Recht und Steuern

A4 Nr. 35

A 4b Nr. 35
§§ 1025 ff., 1059, 1066 ZPO - VereinssatzungsgemäßerSchlichtungsausschuß als Schiedsgericht. Fehlende oder unrichtigeRechtsmittelbelehrung, widersprüchliche Frist. Nicht entscheidungsrelevanteVerfahrensfehler
Bestimmt dieSchlichtungsordnung eine Monatsfrist für den Aufhebungsantrag, während die demSchiedsspruch beigefügte Rechtsmittelbelehrung eine längere Frist einräumt, so gilt diese analog § 58 Abs. 2VwGO.
Verfahrensfehler, dieersichtlich keinen Einfluß auf die Entscheidung des Schiedsgerichts hatten,führen nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs.
OLG Braunschweig Beschl.v. 12.5.2005 - 8 Sc 1/04;Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2005, 263 = RKS A 4 b Nr. 35
Gründe siehe A 2 Nr. 35