Recht und Steuern
A4b Nr.18
A4b Nr.18
Art. 4 § 1Abs. 3 SchiedsverfG vom 22.12.1997, §§ 1044 a.F., § 1061 n.F. ZPO Übergangsregelungaltes/neues Schiedsverfahrensrecht
Wenn ein ausländischer Schiedsspruch vor Inkrafttreten des Schiedsverfahrensgesetzes(1.1.1998) erlassen und die Vollstreckbarerklärung nach diesem Zeitpunktbeantragt wurde, ist auf diese das neue Recht anzuwenden.
Die vom Gesetzgeber gewählte Zäsur - Zeitpunkt des Anhängigwerdens desgerichtlichen Verfahrens - ist sachgerecht und rechtsstaatlich unbedenklich.
BayObLGBeschluss vom 17.9.1998 - 4 ZSch 1/98; RKS A 4 b Nr. 18