Recht und Steuern

A4b Nr.26

A4b Nr. 26
Art. II Abs.2, IV, V Abs. 1 a, 2 b UNÜ, Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts,§§ 1044 Abs. 2 a.F., §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 n.F. ZPO - Formelleund materielle Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischenSchiedspruchs, Geltung des ausländischen Verfahrensrechts, Ungültigkeit derSchiedsabrede. Schiedsabrede in AGB, rügelose Einlassung. Ordre publicinterne/international
1. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchsrichtet sich, sofern es um die formellen Voraussetzungen geht, nach § 1061 Abs.1 n.F. ZPO i.V.m. Art. II, IV UNÜ - unbeschadet des Meistbegünstigungsprinzips(§ 1061 Abs. 2) - grundsätzlich nach dem UNÜ, nicht nach dem ausländischenRecht.
2. Ein Hinweis außerhalb des unterschriebenen Textes auf demVertragsformular „Gültig mit den umseitigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen”,die die Schiedsabrede enthalten, genügt den formellenGültigkeitsvoraussetzungen des Art. II Abs. 2 UNÜ.
Den Einwand, die Bedingungen seien ihm unbekannt, kann der Antragsgegnernicht mehr erheben, wenn das Formular seit längerem innerhalb einer laufendenGeschäftsverbindung verwendet wurde.
3. Auch nach dem UNÜ kann sich der Antragsgegner auf eineUnwirksamkeit der Schiedsabrede nicht mehr berufen, wenn er sich auf dasSchiedsverfahren rügelos eingelassen hat.
4. Das UNÜ - Art. V Abs. 1 a - beläßt aber dem Antragsgegner iminländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren ausdrücklich den Nachweis, dasSchiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, weil materiell einewirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliegt; deren Wirksamkeit richtet sich nach dem ausländischen Recht.
5. Die (außerhalb des Anwendungsbereichs des UNÜ) zu § 1044 Abs. 2Nr. 1 a.F. ZPO ergangene BGH-Rechtsprechung, wonach die nach dem ausländischenVerfahrensrecht mit fristgebundenem Rechtsbehelf zu erhebenden, abernicht erhobenen Einwendungen für das inländischeVollstreckbarerklärungsverfahren verloren seien, ist nach dem ab 1.1.1998 inKraft getretenen neuen Schiedsverfahrensrecht nicht mehr anzuwenden.
6. Ausländische Schiedssprüche sind einem weniger strengen Regimeals inländische zu unterwerfen. Die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung istgenerell nur bei offensichtlichen, schweren Mängeln zu versagen, diefundamentale Rechtswerte berühren und das Ergebnis als nicht mehr trag- undhinnehmbar erscheinen lassen.
OLG SchleswigBeschl.vom 30.3.2000 - 16 SchH 5/99; RIW 2000, 706 = RKS A 4 b Nr. 26
Aus denGründen:
Die örtliche Zuständigkeitdes OLG Schleswig für die Entscheidung über den Antrag aufVollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4,Abs. 2 ZPO, weil die Ag. ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat.
1. Dieförmlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 1064, 1061 ZPO i.V.m. Art. IV UNÜ sind erfüllt. Den Anerkennungsvorausasetzungen nach Art.IV UNÜ istbereits dann Rechnung getragen, wenn Urkunden (Schriftstücke) vorgelegt werden,die sich auf einen Vertragsschluß beziehen und in denen von einerSchiedsvereinbarung die Rede ist (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 1994 Anh.zu §1044 Rd-Nr. 52 a.E.). Ob ein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt, ist fürArt. IV UNÜ unerheblich.
Die Parteienhaben nach den von der Ast. vorgelegten Urkunden eine der Formvorschriftdes Art.II Abs. 2 UNÜ genügende schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen.Der auf der Vorderseite des Vertragsdokuments am unteren Rand enthaltene(allgemeine) Hinweis auf die rückseitig abgedruckten AGB, die ihrerseits dieSchiedsklausel enthalten, ist hierfür als ausreichend anzusehen.
Der Einwandder Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung betrifft den Versagungsgrund nachArt.V Abs. 1 a UNÜ, für den die Ag. - wie für sämtliche Versagungsgründe nachArt. V Abs. 1 UNÜ - darlegungs- und beweispflichtig ist.
Voraussetzungist indessen, daß überhaupt eine den Erfordernissen des Art. II UNÜ genügende(formell) wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (... daß die Parteien, die eineVereinbarung i.S.d. Art. II geschlossen haben...). Nach dem Wortlaut des Art. VAbs. 1 a UNÜ ist dafür derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft.Das ist die Ast. (so auch Stein/Jonas/Schlosser aaO. Rd-Nr. 56 a.E.;MüKo-ZPO/Gottwald IZPR Art. V UNÜ Rd-Nr. 6). Vom Vorliegen einer i.S.d. Art. IIAbs. 2 UNÜ formwirksamen, nämlich schriftlichen, Schiedsvereinbarung istauszugehen.
Es istanerkannt, daß Art. II eine Sachnorm darstellt, die - soweit es um dieformellen Voraussetzungen geht - jegliches nationale Recht überlagert. ZurAuslegung und Reichweite kann deshalb nicht auf nationales Rechtzurückgegriffen werden (Grundsatz der autonomen Interpretation), sei es nunhinsichtlich der Formvoraussetzungen strenger oder großzügiger. Dies ergibtsich (nunmehr) auch aus § 1061 ZPO n.F., wonach die Anerkennung und Vollstreckungausländischer Schiedssprüche sich (allein) nach dem UNÜ richtet. Unerheblichist deshalb in diesem Zusammenhang zunächst einmal, daß das Schiedsgericht dienach ungarischem Recht u.U. engeren Formvorschriften nicht als gewahrtangesehen hat.
2. Dasvon der Ast. verwendete Vertragsformular mit dem am unteren Rand enthaltenenkleingedruckten Hinweis „Gültig mit den umseitigen AllgemeinenVerkaufsbedingungen”, die auch auf der Rückseite abgedruckt sind, genügt denformellen Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. II Abs. 2 UNÜ, auch wenn sich derHinweis außerhalb des unterschriebenen Vertragstextes - weil unter derUnterschriftszeile - befindet. Dennoch handelt es sich um einen im Vertrag,nämlich in der Vertragsurkunde enthaltenen Hinweis.Das reicht aus (z.B.Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze(Bredow), Internationaler Rechtsverkehr Bd. IIAnm. 714.16; BayObLG RIW 1998, 965, 966 = RKS A 1 Nr. 95; Stein/Jonas/SchlosseraaO. Rd-Nr. 41; ähnl. Wackenhuth ZZP 99 [ 1986 ] , S. 445, 457, 458). Die Ag.hat diesem Vertrag und damit der Einbeziehung auch der AGB der Ast. mit derSchiedsklausel zugestimmt.
Die Ast. machtallerdings geltend, ihr seien die auf der Rückseite abgedruckten AGBnicht bekannt gewesen, ihr sei nur die Vorderseite desstreitgegenständlichen Vertrags per Fax übermittelt worden. Das trifft indessennicht zu. Zum einen hat die Ast. durch Vorlage weiterer Urkunden belegt, daßsie seit 1995 stets das gleiche Vertragsformular für ihre Geschäftsabschlüssemit der Ag. verwendet. Zum anderen hat sie - unwidersprochen - dargelegt, dieParteien hätten üblicherweise die „Auftragsbestätigungen” dergestaltunterzeichnet, daß jeweils ein Original bei jeder Vertragspartei verbliebensei. Dann aber hatte die Ag. Kenntnis von den AGB der Ast. und damit auchKenntnis von der darin enthaltenen Schiedsklausel. Wenn sie unter solchenUmständen die „Auftragsbestätigung” unterschrieben an die Ast. zurückfaxt, sindnicht nur die Formerfodernisse des Art. II UNÜ erfüllt, sondern liegt eineaufgrund Einigung wirksame Schiedsvereinbarung vor ...
3. Auchwenn die Parteien ursprünglich keine wirksame Schiedsklausel gemäß Art.II Abs. 2 UNÜ vereinbart hätten, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, weildie Ag. sich im Schiedsverfahren schriftsätzlich rügelos zur Hauptsacheeingelassen hat. Ihr ist deshalb die Berufung auf den Formmangel verwehrt. Demsteht nicht entgegen, daß Art. II UNÜ, anders als z.B. Art. V Abs.2 GenferEuropäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedgerichtsbarkeitvom 21.4.1961 (EuÜ) oder nationale Rechtsordnungen (z.B. § 1031 Abs. 6 ZPO),eine solche Heilungsmöglichkeit im Falle des Mangels der Schriftform fürdie Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich vorsieht.
Allerdings istzu beachten, daß - wie bereits ausgeführt - Art. II UNÜ eine jeglichesnationale Recht überlagernde Sachnorm darstellt, so daß zur Auslegung undReichweite allein auf Art. II UNÜ abzustellen ist. Der Auffassung, die eineHeilung durch rügelose Einlassung zuläßt, liegt aber zugrunde, daß das Verbotwidersprüchlichen Verhaltens ein auch dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzipdarstellt, das im Rahmen des Art. II UNÜ zu beachten sei (h.M., vgl. z.B.Stein/Jonas/Schlosser aaO. Rd-Nr. 39; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 5.Aufl. 1995 Kap. 44 Rd-Nr. 10; Wackenhuth RIW 1985, 568, 569; Haas IPRax 1993,382, 384 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Zudem wirddurch die schriftsätzliche rügelose Einlassung auch die Schriftformfunktion desArt. II UNÜ (Stein/Jonas/Schlosser aaO., Wackenhuth aaO). gewahrt.
Ohne Erfolgwendet die Ag. ein, sie habe sich nicht vorbehaltlos eingelassen. Ausweislichihrer auf die Schiedsklage eingereichten Klageerwiderung - überschrieben mit„Antrag auf Bestimmung der Schiedssprache, Klagerwiderung und Widerklage”- hat sie sich gerade nicht auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen,sondern sich zur Sache eingelassen und sogar Widerklage erhoben. Unerheblichist der ihrem Antrag, als Sprache des Schiedsverfahrens Deutsch zu bestimmen,beigefügte Hinweis, die nachfolgenden Ausführungen (gemeint sind Klagerwiderungund Widerklage) hätten nur vorläufigen Charakter und erfolgten „vorbehaltlichder Entscheidung des Hohen Schiedsgerichts zur Sprache des Schiedsverfahrens.Sie behalte sich insbesondere vor, nach Festlegung der Schiedssprache denvorliegenden Schriftsatz zu ergänzen oder ggf. abzuändern.” Das stelltmitnichten einen die rügelose Einlassung hindernden zulässigen Vorbehalt dar.
4. Istnach allem von einer im Sinne des Art. II UNÜ formell wirksamen Schiedsvereinbarungauszugehen, kommt es darauf an, ob der Einwand der Ag. durchgreift, dasSchiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, weil nach demhier maßgeblichen ungarischen Recht eine materiell wirksame Schiedsvereinbarungnicht vorliege und damit ein Versagungsgrund gem. Art. V Abs. 1 a UNÜ vorliege.Das ist nicht der Fall.
Die Ag. istallerdings mit diesem Einwand nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie vonihrem Recht, die Aufhebung des Schiedsspruchs unter Berufung auf dasa Fehlen einer(form)wirksamen Schiedsabrede vor den (zuständigen) Gerichten Ungarns zubeantragen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Zwarhätte der Ag. ein fristgebundener Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden. Nach §55 Abs. 1 b des ungarischen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von1994 kann binnen 60 Tagen nach Aushändigung des Schiedsspruchs Klage beimGericht auf Aufhebung des Schiedsspruchs erhoben werden, wenn dieSchiedsvereinbarung nach ungarischem Recht ungültig wäre.
5. Auch hatder BGH in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1Einwendungen 1; NJW 1984, 2763-2765 = RKS A 4 b Nr. 15 jeweils mit Nachw.) dieAuffassung vertreten, daß zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischenSchiedspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehöre.Daraus folge, daß Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenenRechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wordenseien, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verlorenseien. Diese Rechtsprechung ist allerdings - außerhalb des Anwendungsbereichsdes UNÜ - zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. ergangen, wonach der Antrag aufVollstreckbarerklärung abzulehnen war, wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam und für die Rechtsunwirksamkeit des Schiedsspruchs, soweitnicht Staatsverträge ein anderes bestimmten, das für das Schiedsverfahrengeltende Recht maßgeblich war.
Insoweit hatsich die Rechtslage aber durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene „Gesetz zurNeuregelung des Schiedsverfahrensrechts” geändert. Nach §1061 Abs. 1 S. 1 ZPOn.F. richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischerSchiedssprüche nunmehr - unbeschadet des in § 1061 Abs. 1 S. 2verankerten Meistbegünstigungsprinzips - generell nach dem UNÜ. Damit verbleibtdem Ag. im Vollstreckbarerklärungsverfahren die ihm durch Art. V Abs. 1 a UNÜausdrücklich eröffnete Möglichkeit des Nachweises der Ungültigkeit derSchiedsvereinbarung.
DasSchiedsgericht hat über die von der Ag. erhobene Einrede der Unzuständigkeit nachMaßgabe der §§ 24, 25 des Ges. über die Schiedsgerichtsbarkeit vorabdurch Zwischenentscheid seine Zuständigkeit festgestellt. Diese Entscheidungbindet das staatliche Gericht zwar nicht (keine Kompetenz-Kompetenz). DasSchiedsgericht hat die Zuständigkeitsrüge aber nicht - wie die Ag. meint -gemäß Art. V Abs. 2 EuÜ als präkludiert behandelt, sondern zu Recht alsunbegründet zurückgewiesen.
Für dieBeurteilung, ob der Schiedsspruch i.S.d. Art. V Abs. 1 a UNÜ ungültig ist,kommt es auf das für das Schiedsverfahren geltende Recht, hier das ungarischeRecht, an. Insoweit ist von einer konkludenten Rechtswahl auszugehen oder aber,mangels Rechtswahl, das Recht Ungarns deshalb zugrunde zu legen, weil derSchiedspruch in Ungarn ergangen ist.
Das maßgeblicheungarische Recht (§ 5 Abs. 3 und 5 des Gesetzes Nr. LXXI von 1994 über dieSchiedsgerichtsbarkeit) mag strengere Anforderungen als Art. II UNÜ an dieSchriftform stellen und verlangen, daß im unterzeichneten Vertragstext selbstmindestens ein Hinweis auf die gesondert abgedruckte Schiedsgerichtsklauselenthalten sein müsse, woran es bei dem streitgegenständlichen Vertrag in derTat fehlt. Ob solche strengeren Formvorschriften des für dieSchiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts im Hinblick auf Art.II UNÜ überhauptbeachtlich sind und über den Gültigkeitseinwand des Art. V Abs. 1 a UNÜberücksichtigt werden können, dürfte aus den bereits dargelegten Gründen zuverneinen sein, kann indes auf sich beruhen, weil auch nach ungarischem Rechtdie schiedsgerichtliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung begründetwird („Als schriftlich abgeschlossener Schiedsvertrag ist auch zu betrachten,wenn eine Partei in ihrer Klagschrift behauptet und die andere Partei in derBeantwortung nicht verneint, daß zwischen ihnen ein Schiedsvertragzustande kan”, § 5 Abs. 4 desGesetzes). Diese Regelung entspricht allgemeinenRechtsgrundsätzen und deckt sich z.B. mit dem deutschen Recht (§1040 Abs. 2 ZPOn.F.). Hiernach liegen die Voraussetzungen einer auch nach ungarischem Rechtwirksamen - schriftlichen - Schiedsvereinbarung vor, weil die Ag. sich auf dieSchiedsklage wie bereits ausgeführt schriftsätzlich rügelos eingelassen hat.
Ohne Erfolgbeanstandet die Ag., daß das Schiedsgericht Ungarisch als Verfahrenssprachegewählt hat. Sie ist dadurch nicht benachteiligt worden, weil sie durch einenungarischen Prozeßbevollmächtigten vertreten war.
6. Dieschiedsrichterliche Entscheidung verstößt nicht gegen den - von Amts wegen zubeachtenden - ordre public (Art. V Abs. 2 b UNÜ): Ein Verstoß gegen den ordrepublic liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedspruch eine Normverletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichenZusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschem Gerechtigkeitsvorstellungenin einem untragbaren Widerspruch steht (z.B. BGH NJW-RR 1991, 757: verneint fürden Differenzeinwand gegenüber verbindlichen Börsentermingeschäften zwischenbörsentermingeschäftsfähigen Personen). Dabei entspricht es ganz überwiegenderMeinung, daß die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche auch im Hinblick aufden ordre public regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischenSchiedsgerichtsentscheidungen zu unterwerfen ist, weil zwischen dem ordrepublic interne und dem ordre public internationale zu unterscheiden ist (z.B.BGH NJW 1990, 2199, 2200 = RKS A 4 a Nr. 29). Generell wird deshalb einemausländischen Schiedsspruch nur bei offensichtlichen und schwerwiegendenMängeln, die fundamentale Rechtswerte berühren und die dasEntscheidungsergebnis als nicht mehr trag- und hinnehmbar erscheinen lassen,die Anerkennung zu versagen sein.
Davon kannhier nach dem Inhalt des Schiedsspruchs (einschließlich seiner Begründung)unter Berücksichtigung des Vorbringens der Ag. keine Rede sein. Das giltinsbesondere auch für die vom Schiedsgericht für den Schadensersatzanspruch derAg. zugrundegelegte Verteilungsquote von 60 : 40. Die Begründung einesSchiedsspruchs durch das Schiedsgericht gehört grundsätzlich nicht zumdeutschen ordre public (BGH BGHR ZPO §1044 Abs. 2 Nr. 2 Begründung 1).