RECHT UND STEUERN

A 4b Nr. 56

A 4 b Nr. 56 §§ 707 Abs. 1 S. 2, 1063 Abs. 3, 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO – Ausländischer Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärungsverfahren, fortbestehendes Sicherungsinteresse trotz Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden ist.
BGH Beschl. v. 14.5.2013- III ZB 40/12 RKS A 4 b Nr. 56 RIW 2013, 634 = RKS A 4 b Nr. 56
Aus den Gründen:
Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Interesse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners [als das sicherungsgepfändete Flugzeug – Anm. d. Red.], in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, d.h. im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht.
6.9.2013