Recht und Steuern

A4b Nr. 36

A 4 b Nr. 36
§ 1060 ZPO, § 171 InsO - Vollstreckbarkeit und Vollstreckungsfähigkeit eines Schiedsspruchs
Ob ein Schiedsspruch eine vollstreckungsfähige Verurteilung enthält, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren und nicht erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen.
KG Berlin Beschl.v. 27.5.2005 - 20 Sch 7/05; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2005, 310 = RKS A 4 b Nr. 36
Aus den Gründen:
Der Antragsteller machte im Schiedsverfahren ein auf Sicherungsabtretungen gestütztes Absonderungsrecht geltend. Das Schiedsgericht erließ am 23.2.2005 folgenden Schiedsspruch:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 50.000 Euro abzüglich der Kosten gem. § 171 InsO nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.2.2003 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a)......... b).........
c) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder bis zu einem Höchstbetrag von 117.298 Euro abzüglich des Kostenbeitrages gem. § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch.“
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war zurückzuweisen, weil dem Antrag mangels Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1) und 2c) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Senat vermag der Ansicht, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit sei erst in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 502 [503] m.w.Nachw. = RKS A 4 a Nr. 60 [1] ) nicht zu folgen. Die Vollstreckbarkeitserklärung ist zum einen kein Selbstzweck, sondern setzt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraus (§ 1060 Abs. 1 ZPO; vgl. Voit in Musielak ZPO 3. Aufl. § 1060 Rd-Nr. 2; Lackmann in Musielak ZPO 4. Aufl. § 704 Rd-Nr. 5, 6 und 8; Geimer in Zöller ZPO 25. Aufl. § 1059 Rd-Nr. 25 und § 1060 Rd-Nr. 2). Zum anderen ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßige Voraussetzung jeden Antrags, weil anderenfalls das Verfahren nur der Schädigung des Gegners dient, indem dieser trotz einer im Ergebnis für den Antragsteller wertlosen Entscheidung die Kosten des überflüssigen Verfahrens zu tragen hätte.
Vorliegend fehlt die Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1) und 2c), weil die gesetzliche Vergütung des § 171 InsO keineswegs festgelegt, sondern offen ist. § 171 Abs. 2 S. 2 und S. 3 InsO („Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.“) setzt die gesetzliche Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend abweichend von der Pauschale fest, ohne die tatsächlichen Kosten aber bereits zu bestimmen. Auch wäre der offene Tenor des Schiedsspruchs nicht verständlich, wenn bereits 9 % (4% + 5%) feststünden. Des weiteren bleibt zumindest zum Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 2c) die Höhe des Verwertungserlöses offen.
KG Berlin 27.5.2005 RKS A 4 b Nr. 36 S. 2
Der Tenor des Schiedsspruchs zu 3 ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in S. 1 gilt das zu 2. Ausgeführte entsprechend. S. 2 enthält eine Absichtserklärung, die keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist und als Klarstellung in der Sache offenkundig nicht Teil des Schiedsspruchs ist

[1]ebenso OLG München 28.11.2005 A 4 a Nr. 79.