Recht und Steuern

A4b Nr. 48

A 4 b Nr. 48

Umfang der Rechtskraft eines Schiedsspruchs, Umfang, Auslegung, Verbrauch der Schiedsabrede

1. Die Rechtskraft eines Schiedsspruchs verbietet ebenso wie die einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand.
2. Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.
3. Ein Schiedsspruch ist wie ein Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich auch durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt er hat, insbesondere über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge einer solchen das Schiedsgericht entschieden hat.
4. Auch wenn eine im Schiedsverfahren rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft des Schiedsspruchs und die sich daraus ergebende Bindungswirkung zu beachten.
5. Auch der Umfang der Schiedsabrede ist - erforderlichenfalls durch Auslegung - zu ermitteln. Die tatrichterliche Auslegung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten sind, und ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt wurden. Zu diesen gehören auch die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrags geführt haben, und das Verhalten der daran Beteiligten im weiteren Verfahrensablauf, das für die Ermittlung ihres wirklichen Willens und ihr tatsächliches Verständnis von wesentlicher Bedeutung ist, z.B. ihre unbeanstandete Hinnahme der weiten Auslegung und Prüfung durch das Schiedsgericht.
6. Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte hinreichend deutlich erklärt, dass nicht das angerufene staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht in der Sache entscheiden soll.
7. Die Schiedseinrede und die Schiedsabrede sind verbraucht, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat.


BGH Urt.v. 13.1.2009 – XI ZR 66/08 NJW-RR 2009, 790 = RKS A 4 b Nr. 48

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Erstattung eines Disagios und Neuabrechnung eines Darlehns. Er hatte einen Anteil an der am 24.11.1994 gegründeten „Immobilienfonds –H–-GbR erworben und zur Finanzierung ebenso wie die anderen Gesellschafter ein Darlehn der bekl. Bank in Anspruch genommen. Am 14.1.1997 hatten der Kl. und die anderen Gesellschafter einen Schiedsvertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.: „Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehn ordnungsgemäß erfolgt sind und – wenn nicht – welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehnsverträge der Gesellschafter ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern und der Bekl. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden.” Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kl., riefen das Schiedsgericht an und machten geltend, die Bekl. habe bei der Darlehnsvergabe gegenüber zwei Gesellschaftern auf Selbstauskünfte gem. § 18 KWG verzichtet und dadurch den Wettbewerb mit der I.-Bank für sich entschieden. Das Kreditangebot der I.-Bank hätte gegenüber dem von der Bekl. gewährten Darlehn einen Gesamtvorteil von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Bekl. zu verurteilen, an die Kl., 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Kl. bei einer Fortsetzung der Darlehnsverhältnisse das damalige Zinsniveau für achtjährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kl. unter Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehnsverträgen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehnssummen zu entlassen.
Das Schiedsgericht wies die Klage durch Schiedsspruch vom 12.5.1997 ab. Im vorliegenden Verfahren macht der Kl. einen Verstoß des Darlehnsvertrages gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d+e VerbrKrG geltend. Er nimmt die Bekl. auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disagios in Höhe von 23.647 – nebst Zinsen und auf Erstellung einer Abrechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehnsvertrag vom 5.12.1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist–
Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Kl. mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Aus den Gründen:

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des OLG, die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe OLG-Report 2009,68 = SchiedsVZ 2008, 311 = WM 2008, 1854 [1855] = RKS A 1 Nr. 162; OLG Frankfurt a.M. Urt.v.16.3.2007 – 24 U 113/06) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47 [50] = NJW 2004, 1252; Zöller/Vollkommer ZPO 27.Aufl. Vorb. § 322 Rd-Nr. 19; jeweils m.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12.5.1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO).
2. Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kl. zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1 [5 f.] = NJW 1992, 1172; Senat, NJW 2007, 2560 = WM 2007, 1241 Rd-Nr. 16; BGH NJW 2008, 3570 = WM 2008, 2029 Rd-Nr. 9 jeweils m.w.N.). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (BGHZ 166, 253 = NJW-RR 2006, 1118 Rd-Nr. 25).
3. Ein Urteil ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesondere über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164 [166] = NJW 1994, 460; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22.Aufl. § 322 Rd-Nr. 184 jeweils m.w.N.). Gemessen hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruchs der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.Der im vorliegenden Verfahren gestellte, auf § 812 Abs. 1 Alt.1 BGB gestützte Antrag, die Bekl. zur Rückzahlung des Disagios zu verurteilen, hat einen anderen Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zahlung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kl. und die übrigen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt, sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich überzahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag auf Rückzahlung des Disagios ist allerdings auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, die Bekl. zu verurteilen, den Kl. unter Rückerstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Die Abweisung dieses Antrags durch den Schiedsspruch ist aber hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung des Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des Damnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern, in dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits rechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre. Die übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge betreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf Rechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht entschieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie der Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darlehenszinses. Das genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die Bekl. zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrechnung des Darlehnsvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge gerichtet, über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schiedsverfahren hat der Kl. keine Neuberechnung begehrt. Auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehnsraten und der Rückzahlungsanspruch der Bekl., durch Aufrechnung in Höhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung.
4.Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist nicht nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung zu beachten (BGH NJW 2008, 1227 = WM 2008, 1569 Rd-Nr. 9; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22.Aufl. § 1055 Rd-Nr. 8; jeweils m.w.N). In diesem Sinne könnte der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der Zinskonditionen in dem Darlehnsvertrag eine Vorfrage des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung gem. § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG (vgl.hierzu Senat NJW- RR 2006, 1419 = WM 2006, 1243 Rd-Nr. 29) sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch nicht berührt würde. Dass das Schiedsgericht den vom Kl. geschlossenen Darlehnsvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nicht entgegen, weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage entschieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig ist (vgl. BGHZ 94, 29 [32f.] = NJW 1985, 2481;BGHZ 131, 82 [86] = NJW 1996, 57; BGH NJW 2003, 3058 [3059].
5. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des OLG, die Schiedseinrede stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt haben, beschränkt sei. Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376 [379] = NJW 2006, 779 = RKS A 1 Nr. 142). Nachprüfbar ist, wie bei tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (BGH NJW 2000, 2508 [2509]). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des OLG nicht stand. Sie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksichtigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat (BGH NJW-RR 2002, 387 = RKS A 1 Nr. 115) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechtsstreit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (OLG Karlsruhe OLG-Report 2009, 68 = SchiedsVZ 2008, 311 = WM 2008, 1854 [1856] = RKS A 1 Nr. 162). Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des OLG im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Vortrag des Kl. hat der von der Bekl. benannte Schiedsrichter zunächst einen Vertragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus dem Darlehnsvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch die Parteien habe der Kl. nach tel. Rücksprache mit der Bekl. einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe nur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung der persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG verstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Darlehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Bekl. habe aber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufnehmen wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht vom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Parteien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt. Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrags spricht dafür, dass er seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ordnungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechtsfolgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertragsentwurf, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und des KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen und statt dessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschränkung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom OLG rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist (BGH NJW-RR 1998, 259 = WM 1998, 2305 [2306]; NJW 2005, 3205 = WM 2005, 1895 [1897]), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden haben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs nur wegen des Verstoßes gegen das UWG und des KWG, sondern auch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Bekl. angerufen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gem. § 1 UWG und § 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138, 306 und 826 BGB sowie Ansprüche gem. §§ 280, 325 BGB sowie wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverletzung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gesehen, sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese umfassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kl., die außerordentliche Kündigung der Schiedsabrede gem. § 12 Nr. 1 des Schiedsvertrages erklärt, erfolglos die Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber die umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehnsverträge unterzogen haben, unbeanstandet gelassen. Angesichts dessen ist der Vortrag des Kl., „man” habe seinerzeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff „ordnungsgemäß” auf die Frage des wettbewerblichen Aspekts bzw. des Verstoßes gegen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der Schiedsabrede ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1 der Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnunggemäß erfolgt sind und, wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ergeben.
6. Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (BGH BB 1964, 11 = WM 1963, 1189 [1190]; Stein/Jonas/Schlosser § 1032 Rd-Nr. 1). Das ist geschehen. Die Bekl. hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem LG in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon daraus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrags Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages sei– Dass sie nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Bekl. zugleich - wenn auch unbegründet – die Einrede der Rechtskraft des ergangenen Schiedsspruchs erhoben hat. Damit hat sie die Schiedseinrede erhoben und sich die Erhebung nicht lediglich vorbehalten. In der Berufungsinstanz und in der Revisionsbegründung hat sich die Bekl. erneut auf die Schiedsabrede berufen –
7. Die Schiedsabrede ist durch den Schiedsspruch vom 12.5.1997 nicht verbraucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat (OLG Karlsruhe OLG-Report 2009, 68 = SchiedsVZ 2008, 311 = WM 2008, 1854 [1856] = RKS A 1 Nr. 162; Münch in MünchKomm ZPO 3.Aufl., § 1032 Rd-Nr. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hat noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchgeführte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das Schiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegenstände entschieden hat, verbraucht sein soll.