Recht und Steuern

A 4b Nr. 58

A 4 b Nr. 58 §§ 1054, 1064 ZPO - Teilweise Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs
Teil-Schiedssprüche können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden.
OLG München Beschl. v. 12.5.2015 - 34 Sch 9/15 = RKS A 4b Nr. 58
Aus den Gründen:
Dem Antrag vom 13.3.2015 ist stattzugeben.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Der Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs (§ 1054 ZPO) ist zulässig und begründet. Teil-Schiedssprüche haben eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung zum Gegenstand (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Sie können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden.
Auch die Teil-Vollstreckbarerklärung entsprechend dem Antrag vom 13.3.2015 unterliegt keinen Bedenken, weil solche Beschränkungen zulässig sind, wenn es sich - wie hier - im Verhältnis zum anderen Teil des entschiedenen Streitstoffs um verschiedene Prozessuale Ansprüche handelt (Schwab/Walter Kap. 34 Rn. 8 m.w.N.). Die auf den streitgegenständlichen Teil bezogene Erklärung des Antragsgegners in dessen Erwiderungsschriftsatz würdigt der Senat hingegen nicht als eigenständigen Antrag, sondern als Einlassung zum Gesuch der Antragstellerin.
Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 93 ZPO liegen nicht vor. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.
27.8.2015