Recht und Steuern

A4b Nr.29

A4b Nr.29
§§ 1040 Abs. 2, 1059Abs. 2 ZPO - Rechtzeitige Rüge der Unzuständigkeit: Schiedsgericht muß zurKlagebeantwortung auffordern. Rechtliches Gehör
Nach § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge derUnzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortungvorzubringen. Das setzt voraus, daß das Schiedsgericht - und zwar in derZusammensetzung, in der es entschieden hat - die Partei zur Beantwortung derKlage aufgefordert hatte.
Wenn die Partei zugleich mit der Ernennungdes Obmanns von der ernennenden Stelle informiert wird, daß die Höhe desHonorars mit diesem zu vereinbaren sei, darf sie erwarten, daß dasSchiedsgericht vor einer Honorarvereinbarung keine abschließende Entscheidungtrifft.
Anderenfalls ist das Gebot des rechtlichenGehörs verletzt.
HanseatischesOberlandesgericht Beschl.v. 8. November 2001 - 6 Sch 4/01; RKS A 4 b Nr. 29
Gründesiehe RKS A 1 Nr. 119