Recht und Steuern

A4b Nr. 45

A 4 b Nr. 45
§§ 1059, 1060 ZPO - Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Zweifeln an der Parteifähigkeit einer Partei des Schiedsverfahrens (hier: eine Gesellschaft in Uganda). Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung
1. Verpflichtet eine Schiedsordnung die Parteien, von verzichtbaren Rechtsmitteln Abstand zu nehmen, so erfasst dieser Verzicht keine Einwände, deren Vorliegen einen Verstoß gegen den ordre public begründen würde, z.B. mangelnde Parteifähigkeit.
2. Das Gericht kann einen Schiedsspruch aufheben, wenn sich aus den im Schiedsverfahren vorgelegten Dokumenten erhebliche Zweifel an der wirksamen Gründung und an der Parteifähigkeit einer Partei der Schiedsvereinbarung ergeben, z.B. unterschiedliche Unterschriften der Eigentümer in den vorgelegten Dokumenten; Unterschiede zwischen den im Schiedsverfahren vorgelegten Kopien und den Originaldokumenten in der Akte des Registrar of Companies, die zudem nicht in dessen Archiv, sondern im Schreibtisch eines Sachbearbeiters aufgefunden wurde.
3. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren gem. § 1060 ZPO hat Vorrang gegenüber dem Aufhebungsverfahren gem. § 1059 ZPO. Ein Aufhebungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzunehmen oder zurückzuweisen, wenn ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt ist. Auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann das Gericht die Sache in geeigneten Fällen an das Schiedsgericht zurückverweisen.
4. Geeignet sind Fälle, wenn der Streit durch Fortsetzung des Schiedsverfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann, wenn es nicht erforderlich ist, das gesamte Schiedsverfahren neu durchzuführen, weil z.B. der Fehler nur einen Teil des Verfahrens betrifft. Eine Sache ist zur Zurückverweisung ungeeignet, wenn das Schiedsgericht gar nicht zur Entscheidung berufen ist, z.B. wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist oder ihre Grenzen überschritten wurden, wenn das Schiedsgericht fehlerhaft besetzt oder eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
5. Die Sache ist an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen. Eine Fortsetzung des Verfahrens durch das staatliche Gericht würde gegen das Verbot der Révison au fond verstoßen.
OLG Hamburg Beschl.v. 30.5.2008 - 11 Sch 9/07; OLGReport 2008, 916 = RKS A 4 b Nr. 45
Aus den Gründen:
Der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist abzulehnen, der Schiedsspruch ist vielmehr aufzuheben, da Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen, § 1060 Abs. 2 ZPO.
An der Parteifähigkeit der Schiedsklägerin bestehen erhebliche Zweifel, so dass das Schiedsgericht die Parteifähigkeit seiner Entscheidung nicht zugrunde legen durfte. Darüber hinaus hätte in diesem Zusammenhang dem Beweisangebot der Schiedsbeklagten auf Vernehmung des Zeugen N. nachgegangen werden müssen.
Die Schiedsbekl. ist mit ihren Einwänden gegen die Wirksamkeit des Schiedsspruchs nicht ausgeschlossen, da sie entsprechende Rügen bereits im Schiedsverfahrenn erhoben hatte, § 1040 Abs. 2 ZPO, und auch die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingehalten worden ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Nach § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO muss ein Aufhebungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden.....
Die Rücknahme des Aufhebungsantrages steht dem Begehren der Schiedsbekl. ebenfalls nicht entgegen. Sie hat damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass der zeitlich früher gestellte Vollstreckbarerlärungsantrag dem isolierten Aufhebungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis nimmt (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. 2007, § 1059 Rz. 22; Hanseat. OLG 11 Sch 6/01 SchiedsVz 2003, 284 = RKS A 4 b Nr. 33).
1. Auch Art. 28 der Schiedsgerichtsordnung hindert die Schiedsbekl. nicht, Einwände gegen die Wirksamkeit des Schiedsspruchs geltend zu machen. Danach ist der Schiedsspruch zwar für die Parteien verbindlich und jede Partei verpflichtet, von Rechtsmitteln, auf die sie verzichten kann, Abstand zu nehmen. Dieser Verzicht erfasst jedoch bereits seinem Wortlaut nach keine Enwände, deren Vorliegen einen Verstoß gegen den ordre public begründen würde, und kann auch solche Einwände nicht erfassen, die von erheblicher Bedeutung sind wie z.B. die Frage der Parteifähigkeit einer der beteiligten Parteien.
2. Soweit die Schiedsbekl. behauptet, die Schiedskl. sei im Jahre 1995 schon nicht wirksam gegründet worden, darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Parteifähigkeit, beruft sie sich auf einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Zi. 1 ZPO; denn wenn die Schiedskl. nicht wirksam gegründet worden ist, konnte sie im Jahr 1999 keine Schiedsvereinbarung schließen. Das Schiedsgericht hat angesichts der in diesem Zusammenhang aufgetauchten Zweifel im Einverständnis der Parteien eine Überprüfung der von der Schiedskl. eingereichten Dokumente durch die Deutsche Botschaft in Kampala vornehmen lassen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass zwar alle von der Schiedskl. eingereichten Dokumente im Original des Registrar of Companies vorhanden waren. Die Botschaft wies aber ausdrücklich darauf hin, dass sich die Akte nicht wie erwartet im Archiv befunden hatte, sondern im Schreibtisch eines Sachbearbeiters eingeschlossen gewesen war. Des weiteren wies die Botschaft darauf hin, dass die Unterschriften der Eigentümer in den verschiedenen Dokumenten erheblich differierten. Trotz dieser zu Tage getretenen Unregelmäßigkeiten und trotz der festgestellten Unterschiede zwischen den in der Akte aufgefundenen Originalen und den von der Schiedskl. eingereichten Kopien oder Ausfertigungen hat das Schiedsgericht die Parteifähigkeit der Schiedskl. bejaht, ohne eine weitere Klärung, z.B. durch die angebotene Vernehmung des Zeugen N., herbeizuführen.
Bereits die im Schiedsverfahren von der Schiedsbekl. herausgestellten Unterschiede in den von der Kl. vorgelegten Unterlagen und den im Handelsregister aufgefundenen Dokumenten sowie die Tatsache, dass die Registerunterlagen nicht im Archiv, sondern im Schreibtisch eines Mitarbeiters gefunden wurden, begründen erhebliche Zweifel daran, dass die Schiedskl. tatsächlich parteifähig ist bzw. die Parteifähigkeit ohne weitere Beweisaufnahme festgestellt werden kann. Bereits der Unterschied zwischen der von der Schiedskl. vorgelegten Anlage AS 14 und der in der Registerakte vorgefundenen Anlage AS 15, die nicht unterschrieben ist, gibt zu erheblichen Zweifeln in Bezug auf die Wirksamkeit der Gründung der Schiedskl. Anlass. Die weitere Tatsache, dass sich die Registerunterlagen im Schreibtisch eines Mitarbeiters befanden, kann nicht damit abgetan werden, dass es auch in deutschen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, dass Akten sich nicht im Archiv, sondern in den Büros und Schreibtischen der Sachbearbeiter befänden, wie das Schiedsgericht ausgeführt hat. Ganz abgesehen davon, dass der Senat anzweifelt, dass sich Akten in Schreibtischen von Mitarbeitern wiederfinden, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, müssen hier die Umstände im Zusammenhang gewürdigt werden, so dass die Umstimmigkeiten zwischen vorgelegten und aufgefundenen Unterlagen auf Grund des Ortes, an dem die Akte aufgefunden wurde, besondere Bedeutung erlangen. Soweit die Schiedskl. das Phänomen des Ortes, an dem die Akte aufgefunden wurde, mit dem gegenüber dem Sachbearbeiter geäußerten Wunsch ihres Vertreters erklärt, man möge die Akte nicht verlegen, ist bereits der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung problematisch: Obwohl seit der Auskunft der Deutschen Botschaft in Kampala u.a. diese Frage den Streit zwischen den Parteien prägt, liefert die Schiedskl. eine Erklärung erst jetzt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Es kommt hinzu, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere Zweifel an der Parteifähigkeit der Schiedskl. aufgetaucht sind. Die Schiedsbekl. hat vor der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt, wonach die Fa. P. in Uganda nicht registriert sein soll, während die Schiedskl. ihrerseits Unterlagen vorgelegt hat, die zum einen die Existenz ihrer Gesellschaft und zum anderen beweisen sollen, dass es sich bei den von der Schiedsbekl. eingereichten Unterlagen um Fälschungen handelt. Diesem Fälschungsvorwurf ist die Schiedsbekl. mit Schriftsatz vom 26.5.2008 entgegengetreten und behauptet ihrerseits, bei den von der Schiedskl. vorgelegten Urkunden und Schreiben handele es sich um Fälschungen. Angesichts dieser sich widersprechenden Dokumente wird nur über eine direkte Anfrage des Schiedsgerichts an das Handelsregister, den Registrar General, zu klären sein, ob die Schiedskl. existiert oder nicht. In diesem Zusammenhang kommt auch der unter Beweis gestellten Behauptung der Schiedsbekl. Bedeutung zu, dem Zeugen N. sei von Seiten des Handelsregisters mitgeteilt worden, die Gesellschaft P. existiere seit dem Jahr 2000 nicht mehr.
Auf Grund der bereits im Schiedsverfahren aufgetauchten und nicht geklärten erheblichen Zweifel an der Parteifähigkeit der Schiedskl. und der im vorliegenden Verfahren noch verstärkten Zweifel ist der Schiedsspruch aufzuheben.
3. Allerdings ist, damit die bisher gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können, auf Antrag der Schiedskl. eine Zurückweisung an das Schiedsgericht geboten. Der Senat schließt sich der in der Literatur herrschenden Meinung an, wonach eine entsprechende Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO auch im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1060 Abs. 1 ZPO befürwortet wird (Münch in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rz. 27; Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. 2007 §1060 Rz. 15; Saenger in HK/ZPO 1. Aufl. 2005 § 1060 Rz. 10). Soweit Lachmann (Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. 2008 Rz. 2394) das staatliche Gericht für gehindert hält, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, schließt der Senat sich dieser Ansicht nicht an. Der Gesetzesbegründung zum neuen Schiedsverfahrensrecht (BT-Drucksache 13/5274, 60 [61]) lässt sich zu dieser Problematik nichts entnehmen. Für eine analoge Anwendung des § 1059 Abs. 4 im Verfahren nach § 1060 ZPO, d.h. die Möglichkeit der Zurückverweisung, spricht schon die größere Reichweite des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gegenüber derjenigen des Verfahrens über einen Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 1 ZPO. Wenn schon im Rahmen des Aufhebungsverfahrens gem. § 1059 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht an das Schiedsgericht zurückverweisen kann, muss Entsprechendes erst recht im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO möglich sein, zumal Aufhebungsgründe in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass selbst bei Stellen eines isolierten Aufhebungsantrages, der als Entscheidung des staatlichen Gerichtes eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge haben könnte, der Antragsteller gezwungen ist, dem Vorrang des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen und seinen Antrag für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen, wenn ein Antrag nach § 1060 ZPO früher vom obsiegenden Schiedskläger gestellt wurde, wie im vorliegenden Fall geschehen. Dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Aufhebungsntrag entfällt, kann nicht dazu führen, die dem Gericht in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren verbleibenden Entscheidungsmöglichkeiten – bei gleicher Interessenlage – zu reduzieren (so im Erg.auch Münch a.a.O. § 1060 Rz. 27). In der Rechtsprechungspraxis (OLG München SchiedsVz 2005, 308 [ 310] = RKS A 3 Nr. 26; OLG München v.29.1.2007 - 34 Sch 23/06 NJW 2007, 2129 [2130] = RKS A 4 a Nr. 94) wird im Übrigen im Rahmen von Vollstreckbarerklärungs-verfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO ohne nähere Begründung eine Zurückverweisung an die Schiedsgerichte als zulässig erachtet.
4. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Einen entsprechenden Antrag hat die Schiedskl. gestellt. Die Sache ist auch zur Zurückverweisung geeignet. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Streit durch die Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (Musielak/Voit a.a.O. § 1059 Rz. 41). Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsrichterliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (OLG München 29.1.2007 - 34 Sch 23/06 NJW 2007, 2129 [2130] = RKS A 4 a Nr. 94; OLG München SchiedsVz 2005, 308 [310 ] = RKS A 3 Nr. 26; OLG Düsseldorf Beschl.v. 14.8.2007 - 4 Sch 2/06 = RKS A 4 b Nr. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. 2008 § 1059 Rz. 19; Lachmann a.a.O. Rz. 2387 Fn. 2; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. 2007 § 1059 Rz. 21; Saenger a.a.O. § 1059 ZPO Rz. 42).
Eine Sache ist demnach zur Zurückverweisung nicht mehr geeignet, wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen gar nicht oder nicht mehr zur Entscheidung berufen ist – wie z.B. bei Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Grenzen der Schiedsvereinbarung (vgl. Wolff SchiedsVz 2007, 254 [255]) – oder wenn der Auifhebungsgrund das gesamte Verfahren betrifft und daher – wie z.B. bei der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts, der nicht ordnungsmäßigen Vertretung der Parteen – das Verfahren wieder von vorn beginnen müsste (Musielak/Voit a.a.O. § 1059 Rz. 41; Münch a.a.O. § 1059 Rz. 78; Lachmann a.a.O. Rz. 2387 Fn. 2). Letzzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dem Schiedsgericht ist es möglich, die Frage der Parteifähigkeit der Schiedskl. durch ergänzende Beweiserhebung und Verwertung der bisherigen Erkenntnisse zu klären und damit den Verfahrensverstoß, der einer Vollstreckbarerklärung im Wege steht, zu beheben. Eine vollständige Wiederholung des gesamten Verfahrens ist nicht notwendig.
5. Das Verfahren ist an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, die Neubestellung des Schiedsgerichts ist nicht erforderlich. Zwar wird vertreten, daß das Amt des Schiedsrichters gem. § 1056 Abs. 1 ZPO mit dem Erlass des Schiedsspruchs geendet habe, so dass auch im Rahmen einer Zurückverweisung die Sache nur durch ein neu zu bestellendes Schiedsgericht entschieden werden könne (OLG Frankfurt Beschl.v. 2.11.2007 - 26 SchH 03/07 RKS A 2 Nr. 49; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 1059 Rz. 20), der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Meinung an, wonach gem. § 1056 Abs. 3 ZPO das Amt des Schiedsrichters erst mit der Beendigung des Schiedsverfahrens endet und das Verfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (OLG Düsseldorf Beschl.v. 14.8.2007 - 4 Sch 2/06 = RKS A 4 b Nr. 42; OLG München v. 29.1.2007 - 34 Sch 23/06 NJW 2007,2129 [2130] = RKS A 4 a Nr. 94; Lachmann a.a.O. Rz. 2391; Musielak/Voit a.a.O. § 1059 Rz. 42; Schwab/Walter a.a.O. Kap. 25 Rz. 20; Stein/Jonas/Schlosser § 1059 ZPO Rz. 27; Reichold a.a.O. § 1059 Rz. 21; Wolff SchiedsVz 2007, 254; Zöller/Geimer a.a.O. § 1059 Rz. 88). Soweit die gegenteilige Auffassung auf § 1056 Abs. 1 ZPO und die Beendigung der schiedsrichterlichen Tätigkeit mit dem Erlass des Schiedsspruchs abstellt, wird übersehen, dass in § 1056 Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf den endgültigen Schiedsspruch abgestellt wird, ein Schiedsspruch auf Grund Aufhebung und Zurückverweisung aber gerade nicht als endgültiger Schiedsspruch bezeichnet werden kann.

Auch die Materialien des dem 10. Buch der ZPO zugrundeliegenden Modellgesetzes (UNCITRAL Model Law v. 11.12.1985) stützen die Ansicht, dass an das bisher bestehende Schiedsgericht zurückzuverweisen ist, denn darin wird ausdrücklich auf das weiter fortbestehende Mandat des „alten” Schiedsgerichts verwiesen (UN-Doc. A/CN. 9/264 Art. 34 para. 14: „The Court, where appropriate and so requested by a party, would invite the arbitral tribunal, whose continuing mandate is thereby confirmed, to take appropriate measures for eliminating a certain remediable defect which constitutes a ground for setting aside.”).
Der vom Schiedsbekl. erklärte Widerspruch gegen die Zurückverweisung rechtfertigt keine andere Entscheidung. § 1059 Abs. 4 ZPO verlangt schon keinen übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Soweit die betroffene Partei, d.h. die Schiedsbekl., im Hinblick auf eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem bisherigen Schiedsgericht fürchtet, das Verfahren könne ihr gegenüber möglicherweise nicht fair fortgesetzt werden, ist sie auf die ihr nach § 1036 Abs. 2 ZPO zustehenden Rechte zu verweisen. Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht nach einer Zurückverweisung auf Vortrag der Schiedsbekl. nicht eingehen würde, sind nicht zu erkennen (ähnlich OLG München Beschl.v. 14.8.2007 - 2 Sch 2/06 RKS A 4 b Nr. 42 ; Zöller/Geimer a.a.O. § 1059 Rz. 88; Musielak/Voit a.a.O. § 1059 Rz. 41; Münch a.a.O. § 1059 Rz. 78, der einen bloßen Widerspruch nicht als Hinderungsgrund ansieht).
5. Eine Fortsetzung des Verfahrens und Beweiserhebung durch den Senat selbst, wie von der Schiedskl. gefordert, kommt angesichts des Verbots der révision au fond nicht in Betracht. Das staatliche Gericht kann sich nicht an die Stelle des Schiedsgerichts setzen und z.B. die Verletzung rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren dadurch heilen, dass es selbst rechtliches Gehör gewährt (Zöller/Geimer § 1042 Rz. 15). Die Fortsetzung des Verfahrens hat mithin durch das Schiedsgericht selbst zu erfolgen.