RECHT UND STEUERN

A 4b Nr. 55

A 4 b Nr. 55 §§ 887, 888, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO – Erfüllungseinwand im Verfahren der Zwangsvollstreckung  aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch
Sachlichrechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch sind innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens – im Interesse der Verfahrenskonzentration - zulässig, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte.
Sie können auch im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden. Dies gilt auch für den Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. §§ 887, 888 ZPO.
Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist erforderlichenfalls in beiden Verfahren möglich.
Wenn allerdings der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt, ist nicht das OLG, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen.
BGH Beschl.v. 6.6.2013 – 1 ZB 56/12 WM 2013 S. 612 = RKS A 4 b Nr. 55 (OLG München 18.6.2012 RKS A 4 b Nr. 53)
Aus den Gründen:
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch betreibt.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind sachlichrechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) zulässig, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (BGH Beschl.v. 8.11.2007 –III ZB 95/06 NJW-RR 2008, 659 Rd-Nr. 31 = RKS A 4 a Nr. 102; Beschl.v. 30.9.2010 - III ZB 57/10 NJW-RR 2011, 313 Rd-Nr. 8 m.w.N.).
Es wäre nicht sinnvoll, wenn der Schuldner in solchen Fällen die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste; vielmehr ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (BGH NJW-RR 2008, 659 Rd-Nr. 31 m.w.N. = RKS A 4 a Nr. 102).
Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch können aber auch im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden. So hängt die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer (vertretbaren) Handlung nicht erfüllt. Der Wortlaut des § 888 ZPO knüpft an den des § 887 ZPO an. Die Vollstreckung nach § 888 ZPO setzt daher gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine – auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete – Verpflichtung nicht erfüllt.  
Schließlich ist es auch im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, sachlich-rechtliche Einwendungen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, bereits im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zuzulassen und den Schuldner nicht auf den Weg der Vollstreckungsklage zu verweisen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist, soweit nötig, in beiden Verfahren möglich. Das Vollstreckungsverfahren würde auch nicht beschleunigt, sondern könnte eher verzögert werden, wenn der Schuldner auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage verwiesen würde (BGH 5.11.2004 IXa ZB 32/04 BGHZ 161, 67, 72 f).
Abweichendes gilt im Schiedsverfahren allerdings, wenn der geltend gemachte Einwand der Schiedsabrede unterliegt. In diesem Fall ist nicht das OLG, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen (BGH Urt.v. 3.12.1986 - IV ZR 80/85 BGHZ 99, 143, 146 ff; Beschl.v.19.12,1995 III ZR 194/94 NJW-RR 1996, 508; BGH NJW-RR 2011, 213 Rd-Nr. 10; OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 10.12.2010 juris Rn. 8).
5.9.2013