Recht und Steuern

A 4b Nr. 53

 A 4 b Nr. 53 § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu v.16.11.2004 (BayGVBl. S.471) – OLG München in Bayern für Schiedsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Schiedsabrede nur ausnahmsweise kündbar.

In Bayern sind alle Schiedsangelegenheiten landesweit gesetzlich ausschließlich dem OLG München übertragen. Könnten die Parteien ein anderes, mit Schiedsangelegen-heiten gesetzlich nicht befasstes bayerisches OLG vereinbaren, wären die mit der Konzentration bewirkten und beabsichtigten Effekte der Spezialisierung, Rationalisierung sowie stetigen Rechtsfortbildung gefährdet.

OLG München Beschl.v. 29.2.2012 – 34 SchH 6/11; SchiedsVZ 2012, 96, 99 f. = RKS A 4 b Nr. 52

Gründe siehe RKS A 1 Nr. 207