S. 1 SchiedsVfG auch nach dem 1.1.1998 anwendbar, soweit das Verfahrenan diesem Tage begonnen, aber noch nicht beendet war. Beendet war das Verfahrennach früherem Recht noch nicht mit dem Empfang der von den Schiedsrichternunterzeichneten Entscheidung durch die Parteien, sondern erst mit der Erfüllungder Förmlichkeiten des § 1039 ZPO a.F. Vorher lag kein wirksamer und damit derVollstreckbarerklärung oder der Aufhebung zugänglicher Schiedsspruch vor(Geimer aaO. 20. Aufl. 1997 § 1039 Rd-Nr. 1).
Der Lauf derDreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO begann unter Anlegung dieser Maßstäbefrühestens am 2.10.2001. Denn erst an diesem Tag wurde der Schiedsspruch samtBerichtigungsbeschluß in beglaubigter Ablichtung und Zustellungsurkunde bei demnach § 1045 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. zuständigen Landgericht Hamburgniedergelegt.
Obwohl die Ag.bis heute keinen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 2 S.3 ZPO gestellt hat, ist die dreimonatige Frist nicht abgelaufen. Dem stehtentgegen, daß die Ast. vor Ablauf der Dreimonatsfrist, nämlich noch am6.11.2001, ihrerseits einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellthat. Sobald aber die Gegenpartei des Schiedsverfahrens ein Verfahren aufVollstreckbarerklärung eingeleitet hat, sind die Aufhebungsgründe in diesemVerfahren geltend zu machen, nicht mehr durch einen weiteren selbständigenAntrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs.
Dem entsprichtes, daß bei einer solchen Fallkonstellation nach allgemeiner Ansicht für eineneigenen Aufhebungsantrag (§ 1059 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da dasRechtsschutzziel des Aufhebungsantrags vollständig im Verfahren derVollstreckbarerklärung erreicht werden kann (Schwab/Walter Kap. 25 Rd-Nr. 4;Geimer aaO. § 1059 Rd-Nrn 4, 22). Nach Eingang des Antrags aufVollstreckbarerklärung am 6.11.2001 wäre daher ein Aufhebungsantrag der Ag. alsunzulässig zurückzuweisen gewesen; infolgedessen konnte die Ag. nach dem6.11. die Fristunterbrechung nicht mehr selbst herbeiführen, so daß auch einePräklusion ausscheiden muß.
Darauf, daßder Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ag. erst im März 2002 zugestellt werdenkonnte und sie infolgedessen den Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPOerst mehr als drei Monate nach der Niederlegung geltend gemacht hat, kommt esnicht an.
Imübrigen steht einer Präklusion auch entgegen, daß die Ag. unstreitig erstim vorliegenden gerichtlichen Verfahren über die Niederlegung informiert wordenist; denn ein Fristablauf vor Kenntniserlangung von der Wirksamkeit desSchiedsspruchs dürfte nicht mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichenVerfahrens vereinbar sein. Dies gilt umso mehr, als ein Aufhebungsantrag erstnach Niederlegung statthaft gewesen wäre, da erst ab diesem Zeitpunkt einwirksamer Schiedspruch vorlag (vgl. zum alten Recht Geimer in Zöller ZPO20.Aufl. 1997 § 1041 Rd-Nr. 2).
(5) Jedochfehlt es an einem Aufhebungsgrund i.S.d. § 1059 Abs. 1 Nr. 1a ZPO. Denn es lagnach altem Recht, auf das es hier nach der genannten Übergangsregelung ankommt,eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Diese Frage beurteilt sich nachdeutschem Recht.Auch zum früheren Recht war anerkannt, daß die Parteien fürdiese Frage die Geltung eines bestimmten Rechts vereinbaren durften (GeimeraaO. ZPO 1997 § 1025 Rd-Nrn. 75 m.w.N.). Allerdings fehlt es hier an einerspeziell auf den Schiedsvertrag bezogenen Rechtswahl. Mangels Wahl einesSchiedsvertragsstatuts war jedoch nach der Rechtsprechung zum altenSchiedsverfahrensrechts das Recht auf die Schiedsvereinbarung anwendbar, dasauch dem streitigen Rechtsverhältnis zugrunde lag (BGH 26.11.1963 VII ZR 112/62BGHZ 40, 320; BGH 21.9.1993 XI ZR 54/92 NJW-RR 1993, 1519 = RKS A 1 Nr. 76; OLGHamburg 22.9.1978 14 U 76/77 RIW 1979, 482 [ 483 f.] ). Danach bestimmte sichdie Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hier nach deutschem Recht, d.h. nach §§1025 ff. ZPO a.F. Denn der Hauptvertrag unterlag kraft Rechtswahl der Parteiendeutschem Recht (dazu unten 6). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn maninsoweit auf das Recht des Schiedsorts - hier also Deutschland - abstellt (sozum früheren Recht etwa Geimer aaO. 1997 § 1025 Rd-Nr. 77; Schlosser inStein/Jonas ZPO 21. Aufl. 1994 Anh. § 1044 Rd-Nr. 24).
(6) Diezwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge sind gem. Art. 27 Abs. 1 BGBnach deutschem Recht zu beurteilen. Danach unterliegt der Vertrag dem von denParteien gewählten Recht. Dies war hier deutsches Recht, und zwar aufgrund derin den Kontraktausfertigungen enthaltenen Klausel „TERMS AS PER: EuropeanContract on Spot Coffee” i.V.m. Art. 19 Abs. 1 dieses Vertragswerks (ECC). Eineentsprechende Einbeziehungsvereinbarung ist zwischen den Parteien wirksamzustande gekommen.
Gemäß Art. 27Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB bestimmen sich Zustandekommen undWirksamkeit der Einigung über das anzuwendende Recht nach dem Recht, dasanzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Art. 19Abs. 1 ECC trifft hierzu die Regelung, daß der Kontrakt nach dem Recht desLandes auszulegen ist, in dem der vereinbarte Platz des Arbitrage- bzw.Schiedsgerichtsverfahrens liegt.
Nach denBedingungen im Vertragsschreiben vom 13.4.1994 („Arbitration: Hamburg”) warHamburg dieser Platz. Diese Klausel bedeutet keine bloße Teilverweisung(Art. 27 Abs. 1 S. 3 EGBGB) bezüglich der Auslegung des Kontrakts nach dem amOrt des Schiedsverfahrens geltenden Recht, d.h. nach deutschem Recht. Vielmehr wardarin eine vollständige Verweisung auf deutsches Recht zu sehen. Denn eineVertragsklausel, die die Interpretation des Vertrages einem bestimmtenRecht unterstellt, enthält regelmäßig eine ausdrückliche umfassende Rechtswahli.S. von Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB (OLG München IPRax 1989, 42; Magnus inStaudinger Art. 27 EGBGB Rd-Nr. 76).
Jedenfallsliegt darin eine konkludente Rechtswahl (Martiny in MünchKomm BGB Art. 27 EGBGBRd-Nr. 45; Heldrich in Palandt BGB Art. 27 EGBGB Rd-Nr.6). Auch sonst istanerkannt, daß die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstandes oder einesinstitutionellen Schiedsgerichts mit ständigem Sitz ein ausreichendes Indiz füreine konkludente Rechtswahl darstellt (Heldrich aaO. m.Nachw. aus derRechtsprechung).
(7) Aus Art. 31Abs. 2 EGBGB kann die Ag. nicht die Unwirksamkeit der Wahl deutschen Rechtsherleiten. Nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei für ihre Behauptung,sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, nur dann auf das Recht ihresgewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß esnicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung ihres Verhaltens nach dem nach Art. 31Abs. 1 EGBGB bezeichneten Recht zu bestimmen.
Voraussetzungfür die Sonderanknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes isteine Interessenabwägung, die es geboten sein läßt, der Partei ausnahmsweise dasvertraute Recht ihres Staates zugute kommen zu lassen (BGHZ 135, 124,137). Dabei sind u.a. die näheren Umstände der Vertragsanbahnung, diezwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen, dieKaufmannseigenschaft der Parteien sowie das Kennen oder Kennenmüssen der in dembetreffenden Geschäftszweig geltenden Handelsbräuche zu berücksichtigen(Hausmann in Staudinger BGB 13. Bearb., Art. 31 EGBGB Rd-Nr. 55). Dabei gilt,daß diejenige Partei, welche aktiv internationale Vertragskontakteaufnimmt, nicht mehr o.w. mit der Geltung ihres eigenen Rechts rechnenkann (BGH NJW 1973, 2154; Hausmann aaO. Rd-Nr. 57). Ferner ist die Annahmeeiner Zustimmung zum Vertragschluß nach Maßgabe des Vertragsstatuts für einePartei jedenfalls dann nicht unbillig, wenn die Anwendung ihres Umweltrechts imErgebnis ebenfalls zu einer vertraglichen Bindung führen würde (OLG Köln RIW1996, 778; Hausmann aaO. Rd-Nr. 56). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann sichdie Ag., die für das Vorliegen der nach Art. 31 Abs. 2 EGBGB bedeutsamenUmstände darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht auf diese Bestimmungberufen.
Zwar hat Art.31 Abs. 2 EGBGB gerade im Hinblick auf das Schweigen auf ein kaufmännischesBestätigungsschreiben oder die Einbeziehung von AGB Bedeutung (BGHZ 135, 124 [137] ); der Zweck der Vorschrift gebietet es aber unter den gegebenen Umständennicht, eine Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 31 Abs. 1 EGBGB zuzubilligen.Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten der Ag. vor allem zu berücksichtigen,daß sie mit der Geltung eines fremden Rechts rechnen mußte. Denn sie hatte sichfreiwillig und in zurechenbarer Weise an Vertragsverhandlungen beteiligt, dieauf den Abschluß eines Kaufvertrages mit nicht rein nationalem Geprägegerichtet waren, also Berührungspunkte zu einer anderen Rechtsordnungaufwiesen. Nach ihrem eigenen Vorbringen, wie es im Tatbestand desSchiedsspruchs wiedergegeben ist, war sie es, die den vertraglichen Kontakt aktivaufgenommen und die später verkauften Rohkaffeemengen offeriert hatte. Von derAg., einer Handelsgesellschaft, durfte im Rechtsverkehr erwartet werden, daßsie sich auf die herrschenden Gebräuche einrichtet, wenn sie sich aufinternationale Rohstoffmärkte begibt. Das gilt - und gerade im Hinblick auf dieWahl deutschen Rechts - umso mehr, als sich die Ag. als Tochterfirmaeines Hamburger Unternehmens, dessen Firmennamen sie trägt, im internationalenKaffeehandel betätigte; ihr Vertrauen auf die Geltung polnischen Rechts, auchwenn es bestanden haben sollte, war nicht schützenswert.
Nach dem somitgemäß Art. 27 Abs. 1, 4 i.V.m. 31 Abs. 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht isteine Einigung mit dem Vertragsinhalt, wie er in dem Schreiben vom 13.4.formuliert ist, zwischen den Parteien zustande gekommen. Das ergibt sich auchaus den Grundsätzen über das Schweigen nach einem kaufmännischenBestätigungsschreiben ....
(8) DieParteien haben sich auch wirksam darüber geeinigt, alle Streitigkeiten, diezwischen ihnen in Bezug auf die am 12./13.4.1994 geschlossenen Verträge künftigentstehen, der Entscheidung durch das Schiedsgericht des DeutschenKaffee-Verbandes e.V. (DKV) zu unterwerfen. Notwendiger Inhalt einesSchiedsvertrags nach altem Recht war, daß die Entscheidung einerRechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, §§1025 Abs. 1, 1027 Abs. 1 ZPO (Geimer aaO. 20. Aufl. 1997, § 1025 Rd-Nrn. 17aff.). Die Klausel „Arbitration. Hamburg” genügte diesen Anforderungen, waralso hinreichend bestimmt. Denn es reicht aus, wenn das zur Entscheidungberufene Schiedsgericht bestimmbar ist (Geimer aaO. ZPO § 1025 Rd-Nr. 11),wobei ggf. die Vereinbarung entsprechend den §§ 133, 1567 BGB auszulegen war.Danach war hier das Schiedsgericht des DKV zur Entscheidung berufen. Zwarenthielt das Einschreiben lediglich die Bestimmung des Schiedsorts Hamburg.Art. 18 ECC bestimmt jedoch, daß das Schiedsverfahren nach den amSchiedsort üblichen Usancen durchgeführt werden soll; dies ist in dem Sinne zuverstehen, daß - soweit vorhanden - ein institutionelles, in dieser Brancheregelmäßig tätiges Schiedsgericht den Rechtsstreit entscheiden solle. Da dasSchiedsgericht des DKV unstreitig das einzige in Hamburg vorhandeneinstitutionelle, in der internationalen Kaffee-Branche anerkannteSchiedsgericht ist, war die Erklärung „Arbitration: Hamburg” nachBerücksichtigung der Verkehrssitte so auszulegen, daß dieses Schiedsgerichtüber die Streitigkeit entscheiden sollte.
Dabei kannoffen bleiben, ob Art. 18 ECC auch vertragliche Grundlage einerQualitätsarbitrage, d.h. eines besonderen Schiedsgutachtens, sein kann ....
DieSchiedsvereinbarungen genügten auch den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F.Nach Abs. 1 dieser Vorschrift, die gemäß Art. 4 § 1 SchiedsVfG auf denvorliegenden Fall anzuwenden ist, bedurfte der Schiedsvertrag zwargrundsätzlich der Schriftform und einer besonderen Urkunde. Nach § 1027 Abs. 2ZPO a.F. galt das jedoch nicht, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile einHandelsgeschäft war und keine der Parteien zu den in § 4 HGB [ a.F.]bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte. Im vollkaufmännischen Verkehr galt alsoder Grundsatz der Formfreiheit. Danach bedurfte die Schiedsvereinbarungvorliegend keiner Form. Denn bei beiden Parteien handelte es sich um Kaufleutekraft Rechtsform, und der Schiedsvertrag war für beide Parteien einHandelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB.
DieSchiedsklausel „Arbitration: Hamburg” war auch nicht als ungewöhnliche oderüberraschende Klausel unwirksam. Denn sie konnte für die Ag. nicht unerwartetsein. In Literatur und Rechtsprechung zum früheren Recht war allgemeinanerkannt, daß Schiedsvereinbarungen auch nach den Grundsätzen über daskaufmännische Bestätigungsschreiben zustande kommen konnten (BGH 7.3.1955 II ZR323/53 BB 1955, 552; BGH 25.5.1970 VII ZR 157 DB 1970, 1777 = HSG A 1 Nr. 12;Schlosser in Stein/Jonas ZPO § 1027 Rd-Nr. 14; Wieczorek/Schütze § 1027 Rd-Nr.21). Hier kommt hinzu, daß die Ag. in ihrer Firma den Namen einesalteingesessenen Hamburger Kaffeeunternehmens trägt, das zu 50 % an ihrbeteiligt war, und sie bereits wegen dieses offensichtlichen Zusammenhanges mitdem Kaffeehandel in Hamburg mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts sichernicht überrumpelt werden konnte.